Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HGB. Seehandel. 173 
Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der 
Bundesflagge nebst ergänzendem RG. 22. 6. 99 RGBl. 319 betr. das 
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe nebst AusfBest. 10. 11. 99 RZBl. 380; 
Pr. FrwG. 21. 9. 99 Art. 29, 30; Allg. V. 11. 12. 99 über die 
Führung des Schiffsregisters IMBl. 753 AV. 9. 3. 07 JM l. 58); 
jedes Seeschiff muß ver messen werden (RSchiffsvermessungsO. 30. 6. 88 
RGBl. 140 in der Fassung vom 1. 3. 95 RGBl. 161; mehrfach ergänzt). 
Über Eintragung in das Schiffsregister wird ein 3 ertifikat (der frühere 
Beilbrief; Formular 5. 11. 91 in der Bek. 25. 11. 91 RZBl. 320) aus- 
gefertigt. Bei der Veräußerung eines Schiffes oder eines Anteils am 
Schiffe (Schiffspart) kann vereinbart werden, daß das Eigentum ohne 
Übergabe, vermöge der bloßen Vereinbarung, übergeht (§ 474). Wegen 
des Pfandrechts an Schiffen s. BGB. §§ 1259—1271 oben S. 115. 
Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges) Schiff kann wegen Schulden nur 
mit Beschlag belegt werden, wenn diese zum Behufe der anzutretenden 
Reise gemacht sind (§ 482). 
b) Reeder und Reederei (8§88§8 484—510). Reeder ist der 
Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes 
(& 484). Er haftet mit dem Schiffe für den Schaden, den die Schiffs- 
besatzung (§ 481) einem Dritten bei ihrer Dienstverrichtung zufügt (§ 485); 
der Schiffsbesatzung haftet er aus den Dienst= und Heuerverträgen außer 
mit dem Schiffe auch persönlich (§ 487). Bei dem Miteigentum mehrerer 
(Mitreeder) an einem Schiffe besteht eine Reederei (§ 489). Die 
Mitreeder beschließen, gewinnen und haften nach Verhältnis ihrer Schiffs- 
parten (§§ 491, 500, 502, 507), falls nicht durch Vertrag etwas anderes 
bestimmt ist (§ 490). Sie können einen Korrespondentrheder be- 
stellen, der als Bevollmächtigter die Geschäfte führt und die Reederei vertritt 
(§§ 492 ff.). Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart ohne Einwilligung 
der übrigen verkaufen (§8 503 f.). 
c) Schiffer (Verfrachter, §5§ 511—555). So heißt der Führer des 
Schiffes (Schiffskapitän, § 511). Er haftet für die Sorgfalt eines 
ordentlichen Schiffers nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch gegen- 
über dem Befrachter (Absender), Ablader (der an Bord liefernde) und 
Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und dem Gläubiger, 
der zur Erhaltung des Schiffes Kredit gegeben, insbesondere dem Bodmerei- 
gläubiger (§ 512). Er hat ein Tagebuch zu führen (§8§ 519 f.; hierzu 
ME. 6. 2. 04 HMl. 30), in dem auch die Beurkundung von Ge- 
burten und Sterbefällen gemäß §§ 61 f. des Personenstands G. 6. 2. 75 
zu erfolgen hat, und über alle Begebenheiten, insbesondere die Unfälle 
während der Reise vor Gericht oder Konsulat eine Verklarung abzu- 
legen, d. h. einen Bericht, auf Grund dessen die Feststellung des Herganges 
erfolgt (§§ 520 ff.). Außerhalb des Heimathafens kann er für 
den Reeder alle zur Ausführung der Reise nötigen Geschäfte 
vornehmen, auch im Notfall Kredit nehmen und sogar das Schiff 
nach Feststellung der Notwendigkeit durch das Gericht (öffentlich) ver- 
kaufen lassen (§§ 527 ff.). Er kann, auch wenn das Gegenteil ver- 
einbart ist, jederzeit vom Reeder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner 
Entschädigungsansprüche (§8§ 545 ff.).
	        
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