Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

XVI Einleitung. 
2. Von 1907 (18. Oktober). 12 Abkommen, und zwar: 
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle RGBl. 1910 S. 5 
betr. die Beschränkung der Anwendung von Gewalt 
bei der Eintreibung von Vertragsschulden " „ „ 59 
über den Beginn der Feindseligkeien „ „ „ 82 
betr. die Gesetze und Gebräuche des Landkrieggs „ „ „ 107 
betr. die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte 
und Personen im Falle eines Landkrigegs „ „ „ 151 
über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe 
beim Ausbruche der Feindseligkeiiern „ „ „ 181 
über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegs- 
schife..... „ „ „ 207 
über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kon- 
taktmienan. ( „ " 231 
betr. die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegs- 
zeien:: 6 „ „ „" 256 
betr. die Anwendung der Grundsätze des Genfer Ab- 
kommens auf den Seekriieeg „ „ „ 283 
über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des 
Beuterechtes im Seekrige „ „, 316 
betr. die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle 
eines Seekriegesees•:;: „ „ , 343 
II. auf den anderen Rechtsgebieten: 
a) die sog. Haager Übbereinkommen v. 12. 6. 02 über Eheschließung 
RGBl. 04, 221; Ehescheidung ebenda 231; Vormundschaft ebenda 249; 
17. 7. 05 bez. der persönlichen Beziehungen und das Güterrecht der Ehe- 
gatten und die Entmündigung (noch nicht veröffentlicht); bez. des Zivil- 
prozeß (Bek. 24. 4. 00 RBl. 409) und Rechtshilfe S. z. B. Rl. 
09, 907; 10, 455 u. 674 u. 871); 
b) die internationale (Pariser) übereinkunft zum Schutze des gew. Eigentums 
20. 3. 1883 nebst Madrider Protokoll 15.4. 91 und der Brüsseler Zusatzakte 
14. 12. 00 (RGl. 08, 148), f. S. 233; 
JP) der internationale Verband bl des rm* des Schutzes des Ur- 
heberrechtes 13. 11. 08, s. S. 186 Anm. 1; 
d) den Weltpostvertrag 26. 5. 0 RGl. 07, 593; die internationalen Tele- 
graphenverträge und die besonderen postalischen Abkommen, s. S. 476; 
e) das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 14. 10. 90 
Rl. 92, 793 sowie über die technische Einheit im Eisenbahnwesen Röl. 
08, 362 f., f. S. 478; 
* die Verträge über Auslieferung von Verbrechern (s. IJ#m Bl. 89, 9; 05, 377; 
8) die internationalen Verträge über die Bekämpfung des Mädchenhandels 18. 5. 
04 RGBl. 05, 695, 705, 708, 715 u. 08, 481; 
h) die übernahme- und Niederlaffungsverträge f. S. 459. 
Auf dem Gebiete des Privatrechts ist die frühere Rechts- 
zersplitterung im Deutschen Reiche mit dem 1. Januar 1900 im wesent- 
lichen beseitigt worden. An die Stelle der früher geltenden Landesrechte, 
von denen für Preußen namentlich „das Allgemeine Landrecht für die 
Preußischen Staaten“ 1), das auf römischen Rechtsquellen beruhende sog. 
1) Das „Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten“ war durch Publikationspatent 5. 2. 
1794 am 1. Juni 1794 eingeführt und galt in den Provinzen Brandenburg. Ost= und Westpreußen, 
Schlefien, Posen, Westfalen und Sachsen, in Pommern in den Reg.-Bez. Stettin und Köslin, in der 
NRheinprovinz in den Kreisen Duisburg, Essen (Stadt und Land), Mühlheim, Rees und einem Teil
	        
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