HGB. Seehandel. 173
Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der
Bundesflagge nebst ergänzendem RG. 22. 6. 99 RGBl. 319 betr. das
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe nebst AusfBest. 10. 11. 99 RZBl. 380;
Pr. FrwG. 21. 9. 99 Art. 29, 30; Allg. V. 11. 12. 99 über die
Führung des Schiffsregisters IMBl. 753 AV. 9. 3. 07 JM l. 58);
jedes Seeschiff muß ver messen werden (RSchiffsvermessungsO. 30. 6. 88
RGBl. 140 in der Fassung vom 1. 3. 95 RGBl. 161; mehrfach ergänzt).
Über Eintragung in das Schiffsregister wird ein 3 ertifikat (der frühere
Beilbrief; Formular 5. 11. 91 in der Bek. 25. 11. 91 RZBl. 320) aus-
gefertigt. Bei der Veräußerung eines Schiffes oder eines Anteils am
Schiffe (Schiffspart) kann vereinbart werden, daß das Eigentum ohne
Übergabe, vermöge der bloßen Vereinbarung, übergeht (§ 474). Wegen
des Pfandrechts an Schiffen s. BGB. §§ 1259—1271 oben S. 115.
Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges) Schiff kann wegen Schulden nur
mit Beschlag belegt werden, wenn diese zum Behufe der anzutretenden
Reise gemacht sind (§ 482).
b) Reeder und Reederei (8§88§8 484—510). Reeder ist der
Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes
(& 484). Er haftet mit dem Schiffe für den Schaden, den die Schiffs-
besatzung (§ 481) einem Dritten bei ihrer Dienstverrichtung zufügt (§ 485);
der Schiffsbesatzung haftet er aus den Dienst= und Heuerverträgen außer
mit dem Schiffe auch persönlich (§ 487). Bei dem Miteigentum mehrerer
(Mitreeder) an einem Schiffe besteht eine Reederei (§ 489). Die
Mitreeder beschließen, gewinnen und haften nach Verhältnis ihrer Schiffs-
parten (§§ 491, 500, 502, 507), falls nicht durch Vertrag etwas anderes
bestimmt ist (§ 490). Sie können einen Korrespondentrheder be-
stellen, der als Bevollmächtigter die Geschäfte führt und die Reederei vertritt
(§§ 492 ff.). Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart ohne Einwilligung
der übrigen verkaufen (§8 503 f.).
c) Schiffer (Verfrachter, §5§ 511—555). So heißt der Führer des
Schiffes (Schiffskapitän, § 511). Er haftet für die Sorgfalt eines
ordentlichen Schiffers nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch gegen-
über dem Befrachter (Absender), Ablader (der an Bord liefernde) und
Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und dem Gläubiger,
der zur Erhaltung des Schiffes Kredit gegeben, insbesondere dem Bodmerei-
gläubiger (§ 512). Er hat ein Tagebuch zu führen (§8§ 519 f.; hierzu
ME. 6. 2. 04 HMl. 30), in dem auch die Beurkundung von Ge-
burten und Sterbefällen gemäß §§ 61 f. des Personenstands G. 6. 2. 75
zu erfolgen hat, und über alle Begebenheiten, insbesondere die Unfälle
während der Reise vor Gericht oder Konsulat eine Verklarung abzu-
legen, d. h. einen Bericht, auf Grund dessen die Feststellung des Herganges
erfolgt (§§ 520 ff.). Außerhalb des Heimathafens kann er für
den Reeder alle zur Ausführung der Reise nötigen Geschäfte
vornehmen, auch im Notfall Kredit nehmen und sogar das Schiff
nach Feststellung der Notwendigkeit durch das Gericht (öffentlich) ver-
kaufen lassen (§§ 527 ff.). Er kann, auch wenn das Gegenteil ver-
einbart ist, jederzeit vom Reeder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner
Entschädigungsansprüche (§8§ 545 ff.).