Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HGB. Seehandel. 175 
fracht; §§ 629 ff.). Der Schiffer muß nach Beendigung jeder einzelnen 
Abladung dem Ablader ein an Order stellbares Konnossement (über 
den Empfang, den Bestimmungsort der Güter usw. gleich dem Ladeschein) 
in so vielen Exemplaren ausstellen, wie der Ablader verlangt (§§ 642 ff.). 
Das Konnossement ist, wie der Ladeschein, ein Traditionspapier, d. h. seine 
übergabe ersetzt die der Waren, der Schiffer muß daher im Löschungshafen 
dem legitimierten Inhaber auch nur eines der Exemplare die Güter aus- 
liefern; melden sich mehrere Konnossementsinhaber, so hat er die Güter zu 
hinterlegen (§§ 645 ff.). 
t)Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden (88 664 
bis 678). Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt 
von dem Überfahrtsvertrage erklärt oder stirbt, krank wird usw., so ist 
nur die Hälfte des Uberfahrtsgeldes zu zahlen (§ 667). Für Schaden an 
den Reiseeffekten haftet der Schiffer ähnlich wie für die Frachtgüter (§ 673). 
Er hat daran wegen des ÜUberfahrtsgeldes ein Pfandrecht (§ 674). 
8g) Bodmerei (Bome, Boden, Schiffskiel; §§ 679—699). Dies 
ist ein Darlehnsgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem auf 
der Reise unter Zusicherung einer Prämie (statt der Zinsen) und unter 
Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung (oder von einem 
oder mehreren dieser Gegenstände) in der Art eingegangen wird, daß der 
Gläubiger wegen seiner Ansprüche sich nur an die verpfändeten 
(verbodmeten) Gegenstände halten kann und zwar erst nach Ankunft 
des Schiffes an dem Bestimmungsort der Bodmereireise (§ 679). Der 
Schiffer ist zur Eingehung von Bodmerei erst befugt, wenn die Reise an- 
getreten ist und das Darlehn für die Fortsetzung der Reise oder für die 
Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung notwendig ist (§ 680). 
Über die Verbodmung hat er einen Bodmereibriefauszustellen (§8 682 f.). 
Die Bodmereischuld ist im Bestimmungshafen am achten Tage nach Ankunft 
des Schiffes an den legitimierten Inhaber auch nur eines Exemplares des 
Bodmereibriefes zu zahlen (§§ 687 ff.). Wird nicht gezahlt, so kann der 
Gläubiger den öffentlichen Verkauf von Schiff und Ladung und die Uber- 
weisung der Fracht bei Gericht beantragen (§ 696). 
mh) Haverei (§§ 700—733). Alle Schäden, welche dem Schiffe oder 
der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer 
gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Gefahr vor- 
sätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner 
verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zwecke 
aufgewendet werden, sind große oder gemeinschaftliche Haverei 
(§ 700). Den Gegensatz zur großen Haverei bildet die besondere 
Haverei, d. h. alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen 
Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den 
§ 621 fallen (§§ 701, 707). Diese wird vom Eigentümer des betroffenen 
Gegenstandes, des Schiffes oder der Ladung, von jedem besonders getragen, 
dagegen die große von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich (§8 700 f.). 
Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt in dem Hafen, wo 
die Reise endet (§ 727), durch sog. Dispache, deren Aufmachung der 
Schiffer ohne Verzug bei der zuständigen Behörde beantragen muß, d. s.
	        
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