Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

XVIII Einleitung. 
das mildeste Gesetz, welches zwischen der Zeit der begangenen Handlung 
und der Aburteilung galt, anzuwenden (StrGB. 8 2). 
Das Verhältnis des Deutschen Rechts zu den ausländischen Rechten, 
das sog. „internationale Privatrecht“, ist in den Art. 7—31 des 
E. z. BGB. enthalten. Geregelt sind jedoch nur einige bestimmte Fragen, 
so namentlich die Geschäftsfähigkeit, Entmündigung, Todeserklärung 
(Art. 7—10), einige familienrechtliche Rechtsverhältnisse (Ehe, Stellung 
der ehelichen und unehelichen Kinder, Vormundschaft, Art. 13—23) sowie 
einige Gebiete des Erbrechts (Art. 24—26). 
Nach dem vom BG#. verfolgten Grundsatz des „Nationalitäts= 
prinzips“ (Personalstatuts) werden die Rechtsverhältnisse einer Person 
nach dem Rechte ihres Heimatstaates beurteilt. Hiermit tritt das BG. 
in scharfen Gegensatz zu dem früheren Rechte, namentlich dem ALR., das 
im wesentlichen das Recht des Wohnsitzes einer Person für deren 
Rechtsverhältnisse als maßgebend erklärte. Das Recht des Wohnsitzes kommt 
im BGB. nur in beschränktem Maße zur Geltung, z. B. bei der Ent- 
mündigung (Art. 8), der Anderung des ehelichen Güterstandes (Art. 16) 
und bei solchen Personen, die keinem Staate angehören und angehört 
haben. Bei diesen entscheidet schließlich noch das Recht des Aufenthalts- 
ortes (Art. 29). 
Für die Form der Rechtsgeschäfte sind nach Art. 11 dieselben Ge- 
setze maßgebend, nach welchen sich das betreffende Rechtsverhältnis bestimmt; 
jedoch genügt, ausgenommen bei Verfügungen über ein Recht an einer 
Sache, die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an welchen das Rechts- 
geschäft vorgenommen wird. — Von Wichtigkeit ist sodann noch Art. 30, 
nach welchem die Anwendung ausländischer Gesetze ausgeschlossen ist, wenn 
sie gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes 
verstoßen würden, es würde z. B. der Angehörige eines Staates, in welchem 
Doppelehe zulässig ist, eine solche im Deutschen Reiche nicht eingehen 
können; schließlich auch Art. 31, welcher die Anwendung des sog. Ver- 
geltungsrechtes zuläßt, d. h. gestattet die Anwendung des Rechts 
eines fremden Staates auszuschließen, wenn dieser Staat die Deutschen 
ungünstiger stellt, als es bei Anwendung des im Inlande geltenden 
internationalen Privatrechts der Fall sein würde. Wegen der inter- 
nationalen Verträge s. oben S. V u. VI. 
Die Bekanntmachung (Publikation) der Reichsgesetze erfolgt 
durch das Reichsgesetzblatt. Für die Preußischen Gesetze ist seit 
G. 9. 7. 1846 die preußische Gesetzsammlung das vorgeschriebene 
Publikationsorgan 1). Erst durch die Bekanntmachung erhalten Gesetze ihre 
rechtliche Verbindlichkeit (Einl. z. AbR. § 10; Reichs-Verf. Art. 17). 
  
1) Die vor Erscheinen der Preußischen Gesetzsammlung (1811) erlassenen Gesetze enthalten für 
die Jahre 1455—1750: Mylius, corpus constitutionum Marchicarum (CCM.); für 1751—1806: 
das novum corpus constitutionum Prussico-Brandenburgensium (NCC.); für 1806—1810:; der 
Ergänzungsband der Gesetzsammlung. Diese hieß bis zum 2ôfE. 24. 11. 066 (GS. 439): Gesetzsammlung 
für die preußischen Staaten.
	        
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