Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Jagdordnung. Fischereirecht. 99 
Jagdvorsteher vertretenen Grundbesitzer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks 
nach Verhältnis der Größe der beteiligten Fläche. Bei Enklaven ist der 
Inhaber des umschließenden Jagdbezirks ersatzpflichtig, sofern er die Jagd 
auf der Enklave angepachtet oder die angebotene Anpachtung abgelehnt hat 
(§ 53). Der Ersatzanspruch hängt von schriftlicher oder protokollarischer 
Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen nach erhaltener 
Kenntnis ab (§ 55). Die Ortspolizeibehörde hat nach einer an Ort und 
Stelle unter Zuziehung der Beteiligten erfolgten Sachuntersuchung den 
Schaden zu schätzen und einen Vorbescheid zu erlassen, welcher endgültig 
vollstreckkar wird, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
beim Kr A., in Stadtkreisen beim Bz A., Klage erhoben wird (§§ 56—60). 
6. Zur Wildschadenverhütung (§8 61—68) kann die Jagd- 
polizeibehörde den Abschuß während der Schonzeit anordnen oder die Grund- 
besitzer zur Tötung des übertretenden Wilds ermächtigen. Schwarzwild 
darf jeder Grundbesitzer töten und behalten (§ 64). Vorbehaltlich der 
Beschwerden an den BzA. und weiter an die Minister des Innern und 
für Landwirtschaft kann die Jagdpolizeibehörde die Besitzer von Obst-, 
Gemüse-, Blumen= und Baunschulanlagen an Stelle der Erteilung des 
Jagdscheines ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten An- 
lagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen. 
Die erlegten Tiere müssen gegen das übliche Schußgeld dem Jagdberechtigten 
überlassen werden, soweit sie seinem Jagdrechte unterliegen. Ahnliches gilt 
für Eigentümer und Pächter von Seen und Teichen, die nicht zum Eigen- 
jagdbezirk gehören (§ 13 Abs. 1), bezüglich der der Fischerei schädlichen 
Tiere (88 66 f.). 
7. Jagdpolizeibehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen die 
Hrtspeoszebehevde (§ 69; Beschwerde und Verwaltungsstreitverfahren s. 
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8. Strafvorschriften enthalten die §§ 72—80. 
9. ÜUÜbergangs= und Schlußbestimmungen s. 88 81—86. 
B. Das Fischereirecht ist in den gemäß Art. 69 EG. in Kraft ge- 
bliebenen §§ 170 ff. ALR. 1 9; Fischereigesetz für den preußischen Staat 
30. 5. 74 (GS. 197) und G. 30. 3. 80 (GS. 228) enthalten. 
Hiernach ist nur die Fischerei auf offenem Meere (nach Maßgabe der 
Staatsverträge s. RGBl. 1884, 25 u. 48) frei, die in den deutschen 
Küsten= und Binnengewässern dagegen nicht. Sie steht in den öffentlichen 
Gewässern dem Staate (Regal ) s. 88 38 ff. ALR. II 15), in stehenden 
Gewässern dem Eigentümer des Wassers (§ 177 1 9), in Privatflüssen 
den Uferbesitzern zu, soweit nicht besondere Fischereiberechtigungen bestehen. 
Wo aber bisher die Berechtigung von allen Einwohnern einer Gemeinde 
ausgeübt wurde (ohne daß sie mit einem bestimmten Grundstücke verbunden 
war) oder wo bisher freier Fischfang bestand, ist nach §§ 6 u. 7 G. 30. 
5. 74 die Fischereiberechtigung auf die politische Gemeinde übergegangen. 
Die Gemeinden können ihr Recht nur durch angestellte Fischer oder durch 
Verpachtung ausüben (§ 8 ebd.). Zum Zwecke der Erhaltung des Fisch- 
bestandes können Vorschriften über das Mindestmaß fangbarer Fische, 
  
1) Nicht in Westpreußen § 72 G. 19. 4. 44. 
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