Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Pfandrecht. 115 
öffentlichen Versteigerung am Aufbewahrungsorte; Zeit und Ort 
sind bekannt zu machen und außerdem dem Eigentümer und Dritten 
Berechtigten besonders mitzuteilen. Beim Verkauf muß ausbedungen 
werden, daß der Käufer den Kaufpreis sofort bar entrichtet; fehlt diese 
Bedingung, so gilt der Kaufpreis als vom Pfandgläubiger in Empfang 
genommen, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte. Pfand- 
gläubiger und Eigentümer können mitbieten (§ 1235—1239); besondere 
Vorschriften gelten bei Gold= und Silbersachen (§ 1240). Von dem Er- 
gebnis des Verkaufes ist der Eigentümer zu benachrichtigen (§ 1241). Bei 
rechtmäßiger Veräußerung erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie 
wenn er die Sache vom Eigentümer erworben hätte, d. h. er wird Eigen- 
tümer der Pfandsache. Anderweite Rechte an der Sache erlöschen (§ 1242). 
Bei nicht rechtmäßiger Veräußerung erwirbt der gutgläubige Dritte nur 
nach den Vorschriften der §§ 932 ff. Eigentum (§ 1244). Abvweichende 
Vereinbarungen über die Art des Pfandverkaufes sind zulässig (§ 1245). — 
Zugunsten des gutgläubigen Pfandgläubigers gilt der Verpfänder als 
Eigentümer (§ 1248). Dritte, die durch den Verkauf ein Recht an dem 
Pfande verlieren würden, sind zur Befriedigung des Gläubigers berechtigt 
(sog. Ablösungsanspruch, § 1249). 
Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den 
neuen Gläubiger über. Eine selbständige Abtretung des Pfandrechtes ist 
unwirksam (§ 1250). Der neue Gläubiger kann von dem bisherigen 
Gläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen (§ 1251). — Das 
Pfandrecht erlischt zugleich mit der Forderung; mit der Rückgabe des 
Pfandes an den Eigentümer oder Verpfänder; durch Verzicht diesen gegen- 
über; oder wenn es mit dem Eigentum in einer Person zusammentrifft, 
es sei denn, daß in letzterem Falle der Eigentümer ein rechtliches Interesse 
an dem Fortbestehen des Pfandrechtes hat (§§ 1252—1256). Die bisher 
erörterten Vorschriften finden auch mit Ausnahme der Bestimmungen über 
den Rechtserwerb im guten Glauben auf ein kraft Gesetzes entstandenes 
Pfandrecht Anwendung (§ 1257). (Rechtsp. der OLG. 2, 219; Bl. f. 
Rechtspfl. 13, 73). 
Die §§ 1259—1271 behandeln das Pfandrecht an Schiffen, die 
im Schiffsregister eingetragen sind. Zur Gültigkeit des Pfandrechtes ist 
seine Eintragung im Schiffsregister erforderlich. — Besonderes gilt 
noch in bezug auf die sog. Tierpfändung, wenn Tiere auf dem 
Lande Schaden angerichtet haben. Dafür ist jetzt maßgebend die Feld- 
polizei. 1. 11. 47 (nebst Abänd G. 13. 4. 56) § 33 und das Feld- 
und ForstpolizeiG. 1. 4. 80 §§ 69—88, die durch E. Art. 89, A. 
Art. 89 Ziffer 16 aufrecht erhalten sind. 
II. Titel. Pfandrecht an Rechten (§8 1273—1290). 
Die Bestellung erfolgt durch Ubertragung des Rechtes (7 1274). 
Aufhebung oder Anderung des Rechtes bedarf der Zustimmung des Pfand- 
gläubigers (§ 1276). Dieser kann Befriedigung aus dem Rechte nur auf 
Grund eines vollstreckkaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung 
suchen (§ 1277). Ist eine Forderung verpfändet, so muß dieses dem 
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