100 BGB. Fischereirecht. Bergrecht.
Schonzeiten und Schonreviere getroffen (§§ 22 ff.), auch können zwecks
geregelter Aussichtsführung und auch zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung
und Benutzung der Fischgewässer von den Berechtigten eines gewissen Be-
zirkes Genossenschaften mit korporativem Charakter gebildet werden (8§ 9 ff.).
Die besonderen Fischereiberechtigungen können, wenn schädlich, be-
schränkt oder aufgehoben werden (§ 5; 86G. 8102), das auf einer Grund-
dienstbarkeit beruhende Recht der Fischerei ist ablösbar (G. 2. 3. 50
Art. 1 Z. 7). Die staatliche Aufsicht kann besonderen Fischereibeamten
(LVG. § 134 Abs. 1) übertragen werden (§8 46 f.). Ob ein Gewässer
als ein geschlossenes anzusehen ist, entscheidet im Streitfalle der Bezirks-
ausschuß (3 G. § 102); wegen der Strafen s. Str G. §§ 296 u. 370 Z. 4.
C. Das Bergrecht ist kodifiziert im Allg. Berggesetz für die preußischen
Staaten 24. 6. 65 (GS. 705), das durch EsG. Art. 67, 68 in Kraft
erhalten ist (Abg. durch AG. z. BGB. Art. 37 und 16 Novellen, zuletzt
durch G. 8. 7. 07 GS. 119 u. 28. 7. 09 GS. 677). Danach sind die
im § 1 genannten Metalle und Erze, Stein-, Braunkohle, Graphit und
Salze von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen; die
Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes sowie der
Kali-, Magnesia= und Borsalze nebst Solquellen steht allein dem Staat
zu (G. 18. 6. 07) 1). Er kann das Recht bezüglich der Salze (gegen
Entgelt und auf Zeit) an andere Personen übertragen, ebenso das Recht
bezüglich der Steinkohle, aber nur auf einen bis zum 8. 7. 11 gestellten
Antrag; auch bedarf es hierzu eines besonderen Gesetzes, und es bleiben
ihm (außer seinem Besitz) 250 Maximalfelder (s. § 27 Abs. 1 Z. 2) vor-
behalten (§ 2). Das Aufsuchen — das Schürfen — der dem Staat nicht
vorbehaltenen Materialien ist jedem gestattet (§§ 3—11; der fremde Grund-
besitzer muß das Schürfen gegen Entschädigung erlauben). Hat der Schürfer
ausreichend Mineral entdeckt, so kann er das Gesuch um Verleihung des Berg-
werkeigentums — die Mutung — beim Oberbergamt anbringen (§§ 12—21).
Die Verleihung erfolgt durch eine öffentlich bekannt zu gebende Urkunde
(§§ 22—38), worauf amtliche Vermessung des Feldes gefordert werden kann
(§8§ 39f.). Die Vereinigung von Bergwerken (Konsolidation) bedarf der Be-
stätigungdes Oberbergamts (§§ 41—49). Das Bergwerkseigentum (§§ 50
bis 64) umfaßt auch das Recht zu Abtretung des erforderlichen Grund und
Bodens (über Anlegung des Grundbuchblatts s. AG. z. GBO. Art. 22—28).
Mehrere Mitbeteiligte eines Bergwerks (Gewerken) bilden eine Gewerkschaft
mit juristischer Persönlichkeit (§§ 94—134); ihre Anteile (Kuxe) betragen
100—1000, sind unteilbar, gehören zum beweglichen Vermögen und werden
in das Gewerkenbuch eingetragen. Sie verpflichten zur Zahlung der Bei-
träge (§ 102) bis zur Umschreibung im Gewerkenbuch (§ 107) oder
Rückgabe des Kuxscheins zwecks Versteigerung des Anteils (§8 130 f.).
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden und den Grund-
besitzern regeln §§ 135—155; Titel 7 (§§ 156—186p) regelt die der
Knappschaftsvereine mit Kassenzwang und Zwangskassen für Invaliden-,
Krankenunterstützung §§ 171b ff., Witwenpension, Erziehungsbeihilfe, Be-
1) Ausgenommen sind nur Ostpreußen, Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein bez.
der Steinkohle (§ 2).