Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

160 HGB. Kommanditgesellschaft. Aktiengesellschaft. 
wie bei Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen (§§ 149, 
154, 155). Bis zur Beendigung der Liquidation bleibt im übrigen in 
bezug auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander 
und zu Dritten alles beim alten (§ 156). Nach Beendigung der Liqui- 
dation ist das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anzumelden; die 
Bücher und Papiere der Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder 
einem Dritten in Verwahrung gegeben (§ 157). Die Ansprüche gegen 
einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf 
Jahren nach Eintragung der Auflösung der Gesellschaft oder des Aus- 
scheidens eines einzelnen Gesellschafters in das Handelsregister, falls der 
Anspruch gegen die Gesellschaft nicht einer kürzeren Verjährung unter- 
liegt (§ 159). 
2. Kommanditgesellschaft (88 161—177). 
Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter ge- 
meinschaftlicher Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesell- 
schafter nur mit einer Vermögenseinlage haften (Kommanditisten), 
während bei einem oder mehreren Gesellschaftern (persönlich haftende Ge- 
sellschafter oder Komplementäre) eine Beschränkung der Haftung nicht 
stattfindet (§ 161). 
In Ansehung der letzteren ist die Gesellschaft zugleich eine offene 
(§ 161); die Komplementäre haften als Gesamtschuldner neben der Ge- 
sellschaft unbeschränkt und in erster Reihe (§§ 161, 128 HGB.). Die 
Regeln der offenen Handelsgesellschaften greifen auch 
hier, mit folgenden Anderungen, Platz (§ 161): bei der Ver- 
öffentlichung (aber nicht bei der Eintragung, S§ 162, 174 f.) unter- 
bleibt die Angabe der Namen der Kommanditisten und ihrer Einlagen 
(§ 162), es ist nur die Zahl der Kommanditisten zu veröffentlichen; die 
Geschäftsführung sowie die Vertretung nach außen wird ausschließlich durch 
die persönlich haftenden Gesellschafter besorgt (§ 170); der Kommanditist 
kann für eigene oder fremde Rechnung auch gleichartige Geschäfte treiben 
(§ 165); er nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage 
seiner Einlage teil; was er an Gewinn — der ebenso berechnet 
wird, wie bei den Komplementären (§§ 167, 168) — bezogen, hat er 
wegen späterer Verluste nicht zurückzuzahlen, jedoch wird, solange seine 
ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn 
zur Deckung des Verlustes verwendet (§ 167f.); Tod und Verfügungs- 
unfähigkeit eines Kommanditisten haben die Auflösung der Gesellschaft 
nicht zur Folge (§ 177). 
3. Aktiengesellschaft (§8 178—319). 
Während das alte HG#B. noch zur Gründung einer jeden AG. be- 
hördliche Genehmigung forderte, wurde durch das Bundesgesetz vom 11. 
6. 70 und sodann durch das RG. 18. 7. 84 betr. die Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften ein System der „Normativ- 
bestimmungen“ eingeführt, d. h. die AG. trat von selbst ins Leben, sofern 
die Gründer bei der Gründung diese Bestimmungen beobachteten. Diesem 
Vorgehen hat sich das neue HGB. angeschlossen. Aus den ins einzelne 
gehenden Bestimmungen des H##B. über die Aktiengesellschaften sind als die 
wesentlichsten folgende hervorzuheben:
	        
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