BGB. Jagdordnung. Fischereirecht. 99
Jagdvorsteher vertretenen Grundbesitzer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks
nach Verhältnis der Größe der beteiligten Fläche. Bei Enklaven ist der
Inhaber des umschließenden Jagdbezirks ersatzpflichtig, sofern er die Jagd
auf der Enklave angepachtet oder die angebotene Anpachtung abgelehnt hat
(§ 53). Der Ersatzanspruch hängt von schriftlicher oder protokollarischer
Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen nach erhaltener
Kenntnis ab (§ 55). Die Ortspolizeibehörde hat nach einer an Ort und
Stelle unter Zuziehung der Beteiligten erfolgten Sachuntersuchung den
Schaden zu schätzen und einen Vorbescheid zu erlassen, welcher endgültig
vollstreckkar wird, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung
beim Kr A., in Stadtkreisen beim Bz A., Klage erhoben wird (§§ 56—60).
6. Zur Wildschadenverhütung (§8 61—68) kann die Jagd-
polizeibehörde den Abschuß während der Schonzeit anordnen oder die Grund-
besitzer zur Tötung des übertretenden Wilds ermächtigen. Schwarzwild
darf jeder Grundbesitzer töten und behalten (§ 64). Vorbehaltlich der
Beschwerden an den BzA. und weiter an die Minister des Innern und
für Landwirtschaft kann die Jagdpolizeibehörde die Besitzer von Obst-,
Gemüse-, Blumen= und Baunschulanlagen an Stelle der Erteilung des
Jagdscheines ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten An-
lagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen.
Die erlegten Tiere müssen gegen das übliche Schußgeld dem Jagdberechtigten
überlassen werden, soweit sie seinem Jagdrechte unterliegen. Ahnliches gilt
für Eigentümer und Pächter von Seen und Teichen, die nicht zum Eigen-
jagdbezirk gehören (§ 13 Abs. 1), bezüglich der der Fischerei schädlichen
Tiere (88 66 f.).
7. Jagdpolizeibehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen die
Hrtspeoszebehevde (§ 69; Beschwerde und Verwaltungsstreitverfahren s.
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8. Strafvorschriften enthalten die §§ 72—80.
9. ÜUÜbergangs= und Schlußbestimmungen s. 88 81—86.
B. Das Fischereirecht ist in den gemäß Art. 69 EG. in Kraft ge-
bliebenen §§ 170 ff. ALR. 1 9; Fischereigesetz für den preußischen Staat
30. 5. 74 (GS. 197) und G. 30. 3. 80 (GS. 228) enthalten.
Hiernach ist nur die Fischerei auf offenem Meere (nach Maßgabe der
Staatsverträge s. RGBl. 1884, 25 u. 48) frei, die in den deutschen
Küsten= und Binnengewässern dagegen nicht. Sie steht in den öffentlichen
Gewässern dem Staate (Regal ) s. 88 38 ff. ALR. II 15), in stehenden
Gewässern dem Eigentümer des Wassers (§ 177 1 9), in Privatflüssen
den Uferbesitzern zu, soweit nicht besondere Fischereiberechtigungen bestehen.
Wo aber bisher die Berechtigung von allen Einwohnern einer Gemeinde
ausgeübt wurde (ohne daß sie mit einem bestimmten Grundstücke verbunden
war) oder wo bisher freier Fischfang bestand, ist nach §§ 6 u. 7 G. 30.
5. 74 die Fischereiberechtigung auf die politische Gemeinde übergegangen.
Die Gemeinden können ihr Recht nur durch angestellte Fischer oder durch
Verpachtung ausüben (§ 8 ebd.). Zum Zwecke der Erhaltung des Fisch-
bestandes können Vorschriften über das Mindestmaß fangbarer Fische,
1) Nicht in Westpreußen § 72 G. 19. 4. 44.
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