Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

130 BGB. Vormundschaft. 
A. Die Sorge für die Person 
des Mündels bestimmt sich nach den Vorschristen über die elterliche Ge— 
walt (§§ 1631—1633); bei verschiedenem Religionsbekenntnis kann die 
religiöse Erziehung dem Vormund entzogen werden (§ 1800 f.). 
Be. Die Sorge für das Vermögen des Mündels. 
a) Der Vormund hat ein Vermögensverzeichnis dem Vorm Ger. 
einzureichen (§ 1802); er hat die Anordnungen des Erblassers oder Ge- 
schenkgebers zu befolgen (§ 1803); darf keine Schenkungen außer den 
üblichen machen (§ 1804); von dem Vermögen nichts für sich verwenden 
* 1805), (andernfalls hat er es zu verzinsen (§ 1834), allen Schaden 
zu ersetzen (§ 1833) und macht sich strafbar nach Str G. § 266); er hat 
das Geld verzinslich in mündelsicheren Werten anzulegen (§ 1806). 
Mündelsicher sind nach § 1807 BGB. in Verbindung mit den 
preußischen Ausführungsbestimmungen in Preußen: 
1. sichere Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grund- 
stücken (wenn sie innerhalb des 15= bzw. 20 fachen des Grundsteuerreinertrages oder 
bei ländlichen Grundstücken innerhalb 2/8, bei städtischen innerhalb ½ der Taxe eines 
öffentlichen Instituts zu stehen kommen f. AG. Art. 73 § 1u. 2; wegen der gericht- 
lichen Taxe AGO. Teil II tit. 6); « 
2. Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten und die in das 
Reichs= oder Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen; 
3.. verbriefte Forderungen, deren Verzinfung Reich oder Bundesstaat gewährleistet; 
4. vom Bundesrat für mündelsicher erklärte Wertpapiere, insbesondere Pfand- 
briefe und Kommunnalanleihen; « 
5. Sparkassenbücher einer öffentlichen Sparkasse, die durch den Regierungs- 
präsidenten im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten für geeignet erklärt ist 
(AG. Art. 75); 
6. nach EEG. Art. 212 u. AG. Art. 74: a) Rentenbriefe der Rentenbanken; 
b) Schuldverschreibungen einer deutschen kommunalen Körperschaft bzw. ihrer Kredit- 
anstalt oder einer Kirchengemeinde bzw. kirchlichen Verbandes, sofern sie amortifiert 
werden oder von den Inhabern kündbar sind; c) die mit staatlicher Genehmigung 
ausgegebenen Pfandbriefe öffentlicher Kreditanstalten; d) die auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen einer preußischen Hypothekenaktienbank, ausgegeben auf Grund 
von Darlehen an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts. 
Kann die Anlegung so nicht erfolgen, so ist das bare Geld bei der 
Reichsbank (die gemäß Bek. 3. 12. 78 keine Zinsen zahlt), einer Staats- 
bank oder bei einer durch Landesgesetz für geeignet erklärten Bank (s. die 
im Aß. Art. 76 genannten Banken; die ordentlichen Hinterlegungsstellen 
des G. 14. 3. 79 nehmen bares Geld von Mündeln nicht an) anzulegen 
(6 1808); in diesem Falle und bei Einzahlung in eine Sparkasse ist zu 
bestimmen, daß zur Erhebung des Geldes Gegenvormund oder Vormer. 
zustimmen muß (vom Bundesrat sind für geeignet erklärt die in der 
Bek. 7. 7. 01 RGBl. 263 gekennzeichneten verbrieften Forderungen gegen 
eine inländische kommunale Körperschaft oder deren Kreditanstalt). 
b) Die Genehmigung des Gegenvormundes ist erforderlich 
zu allen Verfügungen über Forderungen, Rechte auf Leistung und Wert- 
papiere, ausgenommen zur Annahme einer geschuldeten Leistung in den 
in § 1813 genannten fünf Fällen; die Genehmigung wird durch die des 
Vorm Ger. ersetzt (§ 1812 f.). 
c) Hinterlegung. Die Inhaberpapiere und die mit Blanko-
	        
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