Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HGB. Handelsgeschäfte. 167 
dahin erweitert, daß der Dritte schon dann als gutgläubig gilt, wenn er 
zwar wußte, daß der veräußernde oder verpfändende Kaufmann nicht 
Eigentümer der Sache war, ihn aber für berechtigt gehalten hat über die 
Sache zu verfügen. Dagegen gilt nach § 367 ein Bankier, der ein 
dem Eigentümer gestohlenes, verloren gegangenes oder sonst abhanden 
gekommenes Inhaberpapier erwirbt oder als Pfand annimmt, schon dann 
als bösgläubig, wenn zur Zeit des Erwerbes der Verlust des Papieres 
im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht war und seitdem 
nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist, gleichgültig ob der Bankier die 
Bekanntmachung kannte oder nicht. Bezüglich der Verpfändung einer be- 
weglichen Sache und der Befriedigung aus dem Pfande kommen die Vor- 
schriften des BGB. (s. S. 114f) zur Anwendung mit der einen Aus- 
nahme, daß, wenn die Verpfändung ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist, 
der Verkauf bereits eine Woche nach Androhung stattfinden kann (§ 368). 
Der Gläubiger hat unter Kaufleuten wegen der fälligen Forderungen ein 
Zurückbehaltungsrecht an allen, mit dem Willen des Schuldners 
auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommenen beweglichen 
Sachen und Wertpapieren des Schuldners (§ 369) mit der Befugnis, sich 
aus ihnen gemäß § 371 zu befriedigen. Selbst wegen der nicht fälligen 
Forderungen gilt das gleiche, wenn über das Vermögen des Schuldners 
der Konkurs eröffnet ist, oder wenn dieser seine Zahlungen eingestellt hat, 
oder wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn fruchtlos ausgefallen ist 
(& 370); dagegen ist es ebenso wie sein Pfandrecht bei Wertpapieren 
Dritter, die ihm ein Kaufmann als „fremde“ übergeben hat (RG. 
5. 7. 96 § 8 Abs. 2), auf die Forderungen wegen seiner Aufwendungen 
beschränkt. 
Die Handelsgeschäfte unterliegen den Formvorschriften des BG#B. 
Abweichend vom BGB. sind aber formfrei: Bürgschaft, Schuld- 
versprechen und Schuldanerkenntnis, sofern die Bürgschaft für 
den Bürgen, die beiden anderen Geschäfte für den Schuldner Handels- 
geschäfte sind (§ 350). Ferner hat im gleichen Falle der Bürge auch 
nicht die Einrede der Vorausklage (§ 349). Minder kaufleute sind jedoch 
auch in diesen Fällen an die Formen des BGB. gebunden (§ 351). 
Eine Ausnahme von den im BG. gegebenen Regeln über Antrag 
und Annahme eines Vertragsantrages enthält § 362. (Schweigen gilt als 
Annahme, wenn einem Kaufmann, der die Geschäftsbesorgung gewerbs- 
mäßig betreibt, ein Antrag solcher Art zugeht.) 
Einzelheiten über die Auslegung bei Zeitbestimmungen enthalten die 
88 358 u. 359. 
b) Handelskauf (8§§ 373—382). Er ist ein Kauf, der auf seiten 
mindestens eines der Vertragsteile ein Handelsgeschäft ist. Gegenstand 
des Handels kaufes können nur bewegliche Sachen und Wertpapiere 
sein (§ 381 Abs. 1). Liefert ein Unternehmer für die von ihm herzu- 
stellende bewegliche, vertretbare oder unvertretbare Sache den Stoff, so 
finden die Vorschriften über den Handelskauf Anwendung (§5 381 Abs. 2). 
Für den Handelskauf gelten nachstehende Besonderheiten: 
Ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzuge, so 
kann der Verkäufer die von ihm inzwischen aufzubewahrende Ware auf 
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