Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HGB. Vormundschaft. 131 
Indossament versehenen Orderpapiere müssen nebst den Erneuerungsscheinen 
(Talons; nicht mit den Zinsscheinen, Kupons) bei der Reichsbank oder 
einer Hinterlegungsstelle (solche sind die Reg.-Hauptkassen usw. gemäß 
Hinterlegungs O. s. V. 15. 12. 99 Ml. 5 und die besonders hierzu 
gemäß A. Art. 85 durch Erlaß 17. 12. 99 bestimmten Anstalten 1) 
hinterlegt werden. Eine Außerkurssetzung der Papiere findet nicht mehr 
statt (Ew-. Art. 176); dagegen können Inhaberpapiere statt hinterlegt auf 
den Namen des Mündels umgeschrieben (§ 806) oder durch Eintragung 
in das Reichs= oder Staatsschuldbuch (s. S. 22) sicher gestellt werden. Das 
Vorm Ger. kann für die Hinterlegung erleichternde oder noch weiter gehende 
Vorschriften erlassen (§ 1817 f.). 
d) Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Außer den 
Fällen der Verfügung über ein hinterlegtes Vermögensobjekt (§ 1819) 
und nach Umwandlung in ein Namenspapier oder Buchforderung (§ 1820) 
bedarf der Vormund der Genehmigung des Vorm Ger.: 
1. zur Verfügung über ein Grundstück (auch zur Belastung mit Hypotheken, 
Grund= und Rentenschulden KGer. in Rechtspr. der O##G. 5, 404) oder über ein Recht 
an einem Grundstücke; eine Verfügung über eine bereits bestehende Hypothek usw. 
fällt darunter nicht (§ 1821 Abs. 2; 
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf übertragung des Eigentums 
an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechtes an einem 
Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Rechte gerichtet ist; 
3. zur Eingehung der Verpflichtung zu einer der in Nr. 1, 2 bezeichneten Ver- 
fügungen; 
4. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks oder 
eines Rechtes an einem Grundstücke gerichtet ist (6 1821), 
und ferner gemäß * 1822: 
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung über 
sein Vermögen im ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen 
künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie 
zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft; 
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht 
auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage; 
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung 
eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist sowie zu einem Gesellschaftsvertrage, der zum Be- 
trieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird; 
4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb; 
5. zu einem Miet= oder Pachtvertrag oder einem Vertrage, durch den der 
Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis 
länger als ein Jahr nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Mündels fort- 
dauern soll; 
6. zu einem Lehrvertrage: der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird 
O. Geio §l 126 ff.; HGB. g 76f); 
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsverhältnisses ge- 
richteten Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als 
ein Jahr verpflichtet werden soll; 
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels; 
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Ein- 
0) In Berlin (außer der Reichsbank und der Kasse der Ministerial-, Militär= und Baukommission) 
die Seehandlung, Preuß. Zentralgenossenschafts= und die Kur= und Neumärkische Ritterschaftliche 
Darlehnskasse. - 
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