120 BGB. Eheliches Güterrecht.
auch das Vermögen, das die Frau während der Ehe (z. B. durch
Schenkung, Erbschaft) erwirbt; letzteres zerfällt in das gesetzliche Vorbehalts-
gut — die ausschließlich zum Gebrauch bestimmten Sachen und alles, was
die Frau durch ihre Arbeit oder durch denselbständigen Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts erwirbt (§5 1367) — und vertrags-
mäßiges Vorbehaltsgut (8§ 1368, 1432); außerdem ist Vorbehalts-
gut der Erwerb der Frau, bei welchem der Erblasser oder Geschenkgeber
ausdrücklich bestimmt haben, daß es Vorbehaltsgut sein solle (§ 1369).
Über das Vorbehaltsgut und das, was an seine Stelle tritt (§ 1370),
kann die Frau dem Manne gegenüber frei verfügen (§ 1385); dritten
gegenüber wirkt die Vorbehaltseigenschaft nur, wenn sie im Güterrechts-
register eingetragen oder ihnen bekannt war (§ 1435).
2. Verwaltung und Nutznießung. a) Rechte und Pflichten
des Mannes: Er trägt den ehelichen Aufwand (§ 1389); er ist be-
rechtigt, das eingebrachte Gut in Besitz zu nehmen; ohne Zustimmung
der Frau kann er
1. über Geld und andere verbrauchbare Sachen der Frau verfügen,
2. mit ihr gehörigen Forderungen gegen Forderungen der Gläubiger der
Frau aufrechnen,
3. eine Verbindlichkeit der Frau durch Leistung des betreffenden ein-
gebrachten Gegenstandes erfüllen (§ 1376);
im übrigen bedarf er, um die Frau durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten
oder über eingebrachtes Gut zu verfügen, z. B. Kündigung einer Hypothek
der Frau (KGer. im „Recht“ V, 562), ihrer Zustimmung, die eventuell
durch das Vorm Ger. ersetzt wird (§§ 1375, 1379); Gelder hat er mündel-
sicher anzulegen, mit diesen Erworbenes wird im Zweifel Eigentum der
Frau (§§ 1377, 1381). Als Nutznießer trägt er die Kosten der Ge-
winnung der Nutzungen und die der Erhaltung der eingebrachten Gegen-
stände, die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, die auf ihnen ruhen,
sowie die Kosten der Versicherung (§§ 1384 f.). Außerdem ist er zur
Zahlung der Prozeßkosten über ihr Eingebrachtes und der Verteidigungs-
kosten im Strafprozeß verpflichtet (§ 1387). Für alle diese Lasten und
Kosten haftet er der Frau, aber auch neben der Frau den Gläubigern
als Gesamtschuldner (§ 1389).
b) Rechte der Frau: Bei Gefährdung ihrer Rechte am Einge-
gebrachten kann sie Sicherheitsleistung verlangen, insbesondere, daß ihre
Inhaberpapiere bei der Reichsbank mit der Bestimmung niedergelegt werden,
daß die Herausgabe nur mit ihrer Zustimmung erfolgen darf (§§ 1391 f.).
Uber ihr Eingebrachtes kann sie nur mit Einwilligung des Mannes ver-
fügen; verfügt sie ohne diese, so muß die Genehmigung des Mannes ein-
geholt werden; schweigt er 2 Wochen nach der Aufforderung zur Ge-
nehmigung, so gilt dies als Verweigerung (§§ 1397 f.). Führt die Frau
einen Prozeß ohne Zustimmung des Mannes, so ist das Urteil dem Manne
gegenüber in Ansehung des Eingebrachten unwirksam; er kann einer
Zwangsvollstreckung in das Eingebrachte gemäß 3PO. §§ 774, 771 wider-
sprechen; aber auch wenn er dem Prozeß zugestimmt hat, muß wegen Ge-
stattung der Zwangsvollstreckung in das Eingebrachte gegen ihn geklagt