BE. Eheliche Kinder. 125
mögen des Kindes zu sorgen, d. h. es zu vertreten, zu erziehen, zu be-
aussichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Neben dem Vater hat
die Mutter die Sorge für die Person des Kindes (Vertretungsbefugnis
hat sie nur bei Behinderung §§ 1634, 1685); der schuldige Teil bei ge-
schiedener Ehe muß die Sorge für die Person des Kindes dem anderen
Ehegatten überlassen; sind beide Teile schuldig, so steht die Sorge für
die Töchter stets der Mutter, ebenso die für Söhne unter 6 Jahren, die
für Söhne über 6 Jahren dem Vater zu, der aber seine Vertretungs-
befugnis für sämtliche Kinder behält (§ 1635). — Die Vermögensver-
waltung durch den Vater kann vom Erblasser oder Schenker ausgeschlossen
werden (§ 1638; dann ist für dieses Vermögen ein Pfleger zu bestellen
§ 1909; die Nutznießuug bleibt dem Vater). In den im § 1643 ge-
nannten Fällen, in denen der Vormund die Genehmigung des Vorm Ger.
bedarf, hat sie auch der Vater einzuholen. Die Vermögensverwaltung
endet durch den Konkurs über das Vermögen des Vaters (§ 1647). Das
Verm Ger. kann sie ihm nach Beendigung des Konkurses wieder über-
tragen. — Die Nutznießung am Vermögen des Kindes steht dem
Vater beim sog. freien Vermögen des Kindes nicht zu; zu diesem gehört:
a) Die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten
Sachen (Arbeitsgeräte, Kleider, Bücher);
b) der Erwerb durch ein selbständiges Geschäft (s. § 112);
c) die Zuwendungen, bei denen durch Erblasser oder Schenker die
Nutznießung ausgeschlossen ist (§§ 1650, 1651).
Die Nutznießung des Vaters steht der Befriedigung der Gläubiger
des Kindes aus dessen Vermögen nicht entgegen (§ 1659); sie endet mit
der unter elterlicher Einwilligung erfolgten Verheiratung (§ 1661); der
Vater haftet dem Kinde gegenüber nur mit der Sorgfalt, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 1664).
Bei Gefährdung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes durch
den Vater (Mißbrauch der Gewalt, Vernachlässigung des Kindes; ehrloser
oder unsittlicher Lebenswandel) hat das VormGer. einzugreifen, ins-
besondere das Kind zur Erziehung in einer Familie oder Erziehungs= oder
Besserungsanstalt unterzubringen (§ 1666). Gemäß Art. 135 E. haben
alle deutschen Bundesstaaten die öffentliche Erziehung verwahrloster und
gefährdeter Kinder durch besondere Gesetze über die Zwangs-(Fürsorge--)
erziehung geregelt. In Preußen gilt das
G. 2. 7. 00 über die Fsssrsrrlehuns Minderzjähriger
GS
Danach kann für Minderjährige unter 18 Jahren die Fürsorge—
erziehung angeordnet werden:
1) zur Verhütung der Verwahrlosung, wenn der Fall des § 1666
oder 1838 BGB. vorliegt;
2) zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung nicht strafmündiger
Delinquenten;
3) zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens auch ohne Ver-
schulden beim Versagen der normalen Erziehung.
Die Fürsorgeerziehung wird unter Staatsaufsicht von den Provinzial-
verbänden, in der Prooinz Hessen-Nassau von den Bezirksverbänden, den