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machen. Dies geschieht im Verkehr sehr häufig. — Die Übergabe der
Sache ist in 3 Fällen nicht erforderlich:
1. Ist der Erwerber bereits im Besitze der Sache, so genügt die
Einigung zur Eigentumsübertragung (brevi manu traditio).
6 929 Satz 2).
2. Es kann zwischen dem besitzenden Eigentümer und dem Erwerber
ein Rechtsverhältnis vereinbart werden, vermöge dessen der Er-
rberder mitielbarer Besitzer wird (sog. constitutum possessorium)
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3. Befindet sich die Sache im Besitze eines Dritten, so wird die
Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruches ersetzt
(§ 931). Der Dritte behält aber dem Erwerber gegenüber sämt-
liche Einreden, welche er gegen den bisherigen Eigentümer hatte
(§ 986 Abs. 2).
Abweichend vom römischen Rechte, aber entsprechend dem deutschen
Rechte hat das BGB. den Grundsatz „Hand muß Hand wahren“
durchgeführt (§§ 932 ff.), d. h. der Eigentümer, der seine Sache freiwillig
aus der Hand gegeben hat, kann sie von einem Dritten, der sie gut-
gläubig erworben hat, nicht mehr fordern, denn nach § 932 wird der
Erwerber, dem die Sache übergeben worden ist, auch dann Eigentümer,
wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehörte. Der Erwerber muß aber
gutgläubig sein, d. h. es darf ihm zur Zeit der Besitzübertragung nicht
bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt sein, daß die Sache nicht
dem Veräußerer gehört. Im Falle der brevi manu traditio wird er nur
dann Eigentümer, wenn er den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte
(§& 932), im Falle des constitutum possessorium erst dann, wenn ihm
die Sache späterhin von dem Veräußerer übergeben wird und er in diesem
Zeitpunkte noch in gutem Glauben ist (§ 933). Wird eine Sache durch
Abtretung des Herausgabeanspruches (§ 931) veräußert, so wird der Er-
werber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war, mit der Abtretung
des Anspruches, andernfalls dann Eigentümer, wenn er die Sache von
dem Dritten erlangt (§ 934).
Ist die Sache dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer ge-
stohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so er-
wirbt auch der gutgläubige Dritte an ihr kein Eigentum, es sei denn,
daß es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt, oder die Sache im
Wege öffentlicher Versteigerung veräußert wird (§ 935). — Rechte, mit
denen die veräußerte Sache belastet ist, gehen unter, falls nicht der Er-
werber beim Besitzerwerbe diese Rechte kannte oder kennen mußte
(nicht in gutem Glauben war) (§ 936).
II. Ersitzung (§§ 937—945).
Sie ist Rechtserwerb durch Zeitablauf. Gegenüber den früheren
Rechten ist ihre Bedeutung im BGB., da dieses auch den Rechtserwerb vom
Nichteigentümer kennt (§§ 932 ff.), andererseits die Ersitzung des nicht ein-
getragenen Eigentümers ausschließt, erheblich vermindert. Sie kommt nur
noch zur Geltung bei Sachen, die dem Eigentümer gestohlen worden,
verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind. Voraussetzung der
Ersitzung ist zehnjähriger Eigenbesitz und guter Glaube des