HGB. Prokura. Handlungsvollmacht 153
Führung der Handelsbücher bezüglichen Pflichten ist in der Regel nur im
Falle der Zahlungseinstellung und des Konkurses (s. KonkO. §§ 239 f..)
strafbar: hol jedoch Priv. Vers. Unt. Ges. 8 60 und preuß. Pfandleihges.
17. 3. 81).
5. Prokurist ist, wer von dem Inhaber des Handelsgeschäfts
(Prinzipal) oder seinem gesetzlichen Vertreter (Vater, Vormund unter
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts §§ 1822, 1643 BGB.) mittels
ausdrücklicher Erklärung beauftragt ist, im Namen und für Rechnung des
Prinzipals das Handelsgewerbe zu betreiben (§§ 48f.). Die Prokura
ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes
mit sich bringt; nur zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
muß der Prokurist besonders bevollmächtigt sein (§ 49). Sie ist jederzeit
widerruflich und selbst bei Einwilligung des Prinzipals nicht übertragbar;
sie ermächtigt zur Bestellung von Handlungsbevollmächtigten; sie erlischt
nicht mit dem Tode des Prinzipals (§ 52).
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber
ohne Wirkung, selbst wenn diese die Beschränkung kannten (§ 50); es sei
denn, daß die Beschränkung dahin geht, daß der Prokurist nur gemeinsam
mit einem anderen Prokuristen oder einem offenen Handelsgesellschafter
oder einem Vorstandsmitgliede einer Aktiengesellschaft zur Vertretung be-
fugt sein soll, oder die Prokura auf den Betrieb einer von mehreren
Niederlassungen des Prinzipals beschränkt ist, sofern die Niederlassungen
unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Der Prokurist zeichnet in
der Weise, daß er der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz (ppa.)
und seinen Namen beifügt (§ 51). Die Erteilung und das Erlöschen der
Prokura sind in das Handelsregister einzutragen (§ 53). — Wer von
einem Prinzipale ohne Prokuraerteilung zum Betriebe eines Handelsgewerbes
oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften
in dessen Handelsgewerbe bestellt ist Gandlungsbevollmächtigter),
hat Vollmacht zu allem, was der Betrieb eines derartigen Handels-
gewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich
bringt; doch gehört zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zum
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur
Prozeßführung besondere Ermächtigung. Sonstige Beschränkungen sind einem
Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn dieser sie kannte oder kennen
mußte (§ 54). Ein nach auswärts gesandter Handlungsreisender ist an
sich auch Handlungsbevollmächtigter; er kann insbesondere den Kaufpreis
aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen einziehen und Zahlungsfristen
bewilligen. Anzeigen von Mängeln einer Ware sowie Erklärungen, daß
die Ware zur Verfügung gestellt werde, kann er persönlich entgegennehmen
(§ 55). Wer in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, gilt
als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die daselbst gewöhnlich
geschehen (§ 56). Anders wie beim Prokuristen kann der Handlungs-
bevollmächtigte seine Handlungsvollmacht mit Zustimmung des Prinzipals
auf einen Dritten übertragen (§ 58). — Der Dritte, mit dem der
Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte Rechtsgeschäfte abschließt, tritt
dadurch lediglich mit dem Prinzipal, nicht mit dem Prokuristen in ein
Rechtsverhältnis. Ist der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte