HG#B. Aktiengesellschaft. 161
I. Bei der AG. ist das Grundkapital in eine bestimmte Anzahl
Anteile (Aktien) zerlegt; jeder Gesellschafter ist mit einer oder mehreren
Aktien an der Gesellschaft beteiligt, ohne persönlich für deren Verbindlich-
keiten zu haften (§ 178). Die Aktien sind unteilbar, können auf den
Inhaber oder auf Namen lauten und müssen auf einen Beitrag von
mindestens 1000 M. gestellt sein (§§ 179, 180). Der Bundesrat
kann indessen einen geringeren Betrag, jedoch nicht unter 200 M., zu-
lassen, wenn das Unternehmen ein gemeinnütziges ist und die Aktien auf
Namen lauten, oder wenn eine Behörde oder sonstige öffentliche Korporation
auf die Aktien einen bestimmten Ertrag ohne Bedingung und Zeitbe-
schränkung gewährleistet hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Über-
tragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist (sog. vinku-
lierte Namensaktien) dürfen in ihrem Betrage ebenfalls auf 200 M.
herabgehen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Interims-
scheine, d. h. vor der Aktienausgabe ausgestellte, den Aktienbezug zu-
sichernde Anteilsscheine (die nicht auf den Inhaber lauten dürfen
§8 179, 170).
II. Gründung. Sie beginnt mit der Feststellung des Gesellschafts-
vertrages (Satzung) in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung durch
mindestens fünf Personen (Gründer, § 187; Inhalt der Satzung s. § 182).
Simultangründung liegt vor, wenn die Gründer (bei Feststellung
der Satzung oder in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Ver-
handlung) sämtliche Aktien übernehmen. Mit der Ubernahme der
Aktien gilt die AG. als errichtet (§ 188). Gleichzeitig mit der Er-
richtung haben die Gründer den ersten Aussichtsrat und den Vorstand
zu bestellen (§ 190). — ÜUbernehmen die Gründer nicht sämtliche Aktien
(Sukzessivgründung), so hat der Errichtung der Gesellschaft die
Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen. Die Ubernahme erfolgt
durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein, § 189). Nach vollständiger
Zeichnung des Grundkapitals ist von den Gründern eine Generalversamm-
lung zu berufen, zum Zwecke der Wahl des Aussichtsrates und des Vor-
standes (§ 190).
Auf jede der übernommenen Aktien muß sodann mindestens ¼ des
Nennbetrages (bei Uberpari-Emission auch der gesamte Ubertrag) an den
Vorstand bar eingezahlt werden (§ 195), sofern nicht den Aktionären an-
statt der Barzahlung das Einbringen von Sachen durch den Gesellschaftsver-
trag gestattet ist. Hierauf ist durch die Mitglieder des Vorstandes und des Auf-
sichtsrates der Hergang der Gründung zu prüfen, ein schriftlicher Prüfungs-
bericht zu erstatten und sodann die AG. zur Eintragung in das Handels-
register bei dem Gericht ihres Sitzes anzumelden. Der Anmeldung sind
sämtliche auf die Gründung Bezug habenden Urkunden (Satzung, Gründungs-
bericht, Doppel der Zeichnungsscheine usw.) beizufügen (§ 195). Sind
sämtliche Erfordernisse erfüllt, so trägt das Gericht bei der Simultan-
gründung die As. sofort ein, während es bei der Sukzessivgründung
vorher noch eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über die Er-
richtung der Gesellschaft beruft (§ 196) und erst nach erfolgter Beschluß-
fassung die Eintragung vornimmt. Die Eintragung (§ 198) ist zu ver-
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 11