Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Einleitung. XVII 
„Gemeine Recht“ und der „Code civil“ zu nennen sind, ist das 
„Bürgerliche Gesetzbuch“ vom 18. August 1896 getreten. Zugleich 
mit dem BGB. traten noch in Kraft das G. betr. Anderungen des G., 
der Z3PO. und der Konk O., das G. über die Zwangsversteigerung und 
Zwangsverwaltuug, die Grundbuchordnung, G. über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das neue Handelsgesetzbuch. Eine 
ganze Reihe besonderer privatrechtlicher Materien war schon vorher durch 
Reichsgesetz geordnet worden. Die sämtlichen Reichsgesetze sind nach 
Art. 32 EEG. z. BGB. in Kraft geblieben, es sei denn, daß sich aus dem 
BGB. oder dem E. ihre Aufhebung ergibt. Derartige Vorschriften sind 
namentlich in den Art. 33—54 ebenda enthalten. Hiernach gilt die all- 
gemeine Regel, daß jüngere Gesetze den älteren vorgehen, im Verhältnis 
des BG. zu den früheren Reichsgesetzen nicht. 
Den Landesgesetzen gegenüber verfolgt das BGB. das Kodi- 
fikationsprinzip, d. h. sämtliche Landesgesetze privatrechtlichen In- 
haltes treten außer Kraft, soweit sie nicht durch das BG#B. oder das E. 
ausdrücklich aufrechterhalten sind (Art. 55 EEG. z. BSGB.; N Verfassung 
Art. 2). 
Im Gegensatze zum ALn. beschränkt sich das BG#B. auf die Regelung 
des Privatrechts. Das gesamte öffentliche Recht ist von dem 
BG. unberührt geblieben; auf diesem Gebiete sind somit noch die 
früheren Landesgesetze in Geltung. 
Volle Rechtseinheit im Privatrechte besteht aber auch jetzt noch nicht, 
denn es sind durch das EG. z. BGB. Art. 55—152 eine Reihe landes- 
gesetzlicher Vorschriften aufrechterhalten worden, teils, weil die Regelung 
einiger dieser Materien durch ein später zu erlassendes RG. vorgesehen 
ist, teils, weil es sich um solche Rechtsgebiete handelt, deren gleichmäßige 
Regelung infolge der verschiedenen örtlichen Bedürfnisse untunlich erschien. 
Zum Teil sind die Vorbehalte auch gemacht, um die Zugehörigkeit der 
vorbehaltenen Materien zum öffentlichen Rechte festzustellen. Die aufrecht- 
erhaltenen Bestimmungen der Landesgesetze werden unten an den betreffenden 
Stellen dargestellt werden. 
Außer den Gesetzen gelten auch noch Gewohnheitsrechte, d. h. 
Rechtsüberzeugungen, welche sich unter den Teilnehmern einer gewissen 
rechtlichen oder tatsächlichen Gemeinschaft gebildet haben. Neben dem 
BG. ist jedoch nur ein das ganze Reich umfassendes Reichs gewohn- 
heitsrecht denkbar. Über Handelsgewohnheitsrecht siehe S. 150. 
Neue Gesetze haben im allgemeinen keine rückwirkende Kraft, 
d. h. sie sind nicht auf früher vorgefallene Handlungen und Begebenheiten 
anwendbar, falls sie dies nicht selbst bestimmen. Für das BGB. s. die 
llbergangsvorschriften Art. 153—218 EcG. z. BSGB. Im Strafrecht ist 
des Kreises Mettmann, in Hannover in der Grafschaft Lingen, Ostfriesland, einem Teil des Eichs- 
feldes und im Jadegebiet. 
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