176 HGB. Seehandel. Binnenschiffahrt.
in Deutschland die bestellten oder vom Gericht besonders ernannten Dis-
pacheure (§§ 728 f.).
Vom Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen handeln die
§§734—739. (Vgl. auch: RStrandungsO. 17.5.7 4; geänd. RG. 30. 12. 01;
R. 9. 1. 75, betr. Seewarte; Kaiserl. V. 26. 12. 75, betr. den Geschäfts-
kreis usw. der deutschen Seewarte Rel. 11, 385 nebst abändernder V.
4. 2. 95 RöBl. 151; RG. 27. 7. 77 und 11. 6. 78, betr. die Unter-
suchung von Seeunfällen; Verordnung 9. 5. 97, betr. die Verhütung des
Zusammenstoßens der Schiffe auf See Rl. 203,, abgeändert durch Ver-
ordnung 5. 2. 1906 REBl. 115. Hierzu ist ergangen die Seestraßen-
ordnung v. 5. 2. 06; Bek. v. 10. 2.06 RGBl. 120; Lotsensignalordnung
7. 2. 07 RGBl. 27; über die Behandlung feindlicher Kauffahrteischiffe im
Kriege: Int. Abk. 18. 10. 07 RGl. 1910, 181.
i) Bergung und Hilfsleistung in Seenot (§8 740—7538).
Wird in einer Seenot ein Schiff oder dessen Ladung, nachdem sie der
Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen, von dritten Personen in
Sicherheit gebracht, so haben diese Anspruch auf Bergelohn; wird außer
vorstehendem Falle ein Schiff oder dessen Ladung durch Dritte gerettet,
so haben sie nur Anspruch auf Hilfslohn (§8 740 ff.). Die Höhe
des Lohnes wird in Ermangelung einer Vereinbarung vom Richter fest-
gesetzt (§§ 742 ff.). Der Bergelohn soll ½8 des Wertes der geborgenen
Gegenstände nicht übersteigen (§ 746), der Hilfslohn ist stets unter dem
Betrage festzusetzen, welchen der Bergelohn bei sonst gleichen Umständen
erreicht haben würde (§ 747).
k) Schiffsgläubiger (8§§ 754—777). Die Rechte eines Schiffs-
gläubigers sind gewährt: für die Kosten beim Zwangsverkauf eines Schiffes,
für die öffentlichen Schiffahrtsabgaben, die Lohnforderungen der Schiffs-
besatzung, die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei, die Forderungen
der Bodmereigläubiger, die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Be-
schädigung der Ladungsgüter, die Forderungen aus Rechtsgeschäften, die
der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat,
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
(§ 754). Die Schiffsgläubiger haben ein, auch gegen Dritte verfolgbares
Pfandrecht am Schiff und an der Bruttofracht der Reise, aus welcher
die Forderung entstanden ist (§§ 755 ff.). Vor anderen Pfand= oder
sonstigen Gläubigern steht ihnen der Vorzug zu § 776; wegen der Zwangs-
vollstreckung in Schiffe Zw G. 24. 3. 97 §§ 162 ff.).
1) Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt
(§§ 778—900). § 782 aufgehoben; §§ 787—791 abgeändert durch
RG. über den Versicherungsvertrag 30. 5. 1908.
m) Verjährung (§8 901—905). —
2. Im Anschluß an das Handelsrecht seien hier erwähnt:
A. Die beiden umfangreichen, aber nur das besondere Gewerbe be-
rührenden Spezialgesetze:
1. RG. 15. 6. 95, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen-
schiffahrt mit einer ähnlichen Einteilung wie das HGB. in 142
Paragraphen in neuer Fassung gemäß Art. 12. 13 EGBE.