154 HGB. Handlungsgehilfen.
zugleich Handlungsgehilfe, so finden die Bestimmungen des 6. Abschnittes
s. unten Anwendung.
6. Handlungsgehilfen sind die in einem Handelsgewerbe zur
Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellten Personen.
Welche Dienste als kaufmännische anzusehen sind, ist nach der Verkehrs-
auffassung zu beurteilen. Den Gegensatz bilden namentlich Dienste technischer
und häuslicher Natur (Gewerbegehilfen, Dienstboten). In Ermangelung
anderweitiger Vereinbarungen haben die Handlungsgehilfen die dem Orts-
gebrauch entsprechenden Dienste zu leisten und die dem Ortsgebrauch ent-
sprechende Vergütung zu beanspruchen (§ 59); der Handlungsgehilfe darf
ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben,
noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung
Geschäfte machen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Prinzipal Schadens-
ersatz fordern oder das Geschäft als sein eigenes betrachten (§8§ 60, 61).
Der Prinzipal ist verpflichtet, den Betrieb und die Arbeitszeit so zu regeln,
insbesondere auch für die Wohn= und Schlafräume, sowie die Verpflegung
so zu sorgen, daß der Handlungsgehilfe an seiner Gesundheit nicht ge-
schädigt wird und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des An-
standes gesichert ist, andernfalls ist er zum Schadensersatz nach §§ 842
bis 846 BEGB. verpflichtet (§ 62). Werden Handlungsgehilfen durch
unverschuldetes Unglück zeitweise dienstunfähig, so behalten sie Anspruch
auf Gehalt und Unterhalt jedoch höchstens auf 6 Wochen (§ 63). Sind
sie krankenversicherungspflichtig (unten bei der Gew.), so darf ihnen das
Krankengeld vom Prinzipal nicht angerechnet werden (§ 63) 1). Die
Gehaltszahlung muß am Schluß jedes Monats erfolgen (§ 64). Das
Dienstverhältnis ist von beiden Seiten sechs Wochen (d. i. am 43. Tag)
vor dem Schluß eines Kalendervierteljahrs kündbar (§ 66); eine vertrags-
mäßige Kündigungsfrist muß mindestens einen Monat betragen und für
beide Teile gleich sein, sie ist nur für den Schluß eines Monats zulässig
(§ 67). Die Kündigungsvorschriften gelten nicht für Angestellte mit
mindestens 5000 Mk. Jahresgehalt oder für außereuropäische Handels-
niederlassungen (§ 68), wenn der Prinzipal die Kosten der Rückreise
übernommen hat; oder bei vorübergehender Aushilfe unter drei Monaten
§ 69)2). Wichtige Gründe für die Kündigung ohne Einhaltung der Frist
(§ 70) s. § 71 für den Gehilfen und § 72 für den Prinzipal. Der Hand-
ungsgehilfe kann die Ausstellung eines Zeugnisses, auf besonderen Wunsch
auch über Führung und Leistungen beim Abgang verlangen; die polizeiliche
Beglaubigung des Zeugnisses ist kosten= und stempelfrei (§ 73). Eine Ver-
einbarung über die Beschränkung der Tätigkeit des Handlungsgehilfen
nach dem Abgang (sog. Konkurrenzklausel) darf sein Fortkommen
nicht unbillig erschweren, sich nicht auf länger als drei Jahre erstrecken
und ist gegenüber einem Minderzährigen nichtig; die Verpflichtung erlischt
1) Die Bestimmung, daß das Krankengeld nicht auf das Gehalt angerechnet werden darf, darf
durch Vertrag nicht abgeändert werden (8 68 Abs. 2 Satz 2). Ob auch Vereinbarungen, wonach der
Handlungsgehilfe für die Dauer der Krankheit überhaupt oder teilweise auf das Gehalt verzichtet,
nichtig sind, ist in der Literatur und Rechtsprechung lebhaft bestritten, aber überwiegend verneint
worden.
2) Sog. „Probeengagements"“ mit täglicher Kündigung sind nichtig; zulässig find nur Annahmen
auf bestimmte Zeit, z. B. „auf 2 Wochen“.