BGB. Mehrheit von Erben. 141
Anzeige des Verkaufs (§ 510) und zwar mit dinglicher Wirkung auch
gegen den Käufer (§ 2035).
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemein-
schaftlich zu; gehört ein Anspruch zum Nachlaß, so kann der Ver-
pflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und muß auf Ver-
langen eines Miterben die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegen
oder an einen gerichtlich bestellten Verwahrer abliefern. Umgekehrt können
die Erben über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen und
der Schuldner einer Nachlaßforderung nicht mit einem Anspruch gegen
einen Miterben aufrechnen (§§ 2038—2041).
Die Auseinandersetzung kann jeder Erbe verlangen, sobald die
Erbteile bestimmbar sind und die ev. vom Erblasser gesetzte Frist (s. § 2044)
verstrichen ist. Nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten (Zurück-
behaltung des Betrages der nichtfälligen oder strittigen) ist der Überschuß
nach Verhältnis der Erbteile zu verteilen; Familienpapiere rc. bleiben ge-
meinschaftlich (§ 2047). Hat der Erblasser die Übernahme eines Land-
guts durch einen Miterben angeordnet, so gilt im Zweifel als Wert
der Ertragswert, der sich seinerseits nach dem Durchschnittsreinertrag be-
stimmt (§ 2049).
Zur Ausgleichung (§8§ 2050—2057) haben die Abkömmlinge
als gesetzliche Erben (die testamentarischen nur, wenn für sie die ge-
setzliche Erbfolge bestimmt ist; s. § 2052) zu bringen, 1. was sie vom
Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, 2. andere
Zuwendungen unter Lebenden, wenn der Erblasser bei der Zuwendung
die Ausgleichung angeordnet hat; Zuschüsse, die gegeben sind, um als Ein-
künfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Berufsvor-
bildung sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Ver-
mögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben
(§ 2050). Fällt ein zum Ausgleich verpflichteter Erbe vor oder nach
dem Erbfall weg, so sind die an seine Stelle tretenden Abkömmlinge zur
Ausgleichung verpflichtet (§ 2051); dagegen braucht ein Abkömmling Zu-
wendungen nicht zur Ausgleichung zu bringen, die er als entfernterer
Abkömmling bei Lebzeiten des näheren, ihn von der Erbfolge ausschließenden
Abkömmlings (ein Enkel bei Lebzeiten seines Vaters) oder als Ersatzerbe
oder vor Erlangung der rechtlichen Stellung eines Abkömmlings erhalten
hat (§ 2053). Die Ausgleichung findet nicht durch Herauszahlung,
sondern in der Weise statt, daß zunächst sämtliche ausgleichungspflichtige
Zuwendungen dem Nachlaß zugerechnet werden und der Wert seiner Zu-
wendung dem betreffenden Erben angerechnet wird (§ 2055); hat er durch
die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zu-
kommen würde, so braucht er das Mehr nicht herauszuzahlen (§ 2056).
Für jeden Miterben besteht die Pflicht zur Auskunfterteilung und Ab-
leistung des Offenbarungseides (§ 2057).
II. Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nach-
laßgläubigern (§88 2058—2063).
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten
als Gesamtschuldner. Dieser Grundsatz erleidet erhebliche Einschränkungen.
Zunächst kann bis zur Teilung jeder Miterbe die Haftung aus seinem