Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

156 HGB. Handelsgesellschaften. 
über unbewegliche Sachen, so finden die Vorschriften des HGB. keine 
Anwendung, selbst wenn es sich um Handelsmäkler handelt (8 93). Der 
Handelsmäkler ist immer Kaufmann (§ 1 Nr. 7). Er haftet beiden 
Parteien für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden (§ 98), 
auch wenn er nur von einer Partei mit der Vermittlung beauftragt 
worden ist. Über jedes von ihm vermittelte Geschäft hat er eine von ihm 
unterzeichnete Schlußnote auszufertigen und jeder der Parteien zuzu- 
stellen (Stempelpflicht, RStemp G. § 12). Die Schlußnote hat den wesent- 
lichen Inhalt des Geschäftes zu enthalten (§ 94). Der Mäkler kann sich 
in der Schlußnote die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten. Das 
Geschäft wird alsdann unter den Parteien perfekt, sofern er innerhalb 
der ortsüblichen oder angemessenen Frist die andere Partei nachträglich 
bezeichnet und begründete Einwendungen gegen diese nicht zu erheben sind. 
Andernfalls ist die eine Partei befugt, den Mäkler selbst auf die Er- 
füllung des Geschäftes in Anspruch zu nehmen (§8 95). Ferner hat er 
ein Tagebuch zu führen und in dieses sämtliche abgeschlossene Geschäfte 
unter Angabe ihres wesentlichen Inhaltes einzutragen (§ 100). Zahlungen 
oder sonstige Leistungen darf er nicht in Empfang nehmen (§ 97). Der 
vereinbarte, sonst ortsübliche Mäklerlohn ist fällig, sobald das Geschäft 
geschlossen ist und wird in Ermangelung besonderer Parteivereinbarungen 
und eines abweichenden Ortsgebrauches von jeder Partei zur Hälfte ge- 
schuldet (§ 99; BGB. 8 652). 
Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften. 
Das H##. behandelt offene Handels-, Kommandit-, Aktien= und stille 
Gesellschaften. Nur die ersten Arten sind nach außen und innen Gesell- 
schaften, die letzte ist es nur nach innen. In besonderen Gesetzen sind 
behandelt die Gesellschaften mit beschr. Haftung und der Genossenschaften. 
1. Offene Handelsgesellschaft (§ 105—160). 
Sie ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen 
ein Handelsgewerbe (jedoch kein Kleingewerbe) unter ge- 
meinschaftlicher Firma betreiben, und bei keinem der Ge- 
sellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschafts- 
gläubigern beschränkt (d. h. keiner bloß „Kommanditist“ oder „stiller 
Gesellschafter“) ist (§ 105). Es gelten die Vorschriften des BGB. über 
die Gesellschaft soweit nicht das HGB. ein anderes bestimmt. Der Ge- 
sellschafsvertrag ist formlos; verpflichtet sich jedoch in dem Vertrage einer 
der Gesellschafter ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, so ist 
der Vertrag bei Vermeidung der Nichtigkeit nach § 313 BG#B. gerichtlich 
oder notariell zu beurkunden. Die Gesellschaft ist von sämtlichen Ge- 
sellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Gerichte des 
Ortes anzumelden, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (§8§ 106, 108). 
A. Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander 
richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrage (§ 109). Sonst 
gilt folgendes: Die von jedem Gesellschafter in die Gesellschaft eingebrachten 
vertretbaren oder verbrauchbaren Sachen werden Eigentum der Gesellschaft; 
alle übrigen Sachen dann, wenn sie nach einer Schätzung, die nicht bloß 
für die Gewinnverteilung bestimmt ist, beigetragen werden (§ 706 BGB.).
	        
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