Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

126 BGB. Eheliche Kinder. 
Kommunalverbänden Lauenburg und Hohenzollern und der Stadt Berlin 
ausgeführt. Die Kosten der ersten Unterbringung trägt der Ortsarmen- 
verband, die übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kom- 
munalverband, der hierzu einen Staatszuschuß in Höhe von zwei Dritteln der 
Kosten erhält (§ 15 d. G.). Die Fürsorgeerziehung endigt, wenn sie nicht vor- 
her durch Beschluß des Kommunalverbandes oder im Falle der Ablehnung 
des Entlassungsantrages vom Vormundschaftsgericht aufgehoben wird, mit 
der Minderjährigkeit (§ 18 d. G.); für die in Familien Untergebrachten 
wird ein Fürsorger bestellt (§ 11 d. G.). AussBestimmungen 
18. 12. 00 MBl. 1901 27 nebst V. 22. 2. 01 MBl. 73, 12. 5. 10 
(MBl. 157); AusfV. des Justizministers 6. 2. 01 u. 19. 3. 01 JIM l. 
31 u. 73 und zahlreiche Einzelverfügungen. 
Im Fall der Gefährdung des Vermögens des Kindes hat der Vorm.= 
Richter einzuschreiten, der seinerseits dem Kinde bei Pflichtverletzung ver- 
antwortlich ist (§§ 1667—1674). 
Die elterliche Gewalt ruht, wenn der Vater geschäftsunfähig, in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder durch Abwesenheit an der Ausübung 
verhindert ist (§§ 1676—1679); sie endigt im besonderen mit der 
Todeserklärung und durch Verwirkung imfolge von Bestrafung wegen 
einer an dem Kinde verübten Straftat. Bei Ruhen oder Beendigung ist 
das Vermögen unter Rechnungslegung dem Kinde herauszugeben (§ 1681). 
2. Die elterliche Gewalt der Mutter (§88 1684—1698) 
tritt ein, wenn der Vater: 
a) gestorben und für tot erklärt ist, b) die elterliche Gewalt verwirkt 
hat und die Ehe aufgelöst ist. 
Während des Ruhens der Gewalt des Vaters übt die Mutter die 
elterliche Gewalt — aber ohne Nutznießung — aus (8§8 1685). Das 
Vorm Ger. hat der Mutter einen Beistand zu bestellen (§ 1687), wenn 
1. der Vater die Bestellung gemäß § 1777 (Benennung eines Vor- 
mundes im Testament) angeordnet hat, 2. die Mutter es beantragt, 
3. das Vorm Ger. es für nötig erachtet. 
Der Beistand soll die Mutter unterstützen und überwachen; für seinen 
Wirkungskreis ist die Bestellung entscheidend; liegt ihm die Vermögens- 
verwaltung ob, so hat er die Stellung eines Pflegers (§ 1693); im 
übrigen gelten für ihn die Vorschriften für den Gegenvormund (§ 1694). 
Bei Wiederverheiratung endet die elterliche Gewalt der Mutter 
(6 1697). 
V. Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen 
(66 1699—1704). 
Ein Kind aus nichtiger Ehe gilt als ehelich, wenn nicht beide 
Ehegatten bei der Eheschließung die Nichtigkeit kannten. Gilt es als 
unehelich, so hat es doch Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater, 
wie ein eheliches Kind. Kannte nur der Vater die Nichtigkeit, so er- 
langt die Mutter die elterliche Gewalt, kannte sie die Mutter, so hat sie 
nur die Stellung einer für schuldig erklärten geschiedenen Frau. Ist die 
Ehe wegen Formmangels nichtig und auch nicht in das Heiratsregister 
eingetragen, so gelten die Kinder in allen Beziehungen als unehelich.
	        
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