HGB. Offene Handelsgesellschaft. 159
die seitens eines Gesellschafters geschehene, mindestens sechs Monate vor
Ablauf des Geschäftsjahres zu bewirkende Aufkündigung, falls die Ge—
sellschaft — was auch für eine auf Lebenszeit eines Gesellschafters einge—
gangene angenommen wird (§ 134) — auf unbestimmte Dauer ein-
gegangen ist (§ 131). Wenn „wichtige“ Gründe vorhanden sind (nament-
lich grobe Pflichtverletzungen eines Gesellschafters), so kann auf Antrag
eines Gesellschafters vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kün-
digung die Auflösung der Gesellschaft durch richterliche Entscheidung aus-
gesprochen werden (§ 133). Die Auflösung tritt mit der Rechtskraft der
Entscheidung ein.
Auch der Privatgläubiger eines Gesellschafters kann, wenn in dessen
bewegliches Vermögen innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangs-
vollstreckung fruchtlos versucht und ihm der dem Gesellschafter bei der
Auseinandersetzung zukommende Anteil auf Grund eines nicht bloß vor-
läufig vollstreckkaren Schuldtitels überwiesen ist, die Gesellschaft sechs
Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen
(§ 135). In solchem Falle können jedoch die übrigen Gesellschafter auf
Grund einstimmigen Beschlusses für sich die Gesellschaft weiterführen
(§ 141). Dasselbe gilt, wenn die Gesellschafter vor der Auflösung über-
eingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer
von ihnen, die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll
(§§ 138, 141); auch können sie, sofern die Voraussetzungen des § 133
vorliegen, anstatt der Auflösung der Gesellschaft die Ausschließung des
betr. Gesellschafters durch richterliches Urteil beantragen (§ 140). Der
Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der zur
Zeit der Erhebung der Ausschließungsklage oder seines Austrittes laufenden
Geschäfte nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter gefallen
lassen; an den späteren Geschäften nimmt er keinen Anteil mehr. Sein
Anteil wird ihm in einer Geldsumme ausgezahlt. — Soll die Gesell-
schaft nach dem Tode eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt
werden, so können diese verlangen, daß ihnen die Stellung von Komman-
ditisten eingeräumt werde, und, wenn die übrigen Gesellschafter hiermit
nicht einverstanden sind, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der
Gesellschaft ausscheiden (§ 139). Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden,
so kann im Falle des § 135 oder wenn in der Person des einen Gesell-
schafters Gründe vorliegen, die seine Ausschließung rechtfertigen, der
andere Gesellschafter auf seinen Antrag ermächtigt werden, das Geschäft
ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen (§ 142).
D. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach der Auf-
lösungt) durch die bisherigen Gesellschafter oder andere dazu bestellte Personen
als Liquidatoren (§§ 145, 146), die in das Handelsregister einzutragen sind
(§ 148). Eine Liquidation findet nicht statt: 1. im Falle des § 142,
2. wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung ver-
einbart haben, 3. beim Konkurs (§ 145). Die Liquidatoren haben die
laufenden Geschäfte zu beendigen, das Gesellschaftsvermögen festzustellen,
zu versilbern und zu verteilen, und zu diesem Zwecke sowohl bei Beginn
1) Anmeldung der Auflösung zum HR. außer bei Konkurs.