Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

178 Kaufmännische Korporationen. Börse. 
und hat die Ursprungsatteste und andere dem Handelsverkehr dienende 
Bescheinigungen auszustellen (§ 42). Börsen und andere für den Handels- 
verkehr bestehende öffentliche Anstalten können unter die Aufsicht der Handels- 
kammern gestellt werden (§ 41). Sie selbst unterstehen der Aufsicht des 
Ministers für Handel und Gewerbe, der ihre Auflösung durch das Staats- 
ministerium beantragen kann (§ 43). 
Auf die zu Berlin, Stettin, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und 
Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen findet dieses 
Gesetz mit Ausnahme der §§ 33 („Offentlichkeit), 38 (Geschäftskreis) und 
42 keine Anwendung (§ 44). Für diese Korporationen („Kaufmann- 
schaften") gelten ihre besonderen Statuten, die aber privatrechtliche Vor- 
schriften nicht mehr enthalten dürfen; ihre Umwandlung in Handelskammern 
ist vorgesehen (§ 36; G. 2. 6. 02 GS. 1619) 1. 
Die Errichtung einer Börse bedarf nach dem die Materie jetzt regelnden 
Börsengesetz 22. 6. 96 in der Fassung der Bek. 27. 5. 08 RGBl. 215 
der Genehmigung der Landesregierung, die auch die Aufsicht führt (8 1) 
und zu diesem Behufe einen Staatskommissar bestellt (§ 2). Die für jede 
Börse zu erlassende Börsenordnung 2) ist von der Landesregierung zu ge- 
nehmigen und kann von ihr, im Interesse der Vertretung der landwirt- 
schaftlichen und Müllereiinteressen, abgeändert werden (§8 4 ff.). Eine 
Reihe von Personen sind vom Besuch der Börse ausgeschlossen (§ 7), 
andere können vom Börsenvorstand wegen Ungebühr entfernt und mit zeit- 
weiligem Ausschluß bestraft werden (§ 8). Ein Ehrengericht, in zweiter 
Instanz eine Berufungskammer entscheidet bei Vergehungen gegen die kauf- 
männische Ehre und das Vertrauen (§§ 9—27). Von der Feststellung 
des Börsenpreises und des Maklerwesens handeln §§ 29—35, von der 
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 36—49, vom Börsen- 
terminhandel §§ 50—70; hierbei s. bei § 764 BGB. oben S. 53f. 
§8§ 71—87 setzten ein besonderes Ordnungsstrafverfahren wegen verbotener 
Termingeschäfte fest; hierzu MV. 13. 6. 08 HM Bl. 233. Die Straf- 
bestimmungen (§§ 88—95) treffen Personen, die betrügerisch auf den 
Börsen= oder Marktpreis einwirken. 
Als Gutachter für den Bundesrat besteht ein Börsenausschuß (§ 3). 
Die im §§ 44 vorgesehenen Bestimmungen des Bundesrats über die Zu- 
lassung von Wertpapieren zum Börsenhandel sind am 4. 7. 10 RGl. 
917 erlassen. 
Behufs schärferer Kontrolle der Hypothekenbanken ist ergangen das 
Hypothekenbankgesetz 13. 6. 99 Rl. 375, das außerdem zum 
Schutz der Besitzer von Pfandbriefen den „Treuhänder“ (Überwachung des 
Vorhandenseins der Deckungsmittel, Mitverwahrung der Urkunden) ein- 
führt (§ 29 f. d. G.). 
1) Die kaufmännischen Korporationen in Magdeburg und Altona sind in Handelskammern um- 
gewandelt. In Berlin ist neben der Korporation „Die Altesten der Kaufmannschaft" eine Handels- 
kammer durch V. 19. 12. 01 MBl. 404 geschaffen, der vom 1. 5. 03 ab die Börsenaufssicht übertragen 
ist (ME. 27. 3. 03 Hand Ml. 87). 
2:) Für Berlin Börsen O. 7. 12. 08 (ME. 23. 12. 08 Hand Ml. 09, 42). Für Magdeburg 18. 11. 08 
HMl. 384; Stettin 26. 11. 08 das. 379
	        
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