98 BGB. Jagdordnung.
1. Die jagdbaren Tiere zählt § 1 auf; sie dürfen nur auf
Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken gejagt werden.
2. Größe und Bildung der Jagdbezirke (§§8 4—28). Zur eigenen
Ausübung der Jagd auf seinem Grund und Boden ist der Eigentümer
nur befugt auf zusammenhängenden, durch kein fremdes Grundstück unter-
brochenen, land= oder forstwirtschaftlich benutzten Flüchenräumen von min-
destens 75 ha — eine Trennung durch Wege, Eisenbahnen oder Gewässer
wird als Unterbrechung des Zusammenhanges nicht angesehen —, ferner
auf allen dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild ein-
gefriedigten Grundstücken (§ 4). Steht der Eigenjagdbezirk im Miteigentum
von mehr als 3 Personen, so müssen sie die Jagd höchstens dreien von
ihnen übertragen oder sie ruhen lassen, verpachten oder durch einen angestellten
Jäger ausüben lassen. Juristische Personen, Aktienges., G. m. b. H. dürfen
das Jagdrecht nur durch höchstens 3 Jäger ausüben lassen (§ 6). Alle
übrigen Grundstücke eines Gemeinde= oder Gutsbezirkes, welche nicht zu
einem Eigenjagdbezirk gehören und 75 ha umfassen, bilden den gemein-
schaftlichen Jagdbezirk. Mit Genehmigung des Kr A. und, wenn eine Stadt
beteiligti ist, des Bez A. können jedoch aus ihnen auch mehrere selbständige
gemeinschaftliche Jagdbezirke (in der Regel von wenigstens 250 ha) ge-
bildet werden. Grundstücke, welche von einem in einer Hand befindlichen,
über 750 ha im Zusammenhange großen Walde zum mindestens 90 %
umschlossen sind, müssen dem Eigenjagdbezirk des Waldeigentümers auf
sein Verlangen angeschlossen werden (§ 7).
Die Eigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden eine Jagd-
genossenschaft, die Rechtsfähigkeit besitzt; ihre Verwaltung und Vertretung
geschieht durch den Jagdvorsteher, den Vorsteher der Gemeinde (Bürger-
meister, Gemeinde= oder Gutsvorsteher § 16). Er hat die Verpachtung
(§§ 21 ff.) vorzunehmen, wenn die Jagd nicht mit Genehmigung des
Kr A. oder BezA. gänzlich ruhen oder durch höchstens 3 angestellte Jäger
ausgeübt werden soll (§ 20). Die Einnahmen werden durch ihn nach Ver-
hältnis der Größe der beteiligten Grundstücke an die Besitzer der letzteren
verteilt. Gegen seinen Bescheid ist Klage beim Kr A. oder Bez A. gegeben
(§ 25; s. die übrigen Rechtsmittel § 26).
3. Jagdschein (§§ 29—38). Jeder, der die Jagd ausüben will, muß
einen in der Regel auf ein Jahr und die Person lautenden Jagdschein
bei sich führen, für welchen 15 Mk. zu erlegen sind (Jahresjagdschein;
für den Tagesjagdschein 3 Mk.; Ausländer, die einen Bürgen stellen
müssen, zahlen 100 Mk. bzw. 20 Mk. § 32); daneben ist der Stempel
gemäß Tarifstelle 31 G. 26. 6. 09 von 7,50 bzw. 1,50 Mk., von Aus-
ländern 50 bzw. 10 Mk. zu entrichten.
4. Schonzeit (§§ 39—50). Soweit über Verlängerung, Verkürzung
oder Aufhebung der gesetzlichen Schonzeit im Verwaltungswege Bestimmung
getroffen werden kann, steht solcher Beschluß und zwar endgültig dem
BezA. zu (für weibl. Elchwild dem Landw. Minister § 40 Abs. 1). Wegen
der Verkaufsbeschränkungen 14 Tage nach Ablauf der Schonzeit s. §§ 43f.
5. Wildschadenersatz (§§ 51—60). Ersatzpflichtig für den durch
Schwarz-, Rot-, Elch= und Damwild sowie Rehwild und Fasanen (BGB.
§ 835) auf und an Grundstücken angerichteten Schaden sind die vom