Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

148 BGB. Pflichtteil. Erbverzicht. Erbschein. 
kömmlinge und die Eltern sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein 
sie ausschließender Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann oder die 
Zuwendung annimmt (88 2303, 2309). Erreicht der dem Pflichtteils- 
berechtigten ausgesetzte Erbteil nicht die Höhe seines Pflichtteils, so kann 
er Ergänzung verlangen; ist er größer wie sein Erbteil, aber mit Auf- 
lagen usw. beschwert, so hat er die Wahl, den beschwerten Erbteil oder 
den Pflichtteilsbetrag anzunehmen (§§ 2305—2308). Über die Berechnung 
des Pflichtteils und der auf die Erben zu verteilenden Pflichtteilslast 
s. §§ 2310—2324. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem 
Erbfall; er ist vererblich und übertragbar (§ 2317). Hat der Erblasser 
bei Lebzeiten Schenkungen gemacht, so hat der Pflichtteilsberechtigte An- 
spruch auf Ergänzung des Pflichtteils zunächst gegen den Erben; soweit 
dieser aber wegen seiner beschränkten Haftung oder eigenen Pflichtteils- 
rechts nicht aufzukommen hat, gegen den Beschenkten (§ 2329). Dieser 
Anspruch, ebenso wie der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von 
dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erbfalls und der Beeinträchtigung an 
gerechnet, jedenfalls aber in 30 Jahren seit dem Erbfall (§ 2332). Aus 
fünf bestimmten Gründen kann dem Abkömmling, aus drei Gründen den 
Eltern und aus den Ehescheidungsgründen (§8 1565—1568) dem Ehe- 
gatten der Pflichtteil durch letztwillige Verfügung des Erblassers ent- 
zogen werden (8§8§ 2333—2336); außerdem kann gemäß § 2338 die 
Beschränkung des Pflichtteilsrechts in guter Absicht erfolgen, um den Erb- 
teil für die Erben eines überschuldeten Abkömmlings zu retten. 
Sechster Abschnitt. Erbunwürdigkeit (688 2339—2345). 
Erbunwürdigkeit (des Erben, Vermächtnisnehmers und Pflichtteils- 
berechtigten) ist die Folge von bestimmten strafbaren Verfehlungen gegen 
den Erblasser (Tötung, Nötigung, Drohung, Betrug, Fälschung usw.); sie 
wird von denjenigen, die durch den Wegfall des Erbunwürdigen Vorteil 
haben, im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht und hat zur Folge, 
daß der Anfall als nicht erfolgt gilt. 
Siebenter Abschnitt. Erbverzicht (88 2346—2352). 
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch gerichtlich 
oder notariell zu beurkundenden Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches 
Erbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts oder nur auf dieses, der 
Testamentserbe und Vermächtnisnehmer auf die Zuwendung verzichten. 
Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; der Verzicht gilt 
zugleich für die Abkömmlinge des Verzichtenden. 
Achter Abschnitt. Erbschein (88 2353—2370). 
Der Erbschein ist ein vom Nachlaßgericht auf Antrag 
erteiltes Zeugnis über das Erbrecht oder über den Anteil 
eines Miterbenz; er wird sowohl dem gesetzlichen, wie dem eingesetzten 
Erben erteilt und gewährt eine Legitimation (§ 2361), die die Vermutung
	        
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