BGB. Eheliches Güterrecht. 121
werden (3PO. 8 739). In Fällen der Krankheit oder Abwesenheit ist
die Genehmignng des Mannes entbehrlich (8 1401). Handelt es sich um
Erledigung persönlicher Angelegenheiten der Frau, so kann sie vom VormGer.
ersetzt werden (§ 1402). — Zu Verfügungen in einem Erwerbsgeschäfte,
das die Frau mit Einwilligung oder mit Wissen des Mannes selbständig
betreibt, bedarf die Frau keiner Zustimmung; ebenso nicht bei den in
§§ 1406, 1407 aufgezählten sieben Rechtsgeschäften und Handlungen; in
diesen Fällen ist das Urteil auch gegenüber dem Manne wirksam. — Mit
der Unkenntnis der Eigenschaft einer Frau als Ehefrau kann sich ein
Dritter nicht entschuldigen (§ 1404).
3. Schuldenhaftung. a) Das Vermögen des Mannes
haftet für die Schulden des Mannes; für die der Frau nur, soweit sie
das Hauswesen (Schlüsselgewalt § 1357) oder die laufenden Lasten und
Kosten betreffen (§8 1385 f.).
b) Das Vorbehaltsgut der Frau haftet unbeschränkt für alle
Schulden der Frau (§8 1365 ff.).
c) Das Eingebrachte: Die Substanz als Eigentum der Frau
haftet nicht für Schulden des Mannes (§ 1410); auch die Nutzungen
nur in beschränktem Maße (8PO. § 861). — Es haftet für alle vorehe-
lichen, für die durch Gesetz begründeten oder aus unerlaubten Handlungen
herrührenden Schulden der Frau, wegen aller ehelichen mit Zustimmung
des Ehemannes durch Rechtsgeschäft gemachten Schulden der Frau und
für alle Prozeßkosten, auch wenn das Urteil dem Mann gegenüber nicht
wirksam ist (§ 1412). —
Die bloße Zustimmung des Mannes begründet niemals seine per-
sönliche Haftung, er hat dann nur die Zwangsvollstreckung in das
Eingebrachte zu dulden (3PO. § 739).
4. Beendigung der Verwaltung und der Nutznießung
(§58 1418—1425) tritt ein mit Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung);
Rechtskraft des Urteils, das auf Antrag der Frau die Aufhebung bestimmt;
Konkurseröffnung über das Vermögen des Mannes; Todeserklärung des
Mannes; durch Bestimmung im Ehevertrag (nicht durch bloßen Verzicht
des Mannes, der ja auch Pflichten übernimmt § 1374). Die Klage auf
Aufhebung ist der Frau in fünf Fällen gegeben (§ 1418). Nach Beendigung
hat der Mann das Eingebrachte an die Frau herauszugeben und ihr Rechen-
schaft zu legen (§ 1421); es tritt
5. Gütertrennung (88§ 1426—1431) ein. In diesem Fall stehen
sich beide Vermögen als tatsächlich und rechtlich getrennte Massen gegen-
über; die Frau hat die Stellung wie eine unverheiratete Frau. Abgesehen
von der Festsetzung durch Ehevertrag tritt sie kraft Gesetzes ein:
a) als Strafe für den Ehemann, der ohne Einwilligung des gesetzlichen Ver-
treters der beschränkt geschäftsfähigen Frau diese geheiratet hat (5 1364);
b) wenn das zwischen den Eheleuten bestehende Güterrecht anders als durch Ehe-
vertrag oder Auflösung der Ehe endet; ,
o)wenndurchEhevertragdieehemännlicheVerwaltungundNutznießungaus-
geschlossen ist (§ 1436);
d) wenn die durch Urteil aufgehobene eheliche Gemeinschaft nachträglich wieder-
hergestellt wird (6 1587).