Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HGB. Prokura. Handlungsvollmacht 153 
Führung der Handelsbücher bezüglichen Pflichten ist in der Regel nur im 
Falle der Zahlungseinstellung und des Konkurses (s. KonkO. §§ 239 f..) 
strafbar: hol jedoch Priv. Vers. Unt. Ges. 8 60 und preuß. Pfandleihges. 
17. 3. 81). 
5. Prokurist ist, wer von dem Inhaber des Handelsgeschäfts 
(Prinzipal) oder seinem gesetzlichen Vertreter (Vater, Vormund unter 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts §§ 1822, 1643 BGB.) mittels 
ausdrücklicher Erklärung beauftragt ist, im Namen und für Rechnung des 
Prinzipals das Handelsgewerbe zu betreiben (§§ 48f.). Die Prokura 
ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes 
mit sich bringt; nur zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken 
muß der Prokurist besonders bevollmächtigt sein (§ 49). Sie ist jederzeit 
widerruflich und selbst bei Einwilligung des Prinzipals nicht übertragbar; 
sie ermächtigt zur Bestellung von Handlungsbevollmächtigten; sie erlischt 
nicht mit dem Tode des Prinzipals (§ 52). 
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber 
ohne Wirkung, selbst wenn diese die Beschränkung kannten (§ 50); es sei 
denn, daß die Beschränkung dahin geht, daß der Prokurist nur gemeinsam 
mit einem anderen Prokuristen oder einem offenen Handelsgesellschafter 
oder einem Vorstandsmitgliede einer Aktiengesellschaft zur Vertretung be- 
fugt sein soll, oder die Prokura auf den Betrieb einer von mehreren 
Niederlassungen des Prinzipals beschränkt ist, sofern die Niederlassungen 
unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Der Prokurist zeichnet in 
der Weise, daß er der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz (ppa.) 
und seinen Namen beifügt (§ 51). Die Erteilung und das Erlöschen der 
Prokura sind in das Handelsregister einzutragen (§ 53). — Wer von 
einem Prinzipale ohne Prokuraerteilung zum Betriebe eines Handelsgewerbes 
oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften 
in dessen Handelsgewerbe bestellt ist Gandlungsbevollmächtigter), 
hat Vollmacht zu allem, was der Betrieb eines derartigen Handels- 
gewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich 
bringt; doch gehört zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zum 
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur 
Prozeßführung besondere Ermächtigung. Sonstige Beschränkungen sind einem 
Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn dieser sie kannte oder kennen 
mußte (§ 54). Ein nach auswärts gesandter Handlungsreisender ist an 
sich auch Handlungsbevollmächtigter; er kann insbesondere den Kaufpreis 
aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen einziehen und Zahlungsfristen 
bewilligen. Anzeigen von Mängeln einer Ware sowie Erklärungen, daß 
die Ware zur Verfügung gestellt werde, kann er persönlich entgegennehmen 
(§ 55). Wer in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, gilt 
als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die daselbst gewöhnlich 
geschehen (§ 56). Anders wie beim Prokuristen kann der Handlungs- 
bevollmächtigte seine Handlungsvollmacht mit Zustimmung des Prinzipals 
auf einen Dritten übertragen (§ 58). — Der Dritte, mit dem der 
Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte Rechtsgeschäfte abschließt, tritt 
dadurch lediglich mit dem Prinzipal, nicht mit dem Prokuristen in ein 
Rechtsverhältnis. Ist der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte
	        
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