Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Hyypothek. 111 
gegen sich gelten zu lassen; wohl aber muß er dieses, wenn es sich um 
Zinsen oder Nebenleistungen handelt, die bereits fällig waren oder im 
laufenden oder folgenden Vierteljahr fällig werden (88 1158, 1159). — 
Eine besondere Vorschrift für die Buchhypothek gibt noch 8 1139. Ist 
eine solche für ein Darlehn eingetragen worden, so genügt zur Eintragung 
eines Widerspruchs wegen Nichtempfangs des Darlehns ein Antrag des 
Eigentümers, sofern er innerhalb eines Monats nach Eintragung der Hypo- 
thek gestellt wird. Wird der Widerspruch noch innerhalb derselben Frist 
eingetragen, so hat er rückwirkende Kraft. 
Der Eigentümer kann gegen Aushändigung des Briefes und der 
anderen zur Löschung der Hypothek erforderlichen Urkunden den Gläubiger 
(auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung) befriedigen, sobald die Forderung 
ihm gegenüber fällig geworden oder der persönliche Schuldner zur Leistung 
berechtigt ist. Die Hypothek wird hierdurch zur Eigentumshypothek und, 
wenn der Eigentümer nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, geht auch 
die Forderung gegen diesen auf ihn über (§§ 1142—1145). Befriedigt 
der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit 
auf ihn über, als er von dem Eigentümer Ersatz fordern kann; ist letzteres 
nicht der Fall, so entsteht eine Eigentümerhypothek (§§ 1164 ff.). Bei einer 
Gesamthypothek erwirbt der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, 
nur die Hypothek an seinem Grundstücke, die Hypotheken an den übrigen 
Grundstücken erlöschen (sie werden also nicht zu Eigentümerhypotheken); 
kann er von den anderen Eigentümern Ersatz verlangen, so geht die Hypo- 
thek an den übrigen Grundstücken insoweit auf ihn über. Ahnliche Be- 
stimmungen gelten, wenn der persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt. 
Ist die Forderung überhaupt nicht zur Entstehung gelangt oder verzichtet 
der Gläubiger auf die Hypothek, so steht diese den Eigentümern gemein- 
schaftlich zu; jeder kann jedoch Verteilung der Hypothek auf die einzelnen 
Grundstücke verlangen (§§ 1172—1175). 
Einwirkungen auf das Grundstück, durch welche eine die Sicherheit der 
Hypothek gefährdende Verschlechterung zu besorgen ist, berechtigen 
den Gläubiger zur Klage auf Unterlassung und zum Antrag auf Sicherungs- 
maßregeln (§ 1134), bei wirklicher Gefährdung der Sicherheit 
kann nach fruchtlos verlaufener Frist Befriedigung aus dem Grundstück 
verlangt werden (§ 1133). Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigen- 
tümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu ver- 
äußern oder weiter zu belasten, ist nichtig (§ 1036). 
Der Gläubiger kann im Wege der Klage Befriedigung aus dem Grund- 
stücke verlangen, sobald die Hypothek fällig ist. Hängt die Fälligkeit von 
einer Kündigung ab, so ist diese nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger 
an den im Grundbuche eingetragenen Eigentümer oder umgekehrt erfolgt 
(§ 1141). Klageberechtigt ist bei der Briefhypothek nur der im Besitze des 
Briefes befindliche Gläubiger, sofern er außerdem entweder im Grundbuche ein- 
getragen ist oder sein Gläubigerrecht nach § 1155 (s. S. 110) nachweisen kann 
(§ 1160). Die Klage muß gegen den eingetragenen Eigentümer gerichtet 
werden. Der Eigentümer, mag er zugleich persönlicher Schuldner sein 
oder nicht, kann dem ursprünglichen Gläubiger sämtliche Einreden sowohl 
aus der persönlichen Forderung wie auch aus der Hypothek entgegenstellen.
	        
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