BGB. Testamentsvollstreckung. 145
im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Voll-
ziehung verlangen (§ 2194; s. Art. 7 V. 16. 11. 99 GS. 652).
VI. Titel. Testamentsvollstreckung (§§ 2197—2228).
Der Erblasser kann durch Testament einen (oder mehrere) Testaments-
vollstrecker (und Substituten) ernennen. Er übt sein Amt aus eigenem
Recht, in eigenem Namen aus auf Grund des vom Gesetz getragenen
letzten Willens des Erblassers und zum Zweck der Vollziehung dieses
Willens (RGer. 32, 152 ff.). Seine Aufgabe ist es, die letztwilligen Ver-
fügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, die Auseinander-
setzung unter den Erben zu bewirken und den Nachlaß zu verwalten
(§§ 2203—2205). Er kann den Nachlaß in Besitz nehmen, über Nach-
laßgegenstände verfügen, Verbindlichkeiten für den Nachlaß eingehen; un-
entgeltliche Verfügungen darf er aber nur auf Grund einer sittlichen
Pflicht oder aus Anstandsrücksichten machen (§ 2205 ff.). Der Erbe
kann über einen der Verwaltung des Test V. unterliegenden
Nachlaßgegenstand nicht verfügen (§ 2211); über Eintragung
des Test V. im Grundbuch s. GO. § 53). Für den Nachlaß kann nur
der Test V. klagen, gegen den Nachlaß kann ein Anspruch sowohl durch
Klage gegen den Test V., wie gegen den Erben geltend gemacht werden
(s. S8PO. § 327); aber der Pflichtteilsanspruch kann nur durch Klage
gegen den Erben festgestellt werden (§ 2213; 3PO. § 748). Für das
Rechtsverhältnis zwischen dem Test V. und den Erben gelten die ent-
sprechenden Vorschriften wie für den Auftrag (§ 2218). Der Test V.
hat dem Erben ein Verzeichnis der von ihm verwalteten Gegenstände mit-
zuteilen, den Nachlaß ordnungsgemäß zu verwalten, Nachlaßgegenstände,
deren er nicht bedarf, dem Erben herauszugeben, Auskunft zu erteilen
und das im eigenen Interesse verwendete Geld zu verzinsen (8 668);
von diesen Vorschriften kann ihn der Erblasser nicht befreien (§ 2220).
— Das Anmt des Test V. beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber
dem Nachlaßgericht; diese muß unbedingt und unbefristet sein (§ 2202);
im übrigen ist das Nachlaßgericht nur tätig: wenn ihm die Er-
nennung des Test V. übertragen ist (§ 2200); bei Außerkraftsetzung von
Anordnungen des Erblassers über die Verwaltung (§ 2216); bei Ent-
scheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Test V. (2224);
bei Entlassung der Test V. (aus wichtigen Gründen, insbesondere grober
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit § 2227); bei Entgegennahme der
Kündigung des Amtes (§ 2226); bei Ausstellung eines Zeugnisses über
die Ernennung (§ 2368).
VII. Titel. Errichtung und Aufhebung eines Testaments
(68 2229—2264).
1. Unfähig zur Testamentserrichtung sind Geschäftsunfähige
und Minderjährige unter 16 Jahren (§§8 104, 105), ferner die wegen
Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht Entmündigten (§ 114)
schon vom Tage der Stellung des Antrags an (8§ 2253 ff., 2229). Sie
sind aber zum Widerruf berechtigt. (Tatsächlich sind außerstande zu testieren:
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 10