122 BG#. Eheliches Güterrecht.
Sie wirkt Dritten gegenüber nur, wenn sie im Güterrechtsregister
eingetragen oder ihnen bekannt war (§ 1431).
II. Vertragsmäßiges Güterrecht.
1. Allgemeine Vorschriften (88§ 1432—1436): Eheverträge
müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor Gericht oder Notar
geschlossen werden (§ 1434, FrwG. Art. 31, 40; Preuß Frw G. Art. 31 f.);
eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt nicht mehr; aber die Ausschließung
oder Anderung des ehemännlichen Verwaltungs= und Nutznießungsrechts.
wirkt gegen gutgläubige Dritte nur, wenn sie im Güterrechtsregister ein-
getragen war.
2. Allgemeine Gütergemeinschaft (§§ 1437—1518): Das
Vermögen und der Erwerb des Mannes sowie das der Frau werden ein
gemeinschaftliches (Gesamtgut) ohne besondere Übertragung. Daneben
bilden die durch Rechtsgeschäft nicht übertragbaren Gegenstände (Lehen,
Fideikommißgut, höchstpersönliche Rechte, z. B. Nießbrauch (Invalidenrenten=
anspruch RG. 13. 7. 99 § 40) das Sondergut und die durch Vertrag
(aber nur durch Vertrag) vorbehaltenen Gegenstände das Vor-
behaltsgut eines Ehegatten.
a) Rechte des Mannes. Er hat die Verwaltungs-, Verfügungs= und (auch
prozessuale) Vertretungsbefugnis bezüglich des Gefamtguts; er bedarf aber der Ein-
willigung der Frau
1. zur Verfügung über das Gesamtgut im ganzen (§ 1444);
2. zur Verfügung über ein Grundstück, seine Belastung usw. (§ 1445);
3. zu Schenkungen aus dem Gesamtgut und zu Schenkungsversprechen (§ 1446).
b) Rechte der Frau. Sie kann bei Verletzung ihrer Rechte ohne Mitwirkung
des Mannes direkt gegen Dritte klagen (§ 1449); vertritt den Mann bei Krankheit
und Abwesenheit (6 1450); sie ist selbständig berechtigt, Erbschaften und Vermächt-
nisse anzunehmen oder auszuschlagen (§ 1453); ebenso ist sie als Handels= und Ge-
werbefrau selbständig (§§ 1452, 1405).
c) Schuldenhaftung. Im allgemeinen sind alle Schulden der Eheleute
Gesamtgutsverbindlichkeiten; daneben haftet der Ehemann noch persönlich als Ge-
samtschuldner für Schulden seiner Frau, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind (& 1459):
einseitige Schulden der Frau sind nur die ohne die notwendige Zu-
stimmung des Mannes und die auf ihr Vorbehaltsgut eingegangenen Verbindlich-
keiten (§§ 1460, 1462). Bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mannes
fällt das Gesamtgut in die Konkursmasse; Konkurs über das Vermögen der Frau
berührt das Gesamtgut nicht (Konk O. § 2).
d) Beendigung erfolgt durch Auflösung der Ehe, durch Ehevertrag und durch
Auphebung infolge Urteils, das die Frau gegen den Mann in den fünf Fällen des
§ 1468 und der Mann gegen die Frau wegen überschuldung beantragen kann (6 1469).
In diesem Fall hat die Auseinandersetzung gemäß 8§§ 1471—1481 zu erfolgen.
e) Fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt dann ein, wenn nach dem Tode
des einen Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind (5§ 1483—1518p).
3. Die Errungenschaftsgemeinschaft wird in den 8§ 1519
bis 1549,
4. die Fahrnisgemeinschaft in den §§ 1549—1557 abgehandelt.
III. Das Güterrechtsregister (§§8 1558—1563) wird beim
Amtsgericht geführt (über seine Einrichtung s. FrwG. §#§ 161; 162; Allg.
V. 6. 11. 99 Nr. III JIMMl. 299). Die Eintragungen erfolgen beim