194 GewO. §§ 14—26. Stehender Gewerbebetrieb.
konzessionspflichtig ist, der Gemeindebehörde 1) davon Anzeige erstatten,
welche der Ortspolizeibehörde Mitteilung macht (§ 14, Strafe § 148 Z. 1
u. AusfAnw. 1. 5. 04 Z. 7). Daneben besteht noch die Pflicht der An-
zeige an die Ortspolizeibehörde für die im § 14 Abs. 2 u. § 35 genannten
Gewerbetreibenden und die Anzeigepflicht auf Grund der Steuergesetze,
z. B. der Branntwein-, Tabak-, Brausteuer= usw. Gesetze vom 15. 7. 09.
§ 15 a fordert die Anbringung des Familiennamens mit Vornamen an
der Außenseite eines Ladens oder einer Gast= oder Schankwirtschaft (Strafe
§ 148 Abs. 1 Z. 14).
B. Erfordernis einer besonderen Genehmigung 88§ 16—40
(welche bei Strafe bis 300 Mk., eventuell Haft, einzuholen, § 147):
1. Für gewisse gewerbliche Anlagen. Dies trifft solche, „welche
durch die örtliche Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Be-
sitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum
überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen
können“. Der § 16 zählt sie einzeln auf, und dies Verzeichnis kann (wie
schon mehrfach geschehen) durch Beschluß des Bundesrats, vorbehaltlich der
Genehmigung des Reichstages, abgeändert werden. — Die Genehmigung
ist überall erneut nachzusuchen, wenn eine Veränderung in der Betriebs-
stätte oder im Betriebe vorgenommen werden soll (§ 25). — Den Ge-
nehmigungen geht öffentliche Bekanntmachung voran. Einwendungen sind
binnen 14 Tagen anzubringen (§§ 17 ff.; wegen des Verfahrens .
AusfAnw. Z. 11—35). Gegen den darauf ergehenden Bescheid ist Rekurs,
ebenfalls binnen 14 Tagen, zulässig (§ 20; LVG. § 122); vernommene
Sachverständige sind bei Strafe zur Verschwiegenheit über Betriebsgeheim-
nisse verpflichtet (§§ 21a, 145 a). — Nach Genehmigung der Anlagen
können Klagen nicht mehr auf Einstellung des Betriebes, sondern nur auf
Herstellung von Einrichtungen, welche die Nachteile für die Nachbarn aus-
schließen, oder auf Schadloshaltung gerichtet werden (§ 26). Die Ge-
nehmigung enthält auch die Baugenehmigung (OVG. 37, 309).
Zuständig für die Genehmigung und das Verfahren für die im § 109
ZG. genannten Anlagen ist der Kreis= oder Stadtausschuß (in Städten,
die einem Landkreise angehören, aber mehr als 10 000 Einwohner haben,
der Magistrat; technische Anleitung s. AusfAnw. Z. 25); für die in
§ 109 Z. nicht genannten Anlagen der BzA.#2) (8G. § 110), als Be-
schwerdeinstanz der Minister für Handel und Gewerbe (83G. § 113; bei
Stauanlagen § 23 ist eventuell der Landwirtschaftsminister zuzuziehen).
Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist,
und die nicht schon nach §§ 16—25 genehmigungspflichtig sind, sind der
Ortspolizeibehörde anzuzeigen, welche den Beschluß des Bz A. 2) über etwaige
Untersagung wegen der Nähe der öffentlichen Gebäude einholt (§ 27; 86.
§ 111). — Nach erteilter Genehmigung gibt es auch hier keine Klage auf
Einstellung des Betriebes mehr, auch keine Nachprüfung durch die ordent-
lichen Gerichte (RGer. 62, 278).
Einer besonderen Erlaubnis bedürfen die Anlagen zur Anfertigung
1) In Berlin der Verwaltung der direkten Steuern (AusfAnw. Z. 7 Abf. 4).
2) Auch im Landespolizeibezirk Berlin (83G. 8§ 161).