HGB. G. m. b. H. Handelsgeschäfte. 165
und der Besitz von ½20 des Stammkapitales zum Antrag auf Berufung
der Gesellschafterversammlung berechtigt (§ 51). Die Geschäftsanteile sind
vererblich, ihre Veräußerung seitens der Gesellschafter bedarf der gericht-
lichen oder notariellen Form (§§ 15—17). Die Vorschriften über den
Verfall der Stammeinlage wegen unpünktlicher Einzahlungen (Kaduzierung)
(§§ 19—25), über die Geschäftsführung sowie über die Auflösung der
Gesellschaft sind denen für die Aktiengesellschaft ähnlich; doch kann sie auch
aufgelöst werden bei Unerreichbarkeit des Endzwecks oder aus anderen
wichtigen Gründen durch gerichtliches Urteil auf Klage von Gesellschaftern,
deren Geschäftsanteile mindestends ½10 des Stammkapitals darstellen, und
im Verwaltungsstreitverfahren auf Betreiben der Verwaltungsbehörde
wegen das Gemeinwohl gefährdender gesetzwidriger Beschlüsse der Gesell-
schaft oder wissentlichen Geschehenlassens solcher Handlungen der Geschäfts-
führer (§§ 60—62).
6. Stille Gesellschaft (HGB. §#§ 335—3429.
Eine solche ist vorhanden, wenn sich jemand an dem Betriebe des
Handelsgewerbes eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt
(§ 335). Der stille Gesellschafter ist nur im Innenverhältnis ein wirk-
licher Gesellschafter; nach außen tritt er nicht hervor und wird nicht in
das Handelsregister eingetragen. Andererseits ist er nicht etwa bloß
ein Darlehnsgeber (s. RGer. 31, 33). Die Bestimmung, daß er am Ver-
lust nicht teilnimmt, ist gestattet, dagegen kann seine Beteiligung am
Gewinn nicht ausgeschlossen werden (§ 336). Sein Name darf in der
Firma des Inhabers des Handelsgewerbes nicht enthalten sein. Er ist
lediglich Gläubiger des Inhabers des Handelsgewerbes und kann bei dessen
Konkurse seine Einlage abzüglich seines vertragsmäßigen Verlustanteils als
Konkursgläubiger geltend machen (§ 341); doch können die Konkurs-
gläubiger alle Rechtshandlungen anfechten, durch die innerhalb des letzten
Jahres die Einlagen des stillen Gesellschafters ganz oder teilweise zurück-
gewährt oder sein Anteil am Verlust ganz oder teilweise erlassen worden
ist (§ 342). Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft
nicht aufgelöst.
Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§8 343—473).
a) Allgemeines. Handelsgeschäfte sind sämtliche Geschäfte, die
ein Kaufmann (auch Minderkaufmann) im Betriebe seines Handelsgewerbes
abschließt. Es gehören dazu nicht nur diejenigen Geschäfte, die dem betr.
Handelsgewerbe sein Gepräge geben und es von anderen Handelsgewerben
unterscheiden, sondern auch alle fremden Geschäfte, die insofern mit zum
Betriebe des Handelsgewerbes gehören, als sie seinen Betrieb ermöglichen
oder zu fördern geeignet sind. Namentlich können hiernach auch Geschäfte
über unbewegliche Sachen (z. B. Miete eines Ladens, Kauf eines Fabrik-
grundstückes) Handelsgeschäfte sein; ferner gehören dazu Beschaffung der
Ladeneinrichtung, Annahme des Personals usw. Nur solche Geschäfte eines
Kaufmanns sind keine Handelsgeschäfte, welche er lediglich zu Privat-
zwecken z. B. für seinen Haushalt abschließt, sowie ferner Geschäfte, die
ihrer Natur nach mit seinem Handelsbetriebe nichts zu tun haben z. B.