Wechselordnung. 187
WechselO. ist am 24. 11. 48 vom damaligen Reichstage beschlossen
und im RGBl. am 27. 11. 48 publiziert. In Preußen ward sie durch
oktroyierte V. 6. 1. 49 mit Geltungskraft v. 1. 2. 49 eingeführt: dieser
Termin ist unberührt geblieben durch das fernere Einf G. 15. 2. 50,
welches im übrigen die V. 6. 1. 49 aufhob. Das G. 27. 5. 63 (sog.
Nürnberger Novellen) hat durch Zusätze einige Streitfragen entschieden.
Durch Bundes G. 5. 6. 69 wurde die A. D. Wechselordnung Reichsgesetz.
In der Folge ist sie abgeändert worden durch EG ##B. Art. 8 Abs. 2
und wesentlich durch das Gesetz betr. die Erleichterung des Wechsel-
protestes 30. 5. O08 RGBl. 321. Sie wurde durch Bek. 3. 6. 08 RG l.
327 in neuer Fassung als „Wechselordnung“ veröffentlicht. Über
die Besteuerung des Wechselverkehrs (Wechselstempel) s. RG. 15. 7. 09
in der Fassung v. 20. 7. 09 Rl. 825; AusfBest. 26. 7. 09
R8gBl. 402.
Die Hauptbestimmungen der WechselO. sind folgende:
1. Wechselfähig ist jeder, der sich durch Verträge verpflichten
kann (Art. 1). In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedürfen
der Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter; die Genehmigung braucht
aber nicht auf dem Wechsel selbst zu stehen. Finden sich auf einem
Wechsel Unterschriften nicht wechselfähiger Personen, so hat dies auf die
Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß (Art. 3).
2. Begriff, rechtliche Natur und Erfordernisse des
Wechsels. Der Wechsel ist eine datierte, das Wort „Wechsel“ enthaltende
Urkunde, in welcher der Aussteller (Trassant) die Zahlung einer be-
stimmten Geldsumme an den Remittenten an einem bestimmten Orte
zu einer bestimmten Zeit entweder selbst zu leisten verspricht (eigener
oder trockener Wechsel) oder sie einem Dritten (Bezogenen, Trassaten)
aufträgt (gezogener Wechsel, Tratte; Art. 4, 96). Der Wechsel ist
gewissermaßen ein Geldpapier auf die Kasse Privater; die Verpflichtung
daraus wird lediglich durch die Namensunterschrift begründet. — Ist kein
besonderer Zahlungsort angegeben, so gilt hierfür der bei dem Namen
des Bezogenen angegebene Ort. Einen anderen Zahlungsort bestimmen
kann nur der Aussteller; ein solcher Wechsel mit einem vom Wohnorte
des Bezogenen verschiedenen Zahlungsorte heißt Domizilwechsel (Art. 24).
Der Wechsel kann aber auch eine am Wohnorte des Bezogenen befindliche
Zahlstelle angeben. Dann ist er dieser Person zur Zahlung zu präsentieren
und gegen sie event. Protest zu erheben (Art. 43 Abs. 2). Bei dem
eigenen Wechsel gilt der Ausstellungsort, wenn nicht ein besonderer
Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort
des Ausstellers (Art. 97). — Die Wechselsumme muß in sich be-
stimmt sein; eine beigefügte Verzinsung gilt als nicht geschrieben
(Art. 7). — Die Zahlungs zeit kann für die gesamte Geldsumme nur
eine und dieselbe sein; sie kann festgesetzt werden: auf einen bestimmten
Tag, auf Sicht (Vorzeigung, a vista usw.) oder auf eine bestimmte Zeit
nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach
dato), auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Marktwechsel; Art. 4
Nr. 4); ein auf Kündigung gestellter Wechsel ist ungültig, ebenso Frist-
wechsel (RObHand Ger. 2, 361; 11, 170). — Jeder, der auf dem