Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

100 BGB. Fischereirecht. Bergrecht. 
Schonzeiten und Schonreviere getroffen (§§ 22 ff.), auch können zwecks 
geregelter Aussichtsführung und auch zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung 
und Benutzung der Fischgewässer von den Berechtigten eines gewissen Be- 
zirkes Genossenschaften mit korporativem Charakter gebildet werden (8§ 9 ff.). 
Die besonderen Fischereiberechtigungen können, wenn schädlich, be- 
schränkt oder aufgehoben werden (§ 5; 86G. 8102), das auf einer Grund- 
dienstbarkeit beruhende Recht der Fischerei ist ablösbar (G. 2. 3. 50 
Art. 1 Z. 7). Die staatliche Aufsicht kann besonderen Fischereibeamten 
(LVG. § 134 Abs. 1) übertragen werden (§8 46 f.). Ob ein Gewässer 
als ein geschlossenes anzusehen ist, entscheidet im Streitfalle der Bezirks- 
ausschuß (3 G. § 102); wegen der Strafen s. Str G. §§ 296 u. 370 Z. 4. 
C. Das Bergrecht ist kodifiziert im Allg. Berggesetz für die preußischen 
Staaten 24. 6. 65 (GS. 705), das durch EsG. Art. 67, 68 in Kraft 
erhalten ist (Abg. durch AG. z. BGB. Art. 37 und 16 Novellen, zuletzt 
durch G. 8. 7. 07 GS. 119 u. 28. 7. 09 GS. 677). Danach sind die 
im § 1 genannten Metalle und Erze, Stein-, Braunkohle, Graphit und 
Salze von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen; die 
Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes sowie der 
Kali-, Magnesia= und Borsalze nebst Solquellen steht allein dem Staat 
zu (G. 18. 6. 07) 1). Er kann das Recht bezüglich der Salze (gegen 
Entgelt und auf Zeit) an andere Personen übertragen, ebenso das Recht 
bezüglich der Steinkohle, aber nur auf einen bis zum 8. 7. 11 gestellten 
Antrag; auch bedarf es hierzu eines besonderen Gesetzes, und es bleiben 
ihm (außer seinem Besitz) 250 Maximalfelder (s. § 27 Abs. 1 Z. 2) vor- 
behalten (§ 2). Das Aufsuchen — das Schürfen — der dem Staat nicht 
vorbehaltenen Materialien ist jedem gestattet (§§ 3—11; der fremde Grund- 
besitzer muß das Schürfen gegen Entschädigung erlauben). Hat der Schürfer 
ausreichend Mineral entdeckt, so kann er das Gesuch um Verleihung des Berg- 
werkeigentums — die Mutung — beim Oberbergamt anbringen (§§ 12—21). 
Die Verleihung erfolgt durch eine öffentlich bekannt zu gebende Urkunde 
(§§ 22—38), worauf amtliche Vermessung des Feldes gefordert werden kann 
(§8§ 39f.). Die Vereinigung von Bergwerken (Konsolidation) bedarf der Be- 
stätigungdes Oberbergamts (§§ 41—49). Das Bergwerkseigentum (§§ 50 
bis 64) umfaßt auch das Recht zu Abtretung des erforderlichen Grund und 
Bodens (über Anlegung des Grundbuchblatts s. AG. z. GBO. Art. 22—28). 
Mehrere Mitbeteiligte eines Bergwerks (Gewerken) bilden eine Gewerkschaft 
mit juristischer Persönlichkeit (§§ 94—134); ihre Anteile (Kuxe) betragen 
100—1000, sind unteilbar, gehören zum beweglichen Vermögen und werden 
in das Gewerkenbuch eingetragen. Sie verpflichten zur Zahlung der Bei- 
träge (§ 102) bis zur Umschreibung im Gewerkenbuch (§ 107) oder 
Rückgabe des Kuxscheins zwecks Versteigerung des Anteils (§8 130 f.). 
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden und den Grund- 
besitzern regeln §§ 135—155; Titel 7 (§§ 156—186p) regelt die der 
Knappschaftsvereine mit Kassenzwang und Zwangskassen für Invaliden-, 
Krankenunterstützung §§ 171b ff., Witwenpension, Erziehungsbeihilfe, Be- 
  
1) Ausgenommen sind nur Ostpreußen, Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein bez. 
der Steinkohle (§ 2).
	        
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