Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HG#B. Aktiengesellschaft. 161 
I. Bei der AG. ist das Grundkapital in eine bestimmte Anzahl 
Anteile (Aktien) zerlegt; jeder Gesellschafter ist mit einer oder mehreren 
Aktien an der Gesellschaft beteiligt, ohne persönlich für deren Verbindlich- 
keiten zu haften (§ 178). Die Aktien sind unteilbar, können auf den 
Inhaber oder auf Namen lauten und müssen auf einen Beitrag von 
mindestens 1000 M. gestellt sein (§§ 179, 180). Der Bundesrat 
kann indessen einen geringeren Betrag, jedoch nicht unter 200 M., zu- 
lassen, wenn das Unternehmen ein gemeinnütziges ist und die Aktien auf 
Namen lauten, oder wenn eine Behörde oder sonstige öffentliche Korporation 
auf die Aktien einen bestimmten Ertrag ohne Bedingung und Zeitbe- 
schränkung gewährleistet hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Über- 
tragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist (sog. vinku- 
lierte Namensaktien) dürfen in ihrem Betrage ebenfalls auf 200 M. 
herabgehen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Interims- 
scheine, d. h. vor der Aktienausgabe ausgestellte, den Aktienbezug zu- 
sichernde Anteilsscheine (die nicht auf den Inhaber lauten dürfen 
§8 179, 170). 
II. Gründung. Sie beginnt mit der Feststellung des Gesellschafts- 
vertrages (Satzung) in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung durch 
mindestens fünf Personen (Gründer, § 187; Inhalt der Satzung s. § 182). 
Simultangründung liegt vor, wenn die Gründer (bei Feststellung 
der Satzung oder in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Ver- 
handlung) sämtliche Aktien übernehmen. Mit der Ubernahme der 
Aktien gilt die AG. als errichtet (§ 188). Gleichzeitig mit der Er- 
richtung haben die Gründer den ersten Aussichtsrat und den Vorstand 
zu bestellen (§ 190). — ÜUbernehmen die Gründer nicht sämtliche Aktien 
(Sukzessivgründung), so hat der Errichtung der Gesellschaft die 
Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen. Die Ubernahme erfolgt 
durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein, § 189). Nach vollständiger 
Zeichnung des Grundkapitals ist von den Gründern eine Generalversamm- 
lung zu berufen, zum Zwecke der Wahl des Aussichtsrates und des Vor- 
standes (§ 190). 
Auf jede der übernommenen Aktien muß sodann mindestens ¼ des 
Nennbetrages (bei Uberpari-Emission auch der gesamte Ubertrag) an den 
Vorstand bar eingezahlt werden (§ 195), sofern nicht den Aktionären an- 
statt der Barzahlung das Einbringen von Sachen durch den Gesellschaftsver- 
trag gestattet ist. Hierauf ist durch die Mitglieder des Vorstandes und des Auf- 
sichtsrates der Hergang der Gründung zu prüfen, ein schriftlicher Prüfungs- 
bericht zu erstatten und sodann die AG. zur Eintragung in das Handels- 
register bei dem Gericht ihres Sitzes anzumelden. Der Anmeldung sind 
sämtliche auf die Gründung Bezug habenden Urkunden (Satzung, Gründungs- 
bericht, Doppel der Zeichnungsscheine usw.) beizufügen (§ 195). Sind 
sämtliche Erfordernisse erfüllt, so trägt das Gericht bei der Simultan- 
gründung die As. sofort ein, während es bei der Sukzessivgründung 
vorher noch eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über die Er- 
richtung der Gesellschaft beruft (§ 196) und erst nach erfolgter Beschluß- 
fassung die Eintragung vornimmt. Die Eintragung (§ 198) ist zu ver- 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 11 
 
	        
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