Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Eheliches Güterrecht. 121 
werden (3PO. 8 739). In Fällen der Krankheit oder Abwesenheit ist 
die Genehmignng des Mannes entbehrlich (8 1401). Handelt es sich um 
Erledigung persönlicher Angelegenheiten der Frau, so kann sie vom VormGer. 
ersetzt werden (§ 1402). — Zu Verfügungen in einem Erwerbsgeschäfte, 
das die Frau mit Einwilligung oder mit Wissen des Mannes selbständig 
betreibt, bedarf die Frau keiner Zustimmung; ebenso nicht bei den in 
§§ 1406, 1407 aufgezählten sieben Rechtsgeschäften und Handlungen; in 
diesen Fällen ist das Urteil auch gegenüber dem Manne wirksam. — Mit 
der Unkenntnis der Eigenschaft einer Frau als Ehefrau kann sich ein 
Dritter nicht entschuldigen (§ 1404). 
3. Schuldenhaftung. a) Das Vermögen des Mannes 
haftet für die Schulden des Mannes; für die der Frau nur, soweit sie 
das Hauswesen (Schlüsselgewalt § 1357) oder die laufenden Lasten und 
Kosten betreffen (§8 1385 f.). 
b) Das Vorbehaltsgut der Frau haftet unbeschränkt für alle 
Schulden der Frau (§8 1365 ff.). 
c) Das Eingebrachte: Die Substanz als Eigentum der Frau 
haftet nicht für Schulden des Mannes (§ 1410); auch die Nutzungen 
nur in beschränktem Maße (8PO. § 861). — Es haftet für alle vorehe- 
lichen, für die durch Gesetz begründeten oder aus unerlaubten Handlungen 
herrührenden Schulden der Frau, wegen aller ehelichen mit Zustimmung 
des Ehemannes durch Rechtsgeschäft gemachten Schulden der Frau und 
für alle Prozeßkosten, auch wenn das Urteil dem Mann gegenüber nicht 
wirksam ist (§ 1412). — 
Die bloße Zustimmung des Mannes begründet niemals seine per- 
sönliche Haftung, er hat dann nur die Zwangsvollstreckung in das 
Eingebrachte zu dulden (3PO. § 739). 
4. Beendigung der Verwaltung und der Nutznießung 
(§58 1418—1425) tritt ein mit Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung); 
Rechtskraft des Urteils, das auf Antrag der Frau die Aufhebung bestimmt; 
Konkurseröffnung über das Vermögen des Mannes; Todeserklärung des 
Mannes; durch Bestimmung im Ehevertrag (nicht durch bloßen Verzicht 
des Mannes, der ja auch Pflichten übernimmt § 1374). Die Klage auf 
Aufhebung ist der Frau in fünf Fällen gegeben (§ 1418). Nach Beendigung 
hat der Mann das Eingebrachte an die Frau herauszugeben und ihr Rechen- 
schaft zu legen (§ 1421); es tritt 
5. Gütertrennung (88§ 1426—1431) ein. In diesem Fall stehen 
sich beide Vermögen als tatsächlich und rechtlich getrennte Massen gegen- 
über; die Frau hat die Stellung wie eine unverheiratete Frau. Abgesehen 
von der Festsetzung durch Ehevertrag tritt sie kraft Gesetzes ein: 
a) als Strafe für den Ehemann, der ohne Einwilligung des gesetzlichen Ver- 
treters der beschränkt geschäftsfähigen Frau diese geheiratet hat (5 1364); 
b) wenn das zwischen den Eheleuten bestehende Güterrecht anders als durch Ehe- 
vertrag oder Auflösung der Ehe endet; , 
o)wenndurchEhevertragdieehemännlicheVerwaltungundNutznießungaus- 
geschlossen ist (§ 1436); 
d) wenn die durch Urteil aufgehobene eheliche Gemeinschaft nachträglich wieder- 
hergestellt wird (6 1587).
	        
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