152 HGB. Firma. Handelsbücher.
handelsüblicher Weise bekannt gemacht ist oder ein sonstiger Verpflichtungs-
grund vorliegt (§ 25). Die ursprüngliche Firma kann auch beibehalten
werden, wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft jemand als persönlich
haftender Gesellschafter oder als Kommanditist eintritt (§ 24); die hier-
durch gebildete Gesellschaft haftet, auch wenn die Firma nicht fortgeführt
wird, für alle Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 28).
Die auf die Schuldenhaftung sich beziehenden Vorschriften der §§ 25
und 28 können mit Wirksamkeit Dritten gegenüber abgeändert werden,
sofern die abweichende Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen
und bekannt gemacht oder dem Dritten besonders mitgeteilt worden ist.
Im Falle der Verheiratung oder Wiederverheiratung einer Handelsfrau
kann diese, trotz der dadurch herbeigeführten Anderung ihres Namens,
ihren früheren Namen als Firma weiterführen (§ 21). Jede neue Firma
muß sich von allen bereits an demselben Orte ) bestehenden deutlich unter-
scheiden, nötigenfalls durch Zusätze (§ 30). Sie ist am Orte der Haupt-
wie der etwaigen Zweigniederlassung in das Handelsregister einzutragen
(§ 29); ebenso jede Anderung, auch des Inhabers, und das Erlöschen
(§ 31). Das Amtsgericht hat die Beteiligten zur Anmeldung der Firma,
ihrer Anderung und ihres Erlöschens von Amts wegen durch Ordnungs-
strafen anzuhalten und in gleicher Weise gegen den Gebrauch unzulässiger
Firmen einzuschreiten (§§ 14, 37). Das Erlöschen einer Firma ist von
Amts wegen einzutragen, sofern die Anmeldung des Erlöschens durch die
Verpflichteten nicht herbeigeführt werden kann (§ 31). Der unbefugte
Gebrauch einer Firma macht schadensersatzpflichtig (§ 37); vgl. auch § 14
Warenzeichenges.; § 16 Unl. Wettb. Ges.
4. Jeder Kaufmann muß Handelsbücher, die gebunden und mit
fortlaufenden Blatt= oder Seitenzahlen versehen sein müssen, in einer
lebenden Sprache und deren Schriftzeichen führen (§ 43). Aus den Büchern
müssen seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage vollständig zu er-
sehen sein; er muß ferner von den abgesendeten Handelsbriefen eine Ab-
schrift zurückbehalten und diese Abschriften sowie die empfangenen Handels-
briefe aufbewahren (§ 38). Bei Beginn seines Handelsgewerbes und
demnächst für jedes Geschäftsjahr, das mit dem Kalenderjahr nicht zu-
sammenzufallen braucht, hat er ein Verzeichnis seines ganzen Aktiv= und
Passivoermögens (Inventar) und einen Abschluß (Bilan z) aufzustellen
und zu unterschreiben. Bei großem Geschäftsumfange braucht das Inventar
nur alle zwei Jahre aufgenommen zu werden (§ 39). Die Handelsbücher
sind zehn Jahre seit der letzten Eintragung aufzubewahren, ebenso die
Abschriften der abgesendeten und die empfangenen Handelsbriefe, die In-
ventare und die Bilanzen (§ 44). (Wenn ein Kaufmann Depotgeschäfte
betreibt, muß er ein Depotbuch führen und die Wertpapiere gesondert
unter äußerlicher Kenntlichmachung des Eigentümers aufheben R. 5. 7. 96
§ 1). — Die Beweiskraft der Handelsbücher, deren Vorlegung das Gericht
auf Antrag oder von Amts wegen anordnen kann (§ 45), unterliegt der
freien richterlichen Würdigung (§ 286 ZPO.); Unterlassung der auf die
1) Mehrere Nachbarorte können als ein Ort erklärt werden 9 30; vgl. Art. 1 AG. z. BGB.;
MV. 28. 9. 08 JIMl. 359. «