178 Kaufmännische Korporationen. Börse.
und hat die Ursprungsatteste und andere dem Handelsverkehr dienende
Bescheinigungen auszustellen (§ 42). Börsen und andere für den Handels-
verkehr bestehende öffentliche Anstalten können unter die Aufsicht der Handels-
kammern gestellt werden (§ 41). Sie selbst unterstehen der Aufsicht des
Ministers für Handel und Gewerbe, der ihre Auflösung durch das Staats-
ministerium beantragen kann (§ 43).
Auf die zu Berlin, Stettin, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und
Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen findet dieses
Gesetz mit Ausnahme der §§ 33 („Offentlichkeit), 38 (Geschäftskreis) und
42 keine Anwendung (§ 44). Für diese Korporationen („Kaufmann-
schaften") gelten ihre besonderen Statuten, die aber privatrechtliche Vor-
schriften nicht mehr enthalten dürfen; ihre Umwandlung in Handelskammern
ist vorgesehen (§ 36; G. 2. 6. 02 GS. 1619) 1.
Die Errichtung einer Börse bedarf nach dem die Materie jetzt regelnden
Börsengesetz 22. 6. 96 in der Fassung der Bek. 27. 5. 08 RGBl. 215
der Genehmigung der Landesregierung, die auch die Aufsicht führt (8 1)
und zu diesem Behufe einen Staatskommissar bestellt (§ 2). Die für jede
Börse zu erlassende Börsenordnung 2) ist von der Landesregierung zu ge-
nehmigen und kann von ihr, im Interesse der Vertretung der landwirt-
schaftlichen und Müllereiinteressen, abgeändert werden (§8 4 ff.). Eine
Reihe von Personen sind vom Besuch der Börse ausgeschlossen (§ 7),
andere können vom Börsenvorstand wegen Ungebühr entfernt und mit zeit-
weiligem Ausschluß bestraft werden (§ 8). Ein Ehrengericht, in zweiter
Instanz eine Berufungskammer entscheidet bei Vergehungen gegen die kauf-
männische Ehre und das Vertrauen (§§ 9—27). Von der Feststellung
des Börsenpreises und des Maklerwesens handeln §§ 29—35, von der
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 36—49, vom Börsen-
terminhandel §§ 50—70; hierbei s. bei § 764 BGB. oben S. 53f.
§8§ 71—87 setzten ein besonderes Ordnungsstrafverfahren wegen verbotener
Termingeschäfte fest; hierzu MV. 13. 6. 08 HM Bl. 233. Die Straf-
bestimmungen (§§ 88—95) treffen Personen, die betrügerisch auf den
Börsen= oder Marktpreis einwirken.
Als Gutachter für den Bundesrat besteht ein Börsenausschuß (§ 3).
Die im §§ 44 vorgesehenen Bestimmungen des Bundesrats über die Zu-
lassung von Wertpapieren zum Börsenhandel sind am 4. 7. 10 RGl.
917 erlassen.
Behufs schärferer Kontrolle der Hypothekenbanken ist ergangen das
Hypothekenbankgesetz 13. 6. 99 Rl. 375, das außerdem zum
Schutz der Besitzer von Pfandbriefen den „Treuhänder“ (Überwachung des
Vorhandenseins der Deckungsmittel, Mitverwahrung der Urkunden) ein-
führt (§ 29 f. d. G.).
1) Die kaufmännischen Korporationen in Magdeburg und Altona sind in Handelskammern um-
gewandelt. In Berlin ist neben der Korporation „Die Altesten der Kaufmannschaft" eine Handels-
kammer durch V. 19. 12. 01 MBl. 404 geschaffen, der vom 1. 5. 03 ab die Börsenaufssicht übertragen
ist (ME. 27. 3. 03 Hand Ml. 87).
2:) Für Berlin Börsen O. 7. 12. 08 (ME. 23. 12. 08 Hand Ml. 09, 42). Für Magdeburg 18. 11. 08
HMl. 384; Stettin 26. 11. 08 das. 379