HGB. Seehandel. 175
fracht; §§ 629 ff.). Der Schiffer muß nach Beendigung jeder einzelnen
Abladung dem Ablader ein an Order stellbares Konnossement (über
den Empfang, den Bestimmungsort der Güter usw. gleich dem Ladeschein)
in so vielen Exemplaren ausstellen, wie der Ablader verlangt (§§ 642 ff.).
Das Konnossement ist, wie der Ladeschein, ein Traditionspapier, d. h. seine
übergabe ersetzt die der Waren, der Schiffer muß daher im Löschungshafen
dem legitimierten Inhaber auch nur eines der Exemplare die Güter aus-
liefern; melden sich mehrere Konnossementsinhaber, so hat er die Güter zu
hinterlegen (§§ 645 ff.).
t)Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden (88 664
bis 678). Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt
von dem Überfahrtsvertrage erklärt oder stirbt, krank wird usw., so ist
nur die Hälfte des Uberfahrtsgeldes zu zahlen (§ 667). Für Schaden an
den Reiseeffekten haftet der Schiffer ähnlich wie für die Frachtgüter (§ 673).
Er hat daran wegen des ÜUberfahrtsgeldes ein Pfandrecht (§ 674).
8g) Bodmerei (Bome, Boden, Schiffskiel; §§ 679—699). Dies
ist ein Darlehnsgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem auf
der Reise unter Zusicherung einer Prämie (statt der Zinsen) und unter
Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung (oder von einem
oder mehreren dieser Gegenstände) in der Art eingegangen wird, daß der
Gläubiger wegen seiner Ansprüche sich nur an die verpfändeten
(verbodmeten) Gegenstände halten kann und zwar erst nach Ankunft
des Schiffes an dem Bestimmungsort der Bodmereireise (§ 679). Der
Schiffer ist zur Eingehung von Bodmerei erst befugt, wenn die Reise an-
getreten ist und das Darlehn für die Fortsetzung der Reise oder für die
Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung notwendig ist (§ 680).
Über die Verbodmung hat er einen Bodmereibriefauszustellen (§8 682 f.).
Die Bodmereischuld ist im Bestimmungshafen am achten Tage nach Ankunft
des Schiffes an den legitimierten Inhaber auch nur eines Exemplares des
Bodmereibriefes zu zahlen (§§ 687 ff.). Wird nicht gezahlt, so kann der
Gläubiger den öffentlichen Verkauf von Schiff und Ladung und die Uber-
weisung der Fracht bei Gericht beantragen (§ 696).
mh) Haverei (§§ 700—733). Alle Schäden, welche dem Schiffe oder
der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer
gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Gefahr vor-
sätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner
verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zwecke
aufgewendet werden, sind große oder gemeinschaftliche Haverei
(§ 700). Den Gegensatz zur großen Haverei bildet die besondere
Haverei, d. h. alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen
Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den
§ 621 fallen (§§ 701, 707). Diese wird vom Eigentümer des betroffenen
Gegenstandes, des Schiffes oder der Ladung, von jedem besonders getragen,
dagegen die große von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich (§8 700 f.).
Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt in dem Hafen, wo
die Reise endet (§ 727), durch sog. Dispache, deren Aufmachung der
Schiffer ohne Verzug bei der zuständigen Behörde beantragen muß, d. s.