HGB. Frachtgeschäft. 171
deren er sich zur Ausführung der Beförderung bedient (§§ 431 f.). Am
Orte der Ablieferung hat er Gut und Frachtbrief dem Empfänger aus-
zuhändigen. Dieser kann nach Ankunft des Frachtgutes die Rechte aus
dem Frachtvertrage gegen Erfüllung der Verpflichtungen in eigenem
Namen gegen den Frachtführer geltend machen (§ 435). Er hat nach
Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten, sobald er Gut und Fracht-
brief angenommen hat (§ 436). Ist der Empfänger nicht zu ermitteln,
verweigert er die Annahme, oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungs-
hindernis, so hat der Frachtführer dem Absender unverzüglich Kenntnis.
zu geben und dessen Anweisungen einzuholen. Ist dieses untunlich, oder
wird die Erteilung der Anweisung verzögert, so kann er das Gut in einem
öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise niederlegen. Ist das.
Gut dem Verderben ausgesetzt, so kann er es gemäß § 373 verkaufen
lassen (§ 437). Durch Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht
erlischt jeder Anspruch gegen den Frachtführer; nur wegen Verlustes oder
einer Beschädigung, die bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar war,
kann der Frachtführer nachher noch in Anspruch genommen werden, ebenso
wenn die Beschädigung des Gutes vor der Annahme durch amtlich bestellte
Sachverständige festgestellt worden ist (§ 438). Klagen und Einreden
verjähren wie bei der Spedition (§ 439). Der Frachtführer hat wegen
aller seiner Forderungen ein Pfandrecht an dem Frachtgut, welches hier
noch drei Tage nach der Ablieferung geltend gemacht werden kann,
wenn das Gut sich noch bei dem Empfänger oder bei dem Dritten, der es
für diesen besitzt, befindet. Er kann zu seiner Befriedigung das Gut ganz
oder teilweise verkaufen lassen (§ 440). Wegen Ubergangs des Pfandrechts
vom ersten Frachtführer auf andere gilt das bei der Spedition Gesagte
(§8 441 f.). Die durch die Versendung und die Beförderung entstandenen
Pfandrechte (von denen das später entstandene dem früher entstandenen
vorgeht) haben sämtlich den Vorrang vor dem des Kommissionärs, des
Lagerhalters und dem des Spediteurs für Vorschüsse (§ 443). — Absender
und Frachtführer können übereinkommen, daß der letztere dem ersteren
einen Ladeschein (s. den Inhalt eines solchen in § 445) ausstellt, d. i.
eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändigung des in
ihr bezeichneten Gutes verpflichtet (§ 444); er entscheidet die Rechts-
verhältnisse zwischen Frachtführer und Empfänger und verpflichtet den
Frachtführer zur Aushändigung des Gutes an den genannten oder den
durch Indossament legitimierten Empfänger gegen Rückgabe des Ladescheins
nebst Quittung (§§ 446 f.). — Die vorstehenden Bestimmungen gelten
für die Postanstalten nur insoweit, als für sie nicht durch besondere Gesetze
ein anderes bestimmt ist (s. G. 28. 10. 71 über das Postwesen); wohl
aber finden sie Anwendung auf die Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und
anderen öffentlichen Transportanstalten, soweit nicht in den §§ 453—473
Sonderregeln gegeben sind.
8) Beförderung von Gütern und Personen auf den
Eisenbahnen (§§ 453—473). Eine dem öffentliche Güterverkehr dienende
Eisenbahn darf die Übernahme von Gütern zur Beförderung nach einer
für den Güterverkehr eingerichteten Station innerhalb des Deutschen Reiches
nicht verweigern, wenn a) die Güter nach der Eisenbahnverkehrs-