104 BGB. Erbbaurecht. Dienstbarkeiten.
Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (G# 1012—10 17).
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen,
zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das vererbliche und veräußerliche
Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bau-
werk zu haben: Erbbaurecht (§ 1012). Das Erbbaurecht kann nicht
auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt werden (§ 1014), dagegen er-
halten sich die bereits bestehenden superfiziarischen Rechte mit ihrem bis-
herigen Inhalte (EG. Art. 184). Für das Erbbaurecht gelten die gleichen
Bestimmungen wie für Grundstücke (§ 1017), namentlich wird es durch
„Auflassung“ bestellt (§ 1015).
Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten (sS 1018—10938).
Wegen der Beschränkungen zugunsten der Nachbarn s. oben S. 84f.
I. Titel. Grunddienstbarkeiten.
Nach § 1018 kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigen-
tümers eines anderen, nicht notwendig benachbarten, Grundstückes derart
belastet werden:
a) Dafß dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf, oder
b) daß auf dem Grundstücke gewisse Handlungen nicht vorgenommen
werden dürfen, oder
Jc) daß die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem
Eigentum an dem belasteten Grundstücke dem anderen Grundstücke
gegenüber ergibt.
Die Belastung muß dem Grundstücke des Berechtigten Vorteil ge-
währen (§ 1019). Sie darf unter keinen Umständen weiter gehen, als
es das Bedürfnis des herrschenden Grundstücks erfordert; eine darüber
hinausgehende Belastung ist nichtig. Bei Ausübung der Dienstbarkeit muß
der Berechtigte auf die Interessen des Eigentümers gebührende Rücksicht
nehmen (§ 1020). Er muß sich, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit
sich auf einen Teil des Grundstücks beschränkt (z. B. ein Wegerecht), die
Verlegung auf einen anderen geeigneten Teil des Grundstücks auf Kosten
des Eigentümers gefallen lassen, sofern die bisherige Ausübung für den
Eigentümer besonders beschwerlich war (§ 1023). Anlagen auf dem be-
lasteten Grundstücke, welche zur Ausübung der Dienstbarkeit gehören, hat
im Zweifel der Berechtigte zu unterhalten; jedoch ist eine andere Verein-
barung unter den Beteiligten zulässig (§§ 1020 ff.). Wird das herrschende
Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit für jeden Teil fort, aus-
genommen, wenn sie nur einem Teile zum Vorteil gereicht; in diesem
Falle erlischt sie für die anderen Teile (§ 1025). Das Gleiche gilt bei
Teilung des dienenden Grundstücks (§ 1027). — Dienstbarkeiten können seit
dem 1. 1. 1900 nur durch Einigung der Beteiligten und Eintragung
im Grundbuche entstehen. Dienstbarkeiten, welche am 1. 1. 00 bereits be-
standen, bleiben jedoch in Kraft, auch ohne daß sie ins Grundbuch eingetragen
werden. Es kann indes der Eigentümer sowohl des herrschenden, wie auch