XVIII Einleitung.
das mildeste Gesetz, welches zwischen der Zeit der begangenen Handlung
und der Aburteilung galt, anzuwenden (StrGB. 8 2).
Das Verhältnis des Deutschen Rechts zu den ausländischen Rechten,
das sog. „internationale Privatrecht“, ist in den Art. 7—31 des
E. z. BGB. enthalten. Geregelt sind jedoch nur einige bestimmte Fragen,
so namentlich die Geschäftsfähigkeit, Entmündigung, Todeserklärung
(Art. 7—10), einige familienrechtliche Rechtsverhältnisse (Ehe, Stellung
der ehelichen und unehelichen Kinder, Vormundschaft, Art. 13—23) sowie
einige Gebiete des Erbrechts (Art. 24—26).
Nach dem vom BG#. verfolgten Grundsatz des „Nationalitäts=
prinzips“ (Personalstatuts) werden die Rechtsverhältnisse einer Person
nach dem Rechte ihres Heimatstaates beurteilt. Hiermit tritt das BG.
in scharfen Gegensatz zu dem früheren Rechte, namentlich dem ALR., das
im wesentlichen das Recht des Wohnsitzes einer Person für deren
Rechtsverhältnisse als maßgebend erklärte. Das Recht des Wohnsitzes kommt
im BGB. nur in beschränktem Maße zur Geltung, z. B. bei der Ent-
mündigung (Art. 8), der Anderung des ehelichen Güterstandes (Art. 16)
und bei solchen Personen, die keinem Staate angehören und angehört
haben. Bei diesen entscheidet schließlich noch das Recht des Aufenthalts-
ortes (Art. 29).
Für die Form der Rechtsgeschäfte sind nach Art. 11 dieselben Ge-
setze maßgebend, nach welchen sich das betreffende Rechtsverhältnis bestimmt;
jedoch genügt, ausgenommen bei Verfügungen über ein Recht an einer
Sache, die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an welchen das Rechts-
geschäft vorgenommen wird. — Von Wichtigkeit ist sodann noch Art. 30,
nach welchem die Anwendung ausländischer Gesetze ausgeschlossen ist, wenn
sie gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes
verstoßen würden, es würde z. B. der Angehörige eines Staates, in welchem
Doppelehe zulässig ist, eine solche im Deutschen Reiche nicht eingehen
können; schließlich auch Art. 31, welcher die Anwendung des sog. Ver-
geltungsrechtes zuläßt, d. h. gestattet die Anwendung des Rechts
eines fremden Staates auszuschließen, wenn dieser Staat die Deutschen
ungünstiger stellt, als es bei Anwendung des im Inlande geltenden
internationalen Privatrechts der Fall sein würde. Wegen der inter-
nationalen Verträge s. oben S. V u. VI.
Die Bekanntmachung (Publikation) der Reichsgesetze erfolgt
durch das Reichsgesetzblatt. Für die Preußischen Gesetze ist seit
G. 9. 7. 1846 die preußische Gesetzsammlung das vorgeschriebene
Publikationsorgan 1). Erst durch die Bekanntmachung erhalten Gesetze ihre
rechtliche Verbindlichkeit (Einl. z. AbR. § 10; Reichs-Verf. Art. 17).
1) Die vor Erscheinen der Preußischen Gesetzsammlung (1811) erlassenen Gesetze enthalten für
die Jahre 1455—1750: Mylius, corpus constitutionum Marchicarum (CCM.); für 1751—1806:
das novum corpus constitutionum Prussico-Brandenburgensium (NCC.); für 1806—1810:; der
Ergänzungsband der Gesetzsammlung. Diese hieß bis zum 2ôfE. 24. 11. 066 (GS. 439): Gesetzsammlung
für die preußischen Staaten.