126 BGB. Eheliche Kinder.
Kommunalverbänden Lauenburg und Hohenzollern und der Stadt Berlin
ausgeführt. Die Kosten der ersten Unterbringung trägt der Ortsarmen-
verband, die übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kom-
munalverband, der hierzu einen Staatszuschuß in Höhe von zwei Dritteln der
Kosten erhält (§ 15 d. G.). Die Fürsorgeerziehung endigt, wenn sie nicht vor-
her durch Beschluß des Kommunalverbandes oder im Falle der Ablehnung
des Entlassungsantrages vom Vormundschaftsgericht aufgehoben wird, mit
der Minderjährigkeit (§ 18 d. G.); für die in Familien Untergebrachten
wird ein Fürsorger bestellt (§ 11 d. G.). AussBestimmungen
18. 12. 00 MBl. 1901 27 nebst V. 22. 2. 01 MBl. 73, 12. 5. 10
(MBl. 157); AusfV. des Justizministers 6. 2. 01 u. 19. 3. 01 JIM l.
31 u. 73 und zahlreiche Einzelverfügungen.
Im Fall der Gefährdung des Vermögens des Kindes hat der Vorm.=
Richter einzuschreiten, der seinerseits dem Kinde bei Pflichtverletzung ver-
antwortlich ist (§§ 1667—1674).
Die elterliche Gewalt ruht, wenn der Vater geschäftsunfähig, in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder durch Abwesenheit an der Ausübung
verhindert ist (§§ 1676—1679); sie endigt im besonderen mit der
Todeserklärung und durch Verwirkung imfolge von Bestrafung wegen
einer an dem Kinde verübten Straftat. Bei Ruhen oder Beendigung ist
das Vermögen unter Rechnungslegung dem Kinde herauszugeben (§ 1681).
2. Die elterliche Gewalt der Mutter (§88 1684—1698)
tritt ein, wenn der Vater:
a) gestorben und für tot erklärt ist, b) die elterliche Gewalt verwirkt
hat und die Ehe aufgelöst ist.
Während des Ruhens der Gewalt des Vaters übt die Mutter die
elterliche Gewalt — aber ohne Nutznießung — aus (8§8 1685). Das
Vorm Ger. hat der Mutter einen Beistand zu bestellen (§ 1687), wenn
1. der Vater die Bestellung gemäß § 1777 (Benennung eines Vor-
mundes im Testament) angeordnet hat, 2. die Mutter es beantragt,
3. das Vorm Ger. es für nötig erachtet.
Der Beistand soll die Mutter unterstützen und überwachen; für seinen
Wirkungskreis ist die Bestellung entscheidend; liegt ihm die Vermögens-
verwaltung ob, so hat er die Stellung eines Pflegers (§ 1693); im
übrigen gelten für ihn die Vorschriften für den Gegenvormund (§ 1694).
Bei Wiederverheiratung endet die elterliche Gewalt der Mutter
(6 1697).
V. Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen
(66 1699—1704).
Ein Kind aus nichtiger Ehe gilt als ehelich, wenn nicht beide
Ehegatten bei der Eheschließung die Nichtigkeit kannten. Gilt es als
unehelich, so hat es doch Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater,
wie ein eheliches Kind. Kannte nur der Vater die Nichtigkeit, so er-
langt die Mutter die elterliche Gewalt, kannte sie die Mutter, so hat sie
nur die Stellung einer für schuldig erklärten geschiedenen Frau. Ist die
Ehe wegen Formmangels nichtig und auch nicht in das Heiratsregister
eingetragen, so gelten die Kinder in allen Beziehungen als unehelich.