156 HGB. Handelsgesellschaften.
über unbewegliche Sachen, so finden die Vorschriften des HGB. keine
Anwendung, selbst wenn es sich um Handelsmäkler handelt (8 93). Der
Handelsmäkler ist immer Kaufmann (§ 1 Nr. 7). Er haftet beiden
Parteien für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden (§ 98),
auch wenn er nur von einer Partei mit der Vermittlung beauftragt
worden ist. Über jedes von ihm vermittelte Geschäft hat er eine von ihm
unterzeichnete Schlußnote auszufertigen und jeder der Parteien zuzu-
stellen (Stempelpflicht, RStemp G. § 12). Die Schlußnote hat den wesent-
lichen Inhalt des Geschäftes zu enthalten (§ 94). Der Mäkler kann sich
in der Schlußnote die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten. Das
Geschäft wird alsdann unter den Parteien perfekt, sofern er innerhalb
der ortsüblichen oder angemessenen Frist die andere Partei nachträglich
bezeichnet und begründete Einwendungen gegen diese nicht zu erheben sind.
Andernfalls ist die eine Partei befugt, den Mäkler selbst auf die Er-
füllung des Geschäftes in Anspruch zu nehmen (§8 95). Ferner hat er
ein Tagebuch zu führen und in dieses sämtliche abgeschlossene Geschäfte
unter Angabe ihres wesentlichen Inhaltes einzutragen (§ 100). Zahlungen
oder sonstige Leistungen darf er nicht in Empfang nehmen (§ 97). Der
vereinbarte, sonst ortsübliche Mäklerlohn ist fällig, sobald das Geschäft
geschlossen ist und wird in Ermangelung besonderer Parteivereinbarungen
und eines abweichenden Ortsgebrauches von jeder Partei zur Hälfte ge-
schuldet (§ 99; BGB. 8 652).
Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
Das H##. behandelt offene Handels-, Kommandit-, Aktien= und stille
Gesellschaften. Nur die ersten Arten sind nach außen und innen Gesell-
schaften, die letzte ist es nur nach innen. In besonderen Gesetzen sind
behandelt die Gesellschaften mit beschr. Haftung und der Genossenschaften.
1. Offene Handelsgesellschaft (§ 105—160).
Sie ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen
ein Handelsgewerbe (jedoch kein Kleingewerbe) unter ge-
meinschaftlicher Firma betreiben, und bei keinem der Ge-
sellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschafts-
gläubigern beschränkt (d. h. keiner bloß „Kommanditist“ oder „stiller
Gesellschafter“) ist (§ 105). Es gelten die Vorschriften des BGB. über
die Gesellschaft soweit nicht das HGB. ein anderes bestimmt. Der Ge-
sellschafsvertrag ist formlos; verpflichtet sich jedoch in dem Vertrage einer
der Gesellschafter ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, so ist
der Vertrag bei Vermeidung der Nichtigkeit nach § 313 BG#B. gerichtlich
oder notariell zu beurkunden. Die Gesellschaft ist von sämtlichen Ge-
sellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Gerichte des
Ortes anzumelden, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (§8§ 106, 108).
A. Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander
richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrage (§ 109). Sonst
gilt folgendes: Die von jedem Gesellschafter in die Gesellschaft eingebrachten
vertretbaren oder verbrauchbaren Sachen werden Eigentum der Gesellschaft;
alle übrigen Sachen dann, wenn sie nach einer Schätzung, die nicht bloß
für die Gewinnverteilung bestimmt ist, beigetragen werden (§ 706 BGB.).