Einleitung. XVII
„Gemeine Recht“ und der „Code civil“ zu nennen sind, ist das
„Bürgerliche Gesetzbuch“ vom 18. August 1896 getreten. Zugleich
mit dem BGB. traten noch in Kraft das G. betr. Anderungen des G.,
der Z3PO. und der Konk O., das G. über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltuug, die Grundbuchordnung, G. über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das neue Handelsgesetzbuch. Eine
ganze Reihe besonderer privatrechtlicher Materien war schon vorher durch
Reichsgesetz geordnet worden. Die sämtlichen Reichsgesetze sind nach
Art. 32 EEG. z. BGB. in Kraft geblieben, es sei denn, daß sich aus dem
BGB. oder dem E. ihre Aufhebung ergibt. Derartige Vorschriften sind
namentlich in den Art. 33—54 ebenda enthalten. Hiernach gilt die all-
gemeine Regel, daß jüngere Gesetze den älteren vorgehen, im Verhältnis
des BG. zu den früheren Reichsgesetzen nicht.
Den Landesgesetzen gegenüber verfolgt das BGB. das Kodi-
fikationsprinzip, d. h. sämtliche Landesgesetze privatrechtlichen In-
haltes treten außer Kraft, soweit sie nicht durch das BG#B. oder das E.
ausdrücklich aufrechterhalten sind (Art. 55 EEG. z. BSGB.; N Verfassung
Art. 2).
Im Gegensatze zum ALn. beschränkt sich das BG#B. auf die Regelung
des Privatrechts. Das gesamte öffentliche Recht ist von dem
BG. unberührt geblieben; auf diesem Gebiete sind somit noch die
früheren Landesgesetze in Geltung.
Volle Rechtseinheit im Privatrechte besteht aber auch jetzt noch nicht,
denn es sind durch das EG. z. BGB. Art. 55—152 eine Reihe landes-
gesetzlicher Vorschriften aufrechterhalten worden, teils, weil die Regelung
einiger dieser Materien durch ein später zu erlassendes RG. vorgesehen
ist, teils, weil es sich um solche Rechtsgebiete handelt, deren gleichmäßige
Regelung infolge der verschiedenen örtlichen Bedürfnisse untunlich erschien.
Zum Teil sind die Vorbehalte auch gemacht, um die Zugehörigkeit der
vorbehaltenen Materien zum öffentlichen Rechte festzustellen. Die aufrecht-
erhaltenen Bestimmungen der Landesgesetze werden unten an den betreffenden
Stellen dargestellt werden.
Außer den Gesetzen gelten auch noch Gewohnheitsrechte, d. h.
Rechtsüberzeugungen, welche sich unter den Teilnehmern einer gewissen
rechtlichen oder tatsächlichen Gemeinschaft gebildet haben. Neben dem
BG. ist jedoch nur ein das ganze Reich umfassendes Reichs gewohn-
heitsrecht denkbar. Über Handelsgewohnheitsrecht siehe S. 150.
Neue Gesetze haben im allgemeinen keine rückwirkende Kraft,
d. h. sie sind nicht auf früher vorgefallene Handlungen und Begebenheiten
anwendbar, falls sie dies nicht selbst bestimmen. Für das BGB. s. die
llbergangsvorschriften Art. 153—218 EcG. z. BSGB. Im Strafrecht ist
des Kreises Mettmann, in Hannover in der Grafschaft Lingen, Ostfriesland, einem Teil des Eichs-
feldes und im Jadegebiet.
II