Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HGB. Kommissionsgeschäft. Speditionsgeschäft. 169 
und des Gewichtes im Einzelverkehr vorschreiben (RG. 7. 6. 09 über den 
unlauteren Wettbewerb s. unten GewO.). 
c) Kommissionsgeschäft (§8§ 388—406). Kommissionär ist, wer 
gewerbsmäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers 
(Kommittenten) Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft (§ 383). 
Er allein (nicht der Kommittent) wird Dritten gegenüber dadurch 
berechtigt und verpflichtet; Forderungen aus einem Geschäft, das 
der Kommissionär abgeschlossen hat, müssen erst an den Kommittenten ab- 
getreten werden (§ 392), ebenso wird der Einkaufskommissionär Eigentümer 
der für den Kommittenten gekauften Waren (ROand er. 19, 78). Nach 
innen besteht zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten ein 
Rechtsverhältnis wie bei dem Dienstvertrage, jedoch kommen nach § 675 
BG. die wesentlichen Bestimmungen über den Auftrag zur Anwendung. 
Jener hat nur im Interesse des letzteren zu handeln und ihm über das 
Geschäft ordnungsmäßig Nachricht und Rechenschaft zu geben (§ 384); 
auch wenn er zu vorteilhafteren Bedingungen abschließt, als der Kommittent 
ihm gestellt hatte, gebührt der Vorteil dem Kommittenten allein (§ 387). 
Der Kommissionär kann den Ersatz seiner Auslagen fordern (§ 670 
BGB.), außerdem aber auch, wenn das Geschäft zur Ausführung ge- 
kommen, die Provision (§ 396). Eine besondere Vergütung (del 
credere-Provision) hat er zu erhalten, wenn er für seinen Kontrahenten 
einsteht (§ 394). Wegen aller seiner Ansprüche hat der Kommissionär an 
dem Kommissionsgut, solange es in seiner Verfügungsgewalt ist, ein ge- 
setzliches Pfandrecht (§8§ 397 f.). Er darf, falls das Gut einen Börsen- 
oder Marktpreis hat, selber als Verkäufer oder Käufer auftreten (Selbst- 
eintritt: §§ 400—405). Uber seine Verpflichtung, binnen drei Tagen 
nach der Ausführungsanzeige bzw. nach Bezug der anzukaufenden Wert- 
papiere ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden, s. §§ 3 f. R. 5. 7. 96 
über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere. 
d) Speditionsgeschäft (88 407— 415). Spediteur ist, wer 
gewerbsmäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Güterver- 
sendung durch Frachtführer oder (See-) Schiffer zu besorgen übernimmt 
(§ 407). Er haftet für den Schaden, der aus der Vernachlässigung der 
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Auf- 
bewahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer und 
Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der übernommenen 
Versendung entsteht (§8§ 407 f.). Er kann Erstattung seiner Auslagen, 
Vorschüsse und Kosten und sobald er das Gut dem Frachtführer oder dem 
Verfrachter zur Beförderung übergeben hat, auch Provision fordern (§ 409). 
Er darf dem Versender keine höhere als die mit dem Frachtführer be- 
dungene Fracht berechnen (§ 408 Abs. 2). Wegen Fracht, Provision, 
Auslagen, Verwendungen und Vorschüsse hat der Spediteur ein gesetzliches 
Pfandrecht an dem in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gute 
(§ 410), auch wenn er nur mittels Ladescheins, Lagerscheins oder Kon- 
nossements darüber verfügen kann; bedient er sich eines Zwischenspediteurs, 
so hat dieser zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, inbesondere 
das Pfandrecht, auszuüben. Soweit der Vormann wegen seiner Forderung 
aon dem Nachmanne befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfand-
	        
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