168 HGB. Handelskauf.
Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder
sonst in sicherer Weise hinterlegen; er darf sie auch nach vorheriger An-
drohung öffentlich versteigern oder, wenn die Ware einen Markt= oder
Börsenpreis hat, durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten
Handelsmäkler oder durch eine zu öffentlichen Verkäufen befugte Person
(Gerichtsvollzieher) freihändig verkaufen lassen (Selbsthilfever-
kauf; § 373). Der Selbsthilfeverkauf, der für Rechnung des Käufers
erfolgt, muß in der Regel dort vorgenommen werden, wo sich die Ware
zur Zeit der Annahmeverweigerung des Käufers befindet (also meistens
Absendungs= oder Bestimmungsort). Die Zeit des Selbsthilfeverkaufes
kann der Verkäufer beliebig wählen; nur darf er hierbei die Interessen
des Käufers nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. — Außer dem
im § 373 gegebenen Rechte hat der Verkäufer beim Annahmeverzug des
Käufers auch noch die ihm nach dem BGB. zustehenden Rechte (§ 374). —
Beim sog. Spezifikationskauf, d. h. wenn dem Käufer die nähere
Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten ist,
muß der Käufer innerhalb der vertragsmäßigen eventl. angemessenen Frist
die vorbehaltene Bestimmung treffen. Kommt er hiermit in Verzug, so
kann der Verkäufer die Bestimmung selbst treffen; seine Bestimmung
wird maßgebend, nachdem er sie dem Käufer mitgeteilt hat und dieser
nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine anderweitige Bestimmung
trifft. Anstatt die Bestimmung selbst zu treffen, kann der Verkäufer nach
seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Ver-
trage zurücktreten (§ 375). Bei zweiseitigen Handelsgeschäften muß
der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Ver-
käufer untersuchen und von Mängeln dem Verkäufer unverzüglich Anzeige
machen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt. Mängel, die bei der
Untersuchung nicht erkennbar waren (sog. heimliche Mängel), sind sofort
anzuzeigen, sobald sie sich herausstellen (§ 377). Gleiches gilt, wenn eine
andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge
geliefert ist, sofern die Abweichung nicht so erheblich ist, daß der Ver-
käufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten muß
(§&§ 378). Beide Teile können den Zustand der Ware (für deren einst-
weilige Aufbewahrung der Käufer zu sorgen hat § 379) durch vom
Amtsgericht zu ernennende Sachverständige feststellen lassen (S§ 488
8PO. § 13 E-. z. 8PO.); ist die Ware dem Verderben ausgesetzt, so
kann der Käufer sie verkaufen lassen (§ 379). — Ist der Preis nach dem
Gewicht der Ware zu bemessen, so kommt das Gewicht der Verpackung
(Taragewicht) in Abzug (8 380. — Ist der Käufer mit der Zahlung
des Kaufpreises oder ist der Verkäufer mit der Übergabe der Ware im
Verzuge, so hat der andere Teil die in § 326 BE B. bestimmten Rechte.
Etwas anderes gilt nur bei Fixgeschäften (§ 376), d. h. wenn die
Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder inner-
halb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll. Hier kann, wenn die
Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, der nichtsäumige Teil Erfüllung nur dann
beanspruchen, wenn er dies dem anderen Teile sofort nach Ablauf der
Frist anzeigt (§ 376). Wegen der Börsentermingeschäfte s. oben S. 53f.
Für bestimmte Waren kann der Bundesrat Einheiten der Zahl, Länge