144 BGB. Vermächtnis. Auflage.
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter unwirksam (8 2115;
s. 8PO. 8 773, KonkO. § 128). Zu seiner Sicherung kann der Nach-
erbe Bestandsfeststellung (§ 2121 ff.), Auskunftserteilung (§ 2127) und
schließlich Sicherheitsleistung oder Herausgabe an einen gerichtlich bestellten
Verwahrer (Sequestration) (§ 2128) verlangen. Von einer großen Zahl
der Beschränkungen und Verpflichtungen kann der Vorerbe vom Erblasser
befreit werden; diese Befreiung gilt als ausgesprochen, wenn der Nacherbe
nur auf das eingesetzt ist, was bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist,
oder der Vorerbe testamentarisch „die freie Verfügung"“ erhalten hat (§ 2137).
Mit der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein (§ 2139); der
Nacherbe kann nunmehr die Erbschaft ausschlagen, ihm kommt die Be-
schränkung der Haftung des Vorerben sowie dessen Inventarerrichtung zu-
gute (§ 2142 f.). Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern gegenüber ver-
pflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge dem Nachlaßgericht unverzüglich
anzuzeigen; die Anzeige des Nacherben ersetzt sie (§ 2146).
IV. Titel. Vermächtnis (§§ 2147—2191).
Ein Vermächtnis (Legat), d. h. die durch Verfügung von Todes
wegen erfolgende Zuwendung eines Vermögensanteils (ohne Erbeinsetzung)
kann dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer auferlegt sein, im Zweifel
dem ersteren (§ 2147); durch ein Vorausvermächtnis (das einem
Erben zugewendete Vermächtnis; Prälegat) wird der Bedachte mitbeschwert,
die Erbmasse mindert sich um den Betrag des Prälegats. Aus der aus-
führlichen Behandlung ist hervorzuheben: das Vermächtnis ist unwirksam,
wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt (§ 2160); es
bleibt im Zweifel wirksam, auch wenn der Beschwerte nicht Erbe oder
Vermächtnisnehmer wird, dann tritt der ein, welchem der Wegfall des
zunächst Beschwerten zustatten kommt (§ 2161). Ein bedingtes oder be-
fristetes Vermächtnis wird (mit den im § 2163 genannten dem § 2109
[Nacherbschaft!] entsprechenden Ausnahmen) 30 Jahre nach dem Erbfall un-
wirksam (§ 2163). Der Vermächtnisnehmer hat lediglich eine Forderung
(keinen dinglichen Anspruch!) auf Leistung des vermachten Gegenstands;
die Forderung kommt zur Entstehung kraft Gesetzes (ohne Annahme-
oder Antrittserklärung des Bedachten) mit dem Erbfall (Anfall des Ver-
mächtnisses) oder dem Eintrittt der Bedingung oder des Termins (§ 2176 f.),
mit dem Rechte der Ausschlagung (§ 2180).
V. Titel. Auflage (§§ 2192—2196).
Die Auflage (modus) bedeutet hier eine Verfügung von Todes wegen.
die für den damit beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer die erzwing-
bare Verpflichtung zu einer Leistung begründet, ohne einem anderen einen
Anspruch auf die Leistung zuzuwenden (z. B. Vorschriften über die Art
der Bestattung und Beisetzung). Im allgemeinen finden die für das Ver-
mächtnis geltenden Grundsätze Anwendung (s. § 2192). Die Vollziehung
einer Auflage nötigenfalls im Prozeßwege können der Erbe, der Miterbe
und derjenige verlangen, dem der Wegfall des mit der Auflage zunächst
Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde; liegt die Vollziehung