BGB. Testament. Nacherbe. 143
II. Titel. Erbeinsetzung (§§ 2087—2099).
Die Bezeichnung „Erbe“ ist nicht notwendig; wesentlich ist, daß der
Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil davon dem
Bedachten zuwendet; sind nur einzelne Gegenstände (z. B. Mobiliar)
zugewendet, so ist der so Bedachte im Zweifel nicht Erbe, auch wenn er
so genannt ist, sondern Vermächtnisnehmer (§ 2087). Ist nur ein Erbe
und dieser auf einen Bruchteil (z. B. ½) eingesetzt, so tritt im übrigen
die gesetzliche Erbfolge ein, ebenso wenn die Bruchteile das Ganze nicht
erschöpfen und nicht feststeht, daß die eingesetzten Erben die alleinigen
Erben sein sollen (§ 2088). Sind mehrere Erben in der Weise einge-
setzt, daß sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben
vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil
den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbschaft an (An-
wachs ungßrecht § 2094). Der durch Anwachsung anfallende Erbteil
gilt in bezug auf Vermächtnisse und Auflagen und Ausgleichungspflicht als
besonderer Erbteil (§ 2095).
Ersatzerbe ist, wer als Erbe eingesetzt ist für den Fall, daß der
zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann oder will. Das Recht des
Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor (§§ 2096—2099).
III. Titel. Einsetzung eines Nacherben (sideikommissarische
Substitution) (§§ 2100—2140).
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, daß dieser
erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe, häufigster
Fall: der Ehegatte) Erbe geworden ist (Nacherbe) (§ 2100). Ein zur
Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugter Erbe wird als Nacherbe angesehen
(andernfalls ist die Einsetzung unwirksam); ebenso eine juristische Person,
die erst nach dem Erbfall zur Entstehung kommt (§8 2101). Ein Nach-
erbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe; für die Zeit, bis zu welcher kein
Vorerbe oder nach welcher kein Nacherbe bestimmt ist, treten die gesetzlichen
Erben (aber nicht der Fiskus) ein (§§ 2102—2106). Hat der Nacherbe
den Erbfall, aber nicht mehr den Fall der Nacherbfolge erlebt, so geht sein
Recht im Zweifel auf seine Erben über (§ 2108).
Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren
nach dem Erbfall unwirksam (außer in den zwei im § 2109 genannten
Fällen). Das Verhältnis zwischen Vor= und Nacherben ist in den §§ 2110
bis 2146 ausführlich geregelt. Dem Vorerben steht während der Dauer
seines Rechts die Verwaltung und Nutzung der Erbschaft zu, der Nach-
erbe hat nun eine Anwartschaft mit dinglicher Wirkung. Die Verfügung
des Vorerben über ein Erbschaftsgrundstück ist insoweit unwirksam, als sie
das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (s. a. GO.
§ 52, wonach das Recht des Nacherben im Grundbuch von Amts wegen
einzutragen ist). Eine Hypothekenforderung, Grund= oder Rentenschuld
kann er selbständig kündigen und einklagen, indes bedarf er zur
Auszahlung an ihn der Einwilligung des Nacherben, andernfalls muß er
Hinterlegung für sie beide beantragen (2114); ebenso ist eine den Nach-
erben beeinträchtigende Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung,