158 HGB. Offene Handelsgesellschaft.
auf Grund eines Schuldtitels erfolgen, der gegen die Gesellschaft als
solche (nicht gegen die einzelnen Gesellschafter) gerichtet ist (§ 124). Die
Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamt-
schuldner mit ihrem ganzen Vermögen (§ 128); wer in eine schon be-
stehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern auch
für alle früher eingegangenen Verbindlichkeiten; abweichende Verein-
barungen sind Dritten gegenüber unwirksam (§ 130). Wird ein Gesell-
schafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen,
so kann er dem Gläubiger alle Einreden entgegensetzen, die von der Ge-
sellschaft erhoben werden könnten; er kann die Befriedigung des Gläubigers
verweigern; sofern und solange die Gesellschaft das der Verbindlichkeit
zugrunde liegende Rechtsgeschäft anfechten oder der Gläubiger sich durch
Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen
kann. Soll wegen einer Gesellschaftsschuld eine Zwangsvollstreckung in
das Privatvermögen eines Gesellschafters erfolgen, so bedarf der Gläubiger
eines gegen den betr. Gesellschafter gerichteten vollstreckkbaren Schuldtitels;
ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft als solche genügt nicht (§ 129).
Die Privatgläubiger eines Gesellschafters können sich nicht an das
im Gesamteigentum der Gesellschafter stehende Gesellschaftsvermögen, son-
dern nur an dasjenige halten, was ihrem Schuldner an Zinsen, an Ge-
winnanteilen und schließlich bei der Auseinandersetzung zusteht; jedoch gilt
dies nicht für Rechte (z. B. Hypotheken= und Pfandrechte), welche an den
von einem Gesellschafter eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des
Einbringens bestanden. Eine Aufrechnung zwischen Forderungen der Ge-
sellschaft und Privatforderungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen ein-
zelnen Gesellschafter findet erst nach Auflösung der Gesellschaft statt, wenn
und soweit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der Aus-
einandersetzung überwiesen ist (§ 719 BGB). Beim Konkurs der Ge-
sellschaft werden deren Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert
befriedigt, d. h. es findet über dieses ein selbständiges Konkursverfahren
statt; aus dem Privatvermögen der Gesellschafter können sie nur wegen
des Ausfalles ihre Befriedigung suchen (KonkO. § 209 ff.); die Privat-
gläubiger dagegen haben kein Recht auf Absonderung des Privatvermögens
eines Gesellschafters.
Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt,
sofern er nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch gerichtliche Ent-
scheidung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Vertretung
ausgeschlossen ist (§ 125). Über Gesamtvertretung und Vertretung in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen s. § 125 Abs. 2 u. 3. Die Ver-
tretungsmacht erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäfte, auch auf Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Er-
teilung und Widerruf der Prokura. Der Umfang dieser Vertretungs-
macht kann Dritten gegenüber nicht beschränkt werden.
C. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder eines der Ge-
sellschafter, durch den Tod eines Gesellschafters (falls der Vertrag nicht
die Fortsetzung mit den Erben bestimmt), durch einstimmigen Beschluß aller
Gesellschafter, durch Ablauf der vertragsmäßig festgesetzten Dauer, durch