BGB. Eheliches Güterrecht. 119
erklärung überlebt hat. In diesem Fall ist die neue Ehe nichtig. — Im
übrigen kann jeder der neuen Ehegatten, wenn er gutgläubig war, die
neue Ehe anfechten.
V. Titel. Wirkungen der Ehe im allgemeinen (88 1353—1362).
Die Ehe verpflichtet zur ehelichen Lebensgemeinschaft; der Mann hat
in ehelichen Angelegenheiten die Entscheidung, bestimmt Wohnort und
Wohnung; die Frau erhält seinen Namen (§8 1353 f.); seine Staats-
angehörigkeit und seinen Unterstützungswohnsitz. Verletzung der ehelichen
Pflichten berechtigt zur Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens (ZP.
§§ 606 ff.) und auf Ehescheidung. Durch die Ehe ändert sich die volle
Prozeß= und Geschäftsfähigkeit der Frau nicht (ZPO. 8§ 52). Innerhalb
ihres häuslichen Wirkungskreises (der sog. Schlüsselgewalt) vertritt die Frau
den Mann und verpflichtet ihn unmittelbar; mit Wirkung gegen gutgläubige
Dritte kann diese Haftung des Ehemannes nur durch Eintragung in das
Güterrechtsregister ausgeschlossen werden (§§ 1357, 1435). — Ver-
träge, durch die sich eine Frau zu persönlichen Leistungen verpflichtet
(Lehrerin, Wirtschafterin), kann der Ehemann mit Ermächtigung des
Vorm Ger. kündigen (§ 1358). Eheleute sind zum gegenseitigen Unterhalt
verpflichtet (§ 1360) jedoch die Frau dem Manne gegenüber nur bei Not-
durft; zugunsten der Gläubiger des Mannes wird vermutet, daß die be-
weglichen Sachen mit Ausnahme der zum Gebrauch der Frau be-
stimmten dem Ehemann gehören (§ 1362, sog. praesumtio Muciana,
KonkO. § 45).
VI. Titel. Eheliches Güterrecht (§§ 1363—1563).
Für den Güterstand einer am 1. 1. 00 bestehenden Ehe bleiben
die bisherigen Gesetze maßgebend (EG. Art. 200; A. Art. 61 § 2
und die auf Grund dessen erlassene V. 20. 12. 99 betr. den Güterstand be-
stehender Ehen GS. 607). — Für die seit dem 1. 1. 00 geschlossenen
Ehen tritt das gesetzliche Güterrecht des BGB. (88 1363—1425)
ein, nach welchem dem Ehemann die Verwaltung und die Nutz-
nießung an dem eingebrachten Vermögen der Frau zusteht. Ist
dieses Recht des Ehemannes gesetzlich (z. B. im Falle des § 1364) oder
vertraglich ausgeschlossen, so tritt Gütertrennung ein.
Durch Ehevertrag (§5 1434) kann eine Abänderung des gesetzlichen
Güterrechts festgesetzt werden.
Das Be. regelt besonders:
1. Die allgemeine Gütergemeinschaft (§§ 1437—15198 f. u.).
2. Die Errungenschaftsgemeinschaft, bei welcher, was der
Mann oder die Frau während der Gemeinschaft erwirbt, gemeinschaft-
liches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut) wird (§§ 1519—1548).
3. Die Fahrnisgemeinschaft, bei der ein gemeinschaftliches
Eigentum des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft
besteht (§§ 1549—1557).
I. Der gesetzliche Güterstand.
1. Bei dem gesetzlichen Güterrecht ist zu unterscheiden ein-
gebrachtes und vorbehaltenes Gut der Frau. Zu ersterem gehört