Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

168 HGB. Handelskauf. 
Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder 
sonst in sicherer Weise hinterlegen; er darf sie auch nach vorheriger An- 
drohung öffentlich versteigern oder, wenn die Ware einen Markt= oder 
Börsenpreis hat, durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten 
Handelsmäkler oder durch eine zu öffentlichen Verkäufen befugte Person 
(Gerichtsvollzieher) freihändig verkaufen lassen (Selbsthilfever- 
kauf; § 373). Der Selbsthilfeverkauf, der für Rechnung des Käufers 
erfolgt, muß in der Regel dort vorgenommen werden, wo sich die Ware 
zur Zeit der Annahmeverweigerung des Käufers befindet (also meistens 
Absendungs= oder Bestimmungsort). Die Zeit des Selbsthilfeverkaufes 
kann der Verkäufer beliebig wählen; nur darf er hierbei die Interessen 
des Käufers nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. — Außer dem 
im § 373 gegebenen Rechte hat der Verkäufer beim Annahmeverzug des 
Käufers auch noch die ihm nach dem BGB. zustehenden Rechte (§ 374). — 
Beim sog. Spezifikationskauf, d. h. wenn dem Käufer die nähere 
Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten ist, 
muß der Käufer innerhalb der vertragsmäßigen eventl. angemessenen Frist 
die vorbehaltene Bestimmung treffen. Kommt er hiermit in Verzug, so 
kann der Verkäufer die Bestimmung selbst treffen; seine Bestimmung 
wird maßgebend, nachdem er sie dem Käufer mitgeteilt hat und dieser 
nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine anderweitige Bestimmung 
trifft. Anstatt die Bestimmung selbst zu treffen, kann der Verkäufer nach 
seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Ver- 
trage zurücktreten (§ 375). Bei zweiseitigen Handelsgeschäften muß 
der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Ver- 
käufer untersuchen und von Mängeln dem Verkäufer unverzüglich Anzeige 
machen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt. Mängel, die bei der 
Untersuchung nicht erkennbar waren (sog. heimliche Mängel), sind sofort 
anzuzeigen, sobald sie sich herausstellen (§ 377). Gleiches gilt, wenn eine 
andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge 
geliefert ist, sofern die Abweichung nicht so erheblich ist, daß der Ver- 
käufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten muß 
(§&§ 378). Beide Teile können den Zustand der Ware (für deren einst- 
weilige Aufbewahrung der Käufer zu sorgen hat § 379) durch vom 
Amtsgericht zu ernennende Sachverständige feststellen lassen (S§ 488 
8PO. § 13 E-. z. 8PO.); ist die Ware dem Verderben ausgesetzt, so 
kann der Käufer sie verkaufen lassen (§ 379). — Ist der Preis nach dem 
Gewicht der Ware zu bemessen, so kommt das Gewicht der Verpackung 
(Taragewicht) in Abzug (8 380. — Ist der Käufer mit der Zahlung 
des Kaufpreises oder ist der Verkäufer mit der Übergabe der Ware im 
Verzuge, so hat der andere Teil die in § 326 BE B. bestimmten Rechte. 
Etwas anderes gilt nur bei Fixgeschäften (§ 376), d. h. wenn die 
Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder inner- 
halb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll. Hier kann, wenn die 
Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, der nichtsäumige Teil Erfüllung nur dann 
beanspruchen, wenn er dies dem anderen Teile sofort nach Ablauf der 
Frist anzeigt (§ 376). Wegen der Börsentermingeschäfte s. oben S. 53f. 
Für bestimmte Waren kann der Bundesrat Einheiten der Zahl, Länge
	        
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