HGB. Handelsregister. Firma. 151
erteilt (s. BGB. 8 1405), so haftet nur das Vorbehaltsgut der Ehefrau.
Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Ehefrau mit Wissen des Ehe-
mannes das Handelsgewerbe betreibt, es sei denn, daß dieser einen Ein—
spruch hiergegen in das Güterrechtsregister hat eintragen lassen. —
Gegenüber den sog. Vollkaufleuten sind Minderkaufleute: Handwerker
und solche Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des
Kleingewerbes hinausgeht (Höker, Trödler, Hausierer, kleinere Wirte, Fuhr-
leute usw.). Für diese gelten die Bestimmungen über die Firmen, die
Handelsbücher und die Prokura nicht; ihre Vereinigungen bilden keine
Handelsgesellschaften (§ 4).
2. In die Handelsregister, welche von den Amtsgerichten!)
(auch von einem für mehrere Bezirke — Frw. §125 — z. B. Berlin-Mitte
für 9 andere Berliner und Vorortsgerichte) geführt werden (AG. z. GVG.
§ 25) sind die im H#GB. angeordneten Eintragungen aufzunehmen (88 8
bis 16; V. 7. 11. 99 über die Führung der Handelsregister). Jeder
kann sie einsehen, auch gegen Erlegung der Kosten Abschrift der Ein-
tragungen verlangen (§ 9). Die Eintragungen sind vom Gericht im Reichs-
anzeiger und in mindestens einem öffentlichen, jedes Jahr zu bestimmenden
und bekannt zu gebenden Blatte zu veröffentlichen (§§ 10, 11) (M.
9. 5. 02, JM l. 110 19. 10. 09 JIMl. 349) und gelten demnächst
Dritten gegenüber als bekannt (§ 15). Die frühere Einteilung in ein
Firmen-, Prokura= und Gesellschaftsregister ist fortgefallen.
3. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter
dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unter-
schrift abgibt (§ 17). Sie hat den Familiennamen des Kaufmanns
und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen zu enthalten (§ 18;
über das Anbringen der Firma am Eingange des offenen Ladens s. E.
Art. 9). Die Firma einer Aktiengesellschaft, sowie einer Kommandit-
gesellschaft auf Aktien ist in der Regel von dem Gegenstande des Unter-
nehmens zu entlehnen, und hat die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder
„Kommanditgesellschaft auf Aktien“ zu enthalten. Die Firma einer offenen
Handelsgesellschaft muß den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit
einem die Gesellschaft andeutenden Zusatze (& Co.) oder die Namen
sämtlicher Gesellschafter enthalten; bei der Kommanditgesellschaft muß
wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter mit Zusatz genannt sein
(§§ 19, 20). Indes kann ein durch Vertrag oder Erbgang erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit Bewilligung des bis-
herigen Inhabers oder des Erben fortgeführt werden (§ 22). (Die Firma
allein ohne das Handelsgeschäft ist unübertragbar § 23). Im Falle der
Fortführung der alten Firma haftet neben dem bisherigen Inhaber der
neue Inhaber bzw. Erbe für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§§ 25, 27). Gegen diesen ver-
jähren die Ansprüche spätestens 5 Jahre nach dem Eintritte des neuen
Inhabers (§ 26). Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der neue
Inhaber, nur, wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten von ihm in
1) In den Schutzgebieten von besonders bestellten Beamten: Schutzgeb G. §2; in den Konsular-
gerichtsbezirken: die Konsuln (KonsG#G. 8 7).