Eingetragene Genossenschaften. 179
C. Eingetragene Genossenschaften.
Diese gelten, wie schon oben S. 150 bemerkt, als Kaufleute im Sinne des
HGB. Ihre erste gesetzliche Anerkennung und Regelung fanden sie durch
das Bundes G. 4. 7. 68 nebst Dekl. 19. 5. 71. Jetzt gilt für sie das
R. 1. 5. 89, betr. die Erwerbs= u. Wirtschaftsgenossenschaften
mit den am 1. 1. 1900 in Kraft getretenen Anderungen des Art. 10 E.
z. H#G#., in neuer Paragraphenfolge veröffentlicht Rel. 98, 810.
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förde-
rung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemein-
schaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich
Vorschuß-- und Kreditvereine, Rohstoffvereine, Absatzgenossenschaften, Maga-
zinvereine, Produktivgenossenschaften, Konsumvereine, Vereine zur Her-
stellung von Wohnungen erwerben die Rechte einer „eingetragenen Ge-
nossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 1). Genossenschaften zur
Darlehnsgewährung dürfen ihren Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis
ihrer Mitglieder ausdehnen. Konsumvereine und auch Konsumanstalten
der Arbeitgeber dürfen nur noch an Mitglieder, die durch eine amtlich
genehmigte Legitimation (§ 30 a; ME. 6. 11. 96, MBl. 238) sich aus-
weisen, bei Vermeidung von Strafe (§ 145 a—c) verkaufen; ausgenommen
sind die rein landwirtschaftlichen Konsumvereine ohne offnen Ladeny# Die
Genossenschaften können errichtet werden:
a) dergestaht, daß die einzelnen Genossen für die Verbindlichkeiten
der Genossenschaft dieser, sowie schließlich unmittelbar den Gläubigern
derselben mit ihrem ganzen Vermögen haften (eingetragene Genossenschaft
mit unbeschränkter Haftpflicht). Hier darf keiner mit mehr als
einem Geschäftsanteil beteiligt sein. Die Beitrittserklärungen müssen
vorstehende Haftpflicht ausdrücklich enthalten. Im Falle der Zahlungs-
unfähigkeit und des daraus folgenden Konkurses sind neben der Genossen-
schaft die einzelnen Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen
Vermögen den Konkursgläubigern für den Ausfall, den diese bei der
Schlußverteilung erleiden, verhaftet. Ist ein Konkursgläubiger drei Monate
nach der für vollstreckbar erklärten Nachschußberechnung (s. unten S. 182)
noch nicht voll befriedigt, so kann er wegen der Restforderung sofort die
einzelnen Genossen unmittelbar im Prozeßwege angreifen, sowie nach drei
weiteren Monaten auch jeden in den letzten zwei Jahren ausgeschiedenen,
soweit es sich um eine bis zu dessen Ausscheiden eingegangene Verbindlich-
keit der Genossenschaft handelt (§§ 2, 112—119);
b) dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen,
aber nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet, viel-
mehr nur verpflichtet sind, die zur Befriedigung der Gläubiger erforder-
lichen Nachschüsse aufzubringen (eingetragene Genossenschaft mit unbe-
schränkter Nachschußpflicht). Hier gilt alles wie bei a;z nur ist,
falls die Konkursgläubiger in den dort gedachten drei Monaten nicht voll
befriedigt sind, auf Grund einer besonderen Berechnung von den inner-
halb der letzten 18 Monate vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen
Genossen die gesamte Restforderung aller Gläubiger-, gleichviel ob die
Verbindlichkeit vor oder nach dem Ausscheiden des einzelnen Genossen ein-
gegangen, in dem S. 182 zu erwähnenden Umlageverfahren beizutreiben.
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