BGB. Pfandrecht. 115
öffentlichen Versteigerung am Aufbewahrungsorte; Zeit und Ort
sind bekannt zu machen und außerdem dem Eigentümer und Dritten
Berechtigten besonders mitzuteilen. Beim Verkauf muß ausbedungen
werden, daß der Käufer den Kaufpreis sofort bar entrichtet; fehlt diese
Bedingung, so gilt der Kaufpreis als vom Pfandgläubiger in Empfang
genommen, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte. Pfand-
gläubiger und Eigentümer können mitbieten (§ 1235—1239); besondere
Vorschriften gelten bei Gold= und Silbersachen (§ 1240). Von dem Er-
gebnis des Verkaufes ist der Eigentümer zu benachrichtigen (§ 1241). Bei
rechtmäßiger Veräußerung erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie
wenn er die Sache vom Eigentümer erworben hätte, d. h. er wird Eigen-
tümer der Pfandsache. Anderweite Rechte an der Sache erlöschen (§ 1242).
Bei nicht rechtmäßiger Veräußerung erwirbt der gutgläubige Dritte nur
nach den Vorschriften der §§ 932 ff. Eigentum (§ 1244). Abvweichende
Vereinbarungen über die Art des Pfandverkaufes sind zulässig (§ 1245). —
Zugunsten des gutgläubigen Pfandgläubigers gilt der Verpfänder als
Eigentümer (§ 1248). Dritte, die durch den Verkauf ein Recht an dem
Pfande verlieren würden, sind zur Befriedigung des Gläubigers berechtigt
(sog. Ablösungsanspruch, § 1249).
Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den
neuen Gläubiger über. Eine selbständige Abtretung des Pfandrechtes ist
unwirksam (§ 1250). Der neue Gläubiger kann von dem bisherigen
Gläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen (§ 1251). — Das
Pfandrecht erlischt zugleich mit der Forderung; mit der Rückgabe des
Pfandes an den Eigentümer oder Verpfänder; durch Verzicht diesen gegen-
über; oder wenn es mit dem Eigentum in einer Person zusammentrifft,
es sei denn, daß in letzterem Falle der Eigentümer ein rechtliches Interesse
an dem Fortbestehen des Pfandrechtes hat (§§ 1252—1256). Die bisher
erörterten Vorschriften finden auch mit Ausnahme der Bestimmungen über
den Rechtserwerb im guten Glauben auf ein kraft Gesetzes entstandenes
Pfandrecht Anwendung (§ 1257). (Rechtsp. der OLG. 2, 219; Bl. f.
Rechtspfl. 13, 73).
Die §§ 1259—1271 behandeln das Pfandrecht an Schiffen, die
im Schiffsregister eingetragen sind. Zur Gültigkeit des Pfandrechtes ist
seine Eintragung im Schiffsregister erforderlich. — Besonderes gilt
noch in bezug auf die sog. Tierpfändung, wenn Tiere auf dem
Lande Schaden angerichtet haben. Dafür ist jetzt maßgebend die Feld-
polizei. 1. 11. 47 (nebst Abänd G. 13. 4. 56) § 33 und das Feld-
und ForstpolizeiG. 1. 4. 80 §§ 69—88, die durch E. Art. 89, A.
Art. 89 Ziffer 16 aufrecht erhalten sind.
II. Titel. Pfandrecht an Rechten (§8 1273—1290).
Die Bestellung erfolgt durch Ubertragung des Rechtes (7 1274).
Aufhebung oder Anderung des Rechtes bedarf der Zustimmung des Pfand-
gläubigers (§ 1276). Dieser kann Befriedigung aus dem Rechte nur auf
Grund eines vollstreckkaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung
suchen (§ 1277). Ist eine Forderung verpfändet, so muß dieses dem
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