Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HGB. Handlungsagenten. Handelsmäkler. 155 
bei grundloser Kündigung durch den Prinzipal, wenn nicht das Gehalt 
für die Dauer der Beschränkung weiter gezahlt wird (§§ 74 f.). Die 
8 60—63, 74, 75 finden auch auf Handlungslehrlinge Anwendung 
§ 76), für welche im übrigen ähnliche Bestimmungen gelten wie für die 
gewerblichen Lehrlinge (§§ 76—82). Wegen ihrer Beschäftigung an Sonn- 
und Festtagen s. GewO. § 105b Abs. 2. Wegen der Nachtruhe (10 bis. 
11 Stunden) und Mittagspause (1½ Std.) GewO. § 139e; Ausnahmen 
§ 1394; 9 Uhr Ladenschluß 139e; auf Antrag von /8 der Geschäfts- 
inhaber eines Ortes 8 Uhr-Schluß (§8 139 f.). 
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Handlungsgehilfen (mit nicht mehr 
als 5000 Mk. Gehalt) und dem Prinzipal sind die Kaufmannsgerichte 
zuständig RG. 6. 7. 04 RGBl. 266; AusfE. 20. 9. 04 MBl. f. Hand.= 
u. Gew. 413 (Musterstatut 30. 11.04 JIMl. 315), deren Verfassung 
ähnlich und deren Verfahren übereinstimmend mit dem der Gewerbe- 
gerichte geordnet ist. 
7. Handlungsagent ist, wer — ohne als Handlungsgehilfe an- 
gestellt zu sein — ständig damit betraut ist, für das Handelsgewerbe 
eines anderen Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des anderen ab- 
zuschließen. Von dem Abschluß des Geschäftes hat er dem Geschäftsherrn 
sofort Nachricht zu geben (§ 84). Ist der Agent damit betraut gewesen, 
Geschäfte im Namen des Geschäftsherrn abzuschließen, so kommt das 
Geschäft zustande, sobald der Agent es abgeschlossen hat. War er dagegen 
nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut, so kommt das Geschäft 
erst zustande, sofern der Geschäftsherr nicht unverzüglich nach Empfang 
der Mitteilung dem Dritten gegenüber erklärt, daß er das Geschäft ab- 
lehne (§ 85). Zur Annahme von Zahlungen ist der Agent nur mit 
Genehmigung des Geschäftsherrn befugt, ebenso zu nachträglichen Be- 
willigungen von Zahlungsfristen. Mängelrügen sowie die Erklärung, daß 
die Ware zur Verfügung gestellt werde, können dem Agenten gegenüber 
rechtsgültig abgegeben werden (§ 86). Für jedes zur Ausführung gelangte 
Geschäft gebührt ihm, falls nicht ein anderes vereinbart ist, eine Provision 
nach Eingang der Zahlung und zwar, wenn er für einen bestimmten 
Bezirk bestellt ist, im Zweifel auch dann, wenn er bei dem Geschäfte nicht 
mitgewirkt hat (§§ 88, 89). Für die geschäftsüblichen Auslagen und Kosten 
kann er Ersatz nur verlangen, wenn es besonders vereinbart ist (§ 90). 
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist die sechswöchige zum Kalenderviertel- 
jahrsschluß; bei wichtigem Grunde entfällt die Kündigungsfrist (§ 92). 
Im Gegensatze zum Rechte des Handlungsgehilfen ist aber die Vereinbarung, 
jeder Kündigungsfrist zulässig. 
8. Handelsmäkler. Das alte HG#B. bezeichnete als solche die 
amtlich bestellten und vereidigten Vermittler für Handelsgeschäfte. Das 
neue H##B. kennt derartige Mäkler nicht mehr; es kennt nur noch Privat- 
mäkler, d. h. Personen, die gewerbsmäßig für andere — ohne von ihnen 
auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein — 
die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von 
Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Beförderungen usw. über- 
nehmen. Werden andere als derartige Geschäfte vermittelt, z. B. Miets- 
oder Dienstverträge, Verkäufe ganzer Geschäfte, namentlich aber Geschäfte 
 
	        
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