Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

98 BGB. Jagdordnung. 
1. Die jagdbaren Tiere zählt § 1 auf; sie dürfen nur auf 
Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken gejagt werden. 
2. Größe und Bildung der Jagdbezirke (§§8 4—28). Zur eigenen 
Ausübung der Jagd auf seinem Grund und Boden ist der Eigentümer 
nur befugt auf zusammenhängenden, durch kein fremdes Grundstück unter- 
brochenen, land= oder forstwirtschaftlich benutzten Flüchenräumen von min- 
destens 75 ha — eine Trennung durch Wege, Eisenbahnen oder Gewässer 
wird als Unterbrechung des Zusammenhanges nicht angesehen —, ferner 
auf allen dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild ein- 
gefriedigten Grundstücken (§ 4). Steht der Eigenjagdbezirk im Miteigentum 
von mehr als 3 Personen, so müssen sie die Jagd höchstens dreien von 
ihnen übertragen oder sie ruhen lassen, verpachten oder durch einen angestellten 
Jäger ausüben lassen. Juristische Personen, Aktienges., G. m. b. H. dürfen 
das Jagdrecht nur durch höchstens 3 Jäger ausüben lassen (§ 6). Alle 
übrigen Grundstücke eines Gemeinde= oder Gutsbezirkes, welche nicht zu 
einem Eigenjagdbezirk gehören und 75 ha umfassen, bilden den gemein- 
schaftlichen Jagdbezirk. Mit Genehmigung des Kr A. und, wenn eine Stadt 
beteiligti ist, des Bez A. können jedoch aus ihnen auch mehrere selbständige 
gemeinschaftliche Jagdbezirke (in der Regel von wenigstens 250 ha) ge- 
bildet werden. Grundstücke, welche von einem in einer Hand befindlichen, 
über 750 ha im Zusammenhange großen Walde zum mindestens 90 % 
umschlossen sind, müssen dem Eigenjagdbezirk des Waldeigentümers auf 
sein Verlangen angeschlossen werden (§ 7). 
Die Eigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden eine Jagd- 
genossenschaft, die Rechtsfähigkeit besitzt; ihre Verwaltung und Vertretung 
geschieht durch den Jagdvorsteher, den Vorsteher der Gemeinde (Bürger- 
meister, Gemeinde= oder Gutsvorsteher § 16). Er hat die Verpachtung 
(§§ 21 ff.) vorzunehmen, wenn die Jagd nicht mit Genehmigung des 
Kr A. oder BezA. gänzlich ruhen oder durch höchstens 3 angestellte Jäger 
ausgeübt werden soll (§ 20). Die Einnahmen werden durch ihn nach Ver- 
hältnis der Größe der beteiligten Grundstücke an die Besitzer der letzteren 
verteilt. Gegen seinen Bescheid ist Klage beim Kr A. oder Bez A. gegeben 
(§ 25; s. die übrigen Rechtsmittel § 26). 
3. Jagdschein (§§ 29—38). Jeder, der die Jagd ausüben will, muß 
einen in der Regel auf ein Jahr und die Person lautenden Jagdschein 
bei sich führen, für welchen 15 Mk. zu erlegen sind (Jahresjagdschein; 
für den Tagesjagdschein 3 Mk.; Ausländer, die einen Bürgen stellen 
müssen, zahlen 100 Mk. bzw. 20 Mk. § 32); daneben ist der Stempel 
gemäß Tarifstelle 31 G. 26. 6. 09 von 7,50 bzw. 1,50 Mk., von Aus- 
ländern 50 bzw. 10 Mk. zu entrichten. 
4. Schonzeit (§§ 39—50). Soweit über Verlängerung, Verkürzung 
oder Aufhebung der gesetzlichen Schonzeit im Verwaltungswege Bestimmung 
getroffen werden kann, steht solcher Beschluß und zwar endgültig dem 
BezA. zu (für weibl. Elchwild dem Landw. Minister § 40 Abs. 1). Wegen 
der Verkaufsbeschränkungen 14 Tage nach Ablauf der Schonzeit s. §§ 43f. 
5. Wildschadenersatz (§§ 51—60). Ersatzpflichtig für den durch 
Schwarz-, Rot-, Elch= und Damwild sowie Rehwild und Fasanen (BGB. 
§ 835) auf und an Grundstücken angerichteten Schaden sind die vom
	        
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