HG#B. Offene Handelsgesellschaft. 157
Kein Gesellschafter braucht die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag
zu erhöhen oder die durch Verlust verminderte zu ergänzen (§ 707 BGB.).
Im Zweifel sind die Einlagen für jeden Gesellschafter gleich groß (§ 706
ebda). Jeder ist verpflichtet, dieselbe Sorgfalt wie in eigenen Angelegen-
heiten anzuwenden (§ 708 ebda.). Keiner darf ohne Genehmigung der
anderen im Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen, noch an einer
anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesell-
schafter teilnehmen (§ 112). Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann
der Gesellschafter entweder Schadensersatz fordern oder verlangen, daß der
Gesellschafter das Geschäft als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen
gelten lasse (§ 113). Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung
nicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen (die dann die übrigen
von der Geschäftsführung ausschließen), so sind alle zum Betriebe der
Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 114); dem von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Gesellschafter verbleibt das Recht, die Handelsbücher und
die Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Bilanz
zu fertigen (§ 118). Eine Handlung, der einer der geschäftsführenden
Gesellschafter widerspricht, muß unterbleiben (§ 115). Stimmeneinheit
aller ist, auch wenn die Geschäftsführuug einem oder mehreren übertragen
worden ist, für Geschäfte nötig, die über den gewöhnlichen Betrieb hinaus-
gehen (§ 116), ferner zur Verminderung der Einlage oder des Anteils
eines Gesellschafters (§ 122) und zur Abberufung der Liquidatoren (§ 147).
Zur Bestellung eines Prokuristen müssen sämtliche geschäftsführenden Ge-
sellschafter und, wenn solche nicht ernannt sind, sämtliche Gesellschafter
ihre Einwilligung erteilen, außer wenn Gefahr im Verzuge ist; die Auf-
hebung der Prokura kann mit Wirkung gegen Dritte durch jeden zur
Vertretung berechtigten Gesellschafter erfolgen (§ 116). Am Schlusse
jedes Geschäftsjahres wird auf Grund der Bilanz Gewinn und Verlust
ermittelt und der betr. Teil dem Anteile eines jeden Gesellschafters zu-
oder abgeschrieben (§ 120). Sofern Gewinn gemacht ist, erhält jeder
Gesellschafter zunächst einen Anteil in Höhe von 4% seines Kapitalanteils.
Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so erhält er einen entsprechend
niedrigeren Satz. Ist der Jahresgewinn größer, so wird der überschießende
Teil unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt. Bei Verlust erfolgt
regelmäßig Teilung nach Köpfen (§ 121). Jeder Gesellschafter darf auf
seinen Anteil Geld bis zum Betrage von 4% seines für das letzte Jahr
festgestellten Kapitalanteils erheben und, soweit es nicht zum Schaden der
Gesellschaft gereicht, auch verlangen, daß ihm sein Anteil am Gewinne
des letzten Jahres, soweit er den eben erwähnten Betrag übersteigt, aus-
gezahlt wird (§ 122)9.
B. Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten. Dritten
gegenüber tritt die Gesellschaft schon mit dem Beginne ihrer Geschäfte,
sonst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Wirksamkeit; der
letztere Zeitpunkt ist allein maßgebend, sofern die Gesellschaft Geschäfte der
in § 2 bezeichneten Art betreibt (§ 123) s. S. 150; sie kann unter ihrer Firma
Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche
Rechte auch an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt
werden. Zwangsvollstreckungen in das Gesellschaftsvermögen können nur