Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HGB. G. m. b. H. Handelsgeschäfte. 165 
und der Besitz von ½20 des Stammkapitales zum Antrag auf Berufung 
der Gesellschafterversammlung berechtigt (§ 51). Die Geschäftsanteile sind 
vererblich, ihre Veräußerung seitens der Gesellschafter bedarf der gericht- 
lichen oder notariellen Form (§§ 15—17). Die Vorschriften über den 
Verfall der Stammeinlage wegen unpünktlicher Einzahlungen (Kaduzierung) 
(§§ 19—25), über die Geschäftsführung sowie über die Auflösung der 
Gesellschaft sind denen für die Aktiengesellschaft ähnlich; doch kann sie auch 
aufgelöst werden bei Unerreichbarkeit des Endzwecks oder aus anderen 
wichtigen Gründen durch gerichtliches Urteil auf Klage von Gesellschaftern, 
deren Geschäftsanteile mindestends ½10 des Stammkapitals darstellen, und 
im Verwaltungsstreitverfahren auf Betreiben der Verwaltungsbehörde 
wegen das Gemeinwohl gefährdender gesetzwidriger Beschlüsse der Gesell- 
schaft oder wissentlichen Geschehenlassens solcher Handlungen der Geschäfts- 
führer (§§ 60—62). 
6. Stille Gesellschaft (HGB. §#§ 335—3429. 
Eine solche ist vorhanden, wenn sich jemand an dem Betriebe des 
Handelsgewerbes eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt 
(§ 335). Der stille Gesellschafter ist nur im Innenverhältnis ein wirk- 
licher Gesellschafter; nach außen tritt er nicht hervor und wird nicht in 
das Handelsregister eingetragen. Andererseits ist er nicht etwa bloß 
ein Darlehnsgeber (s. RGer. 31, 33). Die Bestimmung, daß er am Ver- 
lust nicht teilnimmt, ist gestattet, dagegen kann seine Beteiligung am 
Gewinn nicht ausgeschlossen werden (§ 336). Sein Name darf in der 
Firma des Inhabers des Handelsgewerbes nicht enthalten sein. Er ist 
lediglich Gläubiger des Inhabers des Handelsgewerbes und kann bei dessen 
Konkurse seine Einlage abzüglich seines vertragsmäßigen Verlustanteils als 
Konkursgläubiger geltend machen (§ 341); doch können die Konkurs- 
gläubiger alle Rechtshandlungen anfechten, durch die innerhalb des letzten 
Jahres die Einlagen des stillen Gesellschafters ganz oder teilweise zurück- 
gewährt oder sein Anteil am Verlust ganz oder teilweise erlassen worden 
ist (§ 342). Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft 
nicht aufgelöst. 
Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§8 343—473). 
a) Allgemeines. Handelsgeschäfte sind sämtliche Geschäfte, die 
ein Kaufmann (auch Minderkaufmann) im Betriebe seines Handelsgewerbes 
abschließt. Es gehören dazu nicht nur diejenigen Geschäfte, die dem betr. 
Handelsgewerbe sein Gepräge geben und es von anderen Handelsgewerben 
unterscheiden, sondern auch alle fremden Geschäfte, die insofern mit zum 
Betriebe des Handelsgewerbes gehören, als sie seinen Betrieb ermöglichen 
oder zu fördern geeignet sind. Namentlich können hiernach auch Geschäfte 
über unbewegliche Sachen (z. B. Miete eines Ladens, Kauf eines Fabrik- 
grundstückes) Handelsgeschäfte sein; ferner gehören dazu Beschaffung der 
Ladeneinrichtung, Annahme des Personals usw. Nur solche Geschäfte eines 
Kaufmanns sind keine Handelsgeschäfte, welche er lediglich zu Privat- 
zwecken z. B. für seinen Haushalt abschließt, sowie ferner Geschäfte, die 
ihrer Natur nach mit seinem Handelsbetriebe nichts zu tun haben z. B.
	        
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