BGB. Bergrecht. Fund. 101
gräbniskosten §§ 172 a ff. Bergbehörden (§§ 187—195) sind die Revier=
beamten, die 6 Oberbergämter und der Minister für Handel und Gewerbe,
die die Bergpolizei (§§ 196—209 a) ausüben. —
Bernstein ist nur in Ostpreußen und in Westpreußen, soweit er im
Meere oder am Strande gefunden wird, dem Staat vorbehalten (G. 22.
2. 67 u. 4. 8. 65).
Durch G. 6. 6. 04 (GS. 105) ist ein Teil des Allg. Berg G. auf
die Gewinnung von Erdöl ausgedehnt, und durch RE. 25. 5. 1910
(RBl. 775) über den Absatz von Kalisalzen ist die Beteiligungsziffer
der 68 Kaliwerke an der jährlich festzustellenden Gesamtmenge des Absatzes,
der Verkaufspreis im In= und Ausland (§§ 20—25), die Abgabe an die
Reichskasse (§§ 26—27) für dieses bis jetzt nur in Deutschland gefundene
wertvolle Düngemittel bis zum 31. 12. 1925 reichsgesetzlich geregelt.
Bezüglich der Aneignung von „strand= oder seetriftigen“
Gütern vgl. Strandungsordnung 17. 5. 74 (RGl. 73; geändert §§ 25,
48 durch RG. 30. 12. 01 REG#Bl. 02, 1), betr. Rettung von Menschen und
Bergung des Eigentums durch die Strandämter. Dadurch ist das sog.
Strandrecht des Fiskus und der Strandbewohner (88§ 81 f. ALR. II 15)
auf Aneignung aufgehoben.
VI. Fund (88§ 965—983).
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muß dem Ver-
lierer oder dem Eigentümer oder dem sonstigen Empfangsberechtigten un-
verzüglich Nachricht geben.
Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht, so hat er bei Sachen
im Werte von mehr als 3 Mk. der Polizeibehörde Anzeige zu machen
(§ 965). Der Finder, der nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet
(6 968), hat die Sache aufzubewahren (§ 966); er kann sie auch der
Polizeibehörde (s. E. 27. 10. 99 MBl. 211 u. V. 7. 3. 00 MBl. 138)
abliefern und muß dieses tun, wenn diese es verlangt (§ 967). Der
Finder wird dem Empfangsberechtigten gegenüber durch Rückgabe der Sache
an den Verlierer befreit, auch wenn dieser die Sache zu Unrecht in seinem
Gewahrsam hatte (z. B. Dieb) (§ 969). Der Finder kann die Aufwendungen
auf die Sache ersetzt verlangen (§ 970) und hat Anspruch auf den Finder-
lohn (§ 971). Meldet sich innerhalb eines Jahres kein Empfangsberechtigter,
so erwirbt der Finder oder, wenn dieser verzichtet, die Gemeinde des Fund-
ortes das Eigentum an der Sache (§§ 973—976); jedoch muß noch inner-
halb 3 Jahren nach dem Eigentumserwerb dem Empfangsberechtigten das
Erlangte nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung heraus-
gegeben werden (§ 977). Bezüglich der in den Geschäftsräumen oder den
Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen
Verkehr dienenden Verkehrsanstalt (Eisenbahn [s. auch Fundordnung 17.
11. 04 Eisenbahn-VBl. 355] Post, Straßenbahn, Droschke, Geschäftsräume
eines Bankinstituts) verlorenen Sachen gelten die besonderen Vorschriften
der §§ 978—983.
VII. Schatz ist eine bewegliche Sache, die so lange ver-
borgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu er-
ermitteln ist. Wer einen Schatz, sei es zufällig, sei es nach Suchen
entdeckt und an sich nimmt, wird Eigentümer der Hälfte des Schatzes; die