BGB. Hyypothek. 111
gegen sich gelten zu lassen; wohl aber muß er dieses, wenn es sich um
Zinsen oder Nebenleistungen handelt, die bereits fällig waren oder im
laufenden oder folgenden Vierteljahr fällig werden (88 1158, 1159). —
Eine besondere Vorschrift für die Buchhypothek gibt noch 8 1139. Ist
eine solche für ein Darlehn eingetragen worden, so genügt zur Eintragung
eines Widerspruchs wegen Nichtempfangs des Darlehns ein Antrag des
Eigentümers, sofern er innerhalb eines Monats nach Eintragung der Hypo-
thek gestellt wird. Wird der Widerspruch noch innerhalb derselben Frist
eingetragen, so hat er rückwirkende Kraft.
Der Eigentümer kann gegen Aushändigung des Briefes und der
anderen zur Löschung der Hypothek erforderlichen Urkunden den Gläubiger
(auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung) befriedigen, sobald die Forderung
ihm gegenüber fällig geworden oder der persönliche Schuldner zur Leistung
berechtigt ist. Die Hypothek wird hierdurch zur Eigentumshypothek und,
wenn der Eigentümer nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, geht auch
die Forderung gegen diesen auf ihn über (§§ 1142—1145). Befriedigt
der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit
auf ihn über, als er von dem Eigentümer Ersatz fordern kann; ist letzteres
nicht der Fall, so entsteht eine Eigentümerhypothek (§§ 1164 ff.). Bei einer
Gesamthypothek erwirbt der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt,
nur die Hypothek an seinem Grundstücke, die Hypotheken an den übrigen
Grundstücken erlöschen (sie werden also nicht zu Eigentümerhypotheken);
kann er von den anderen Eigentümern Ersatz verlangen, so geht die Hypo-
thek an den übrigen Grundstücken insoweit auf ihn über. Ahnliche Be-
stimmungen gelten, wenn der persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt.
Ist die Forderung überhaupt nicht zur Entstehung gelangt oder verzichtet
der Gläubiger auf die Hypothek, so steht diese den Eigentümern gemein-
schaftlich zu; jeder kann jedoch Verteilung der Hypothek auf die einzelnen
Grundstücke verlangen (§§ 1172—1175).
Einwirkungen auf das Grundstück, durch welche eine die Sicherheit der
Hypothek gefährdende Verschlechterung zu besorgen ist, berechtigen
den Gläubiger zur Klage auf Unterlassung und zum Antrag auf Sicherungs-
maßregeln (§ 1134), bei wirklicher Gefährdung der Sicherheit
kann nach fruchtlos verlaufener Frist Befriedigung aus dem Grundstück
verlangt werden (§ 1133). Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigen-
tümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu ver-
äußern oder weiter zu belasten, ist nichtig (§ 1036).
Der Gläubiger kann im Wege der Klage Befriedigung aus dem Grund-
stücke verlangen, sobald die Hypothek fällig ist. Hängt die Fälligkeit von
einer Kündigung ab, so ist diese nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger
an den im Grundbuche eingetragenen Eigentümer oder umgekehrt erfolgt
(§ 1141). Klageberechtigt ist bei der Briefhypothek nur der im Besitze des
Briefes befindliche Gläubiger, sofern er außerdem entweder im Grundbuche ein-
getragen ist oder sein Gläubigerrecht nach § 1155 (s. S. 110) nachweisen kann
(§ 1160). Die Klage muß gegen den eingetragenen Eigentümer gerichtet
werden. Der Eigentümer, mag er zugleich persönlicher Schuldner sein
oder nicht, kann dem ursprünglichen Gläubiger sämtliche Einreden sowohl
aus der persönlichen Forderung wie auch aus der Hypothek entgegenstellen.