GewO. 8§8 27—33. Stehender Gewerbebetrieb. Erlaubnis. 195
von Sprengstoffen (RG. 9. 6. 84) und die Anlage von Dampfkesseln
(§ 24; G. 3. 5. 72; Anw. 9. 3. 00 MBl. 139; Erl. 9. 12. u. 22. 3. 00
u. 28. 11. 97 Ml. 139; 181; 277).
2. Für gewisse Gewerbetreibende. Es sind dies vornehmlich
solche, die durch ihren Betrieb der Gesundheit oder Moralität Schaden
bringen können. Hier wird zunächst der Approbation der ÄArzte und
Apotheker gedacht (§ 29); es ist bei Strafe verboten, daß jemand, ohne
hierzu approbiert zu sein, sich als Arzt oder mit einem ähnlichen Titel
bezeichnet, der den Glauben erweckt, der Inhaber sei eine geprüfte Medizinal-
person (§ 147 Nr. 3; O#. 17, 357; s. unten S. 234). Hebammen,
Hufschmiede (G. 18. 6. 84; AusfAnw. Z. 37), Seeschiffer (RG. 15. 6. 95),
Lotsen (s. auch § 34 Abs. 3 u. AusfAnw. Z. 38—43), Maschinisten
(Bek. 7. 1. 09 Rul. 210) bedürfen eines Prüfungszeugnisses
(58 30, 30 a, 31), Unternehmer von Privatkranken= usw. Anstalten (§ 30;
Vorschriften im Erl. 19. 8. 95 MBl. 261; wegen der Aufnahme von
Irren s. V. 26. 3. 01 MBl. 104; 16. 9. 01; 25. 1. u. 8. 9. 02; 27.
2. 08 u. 3. 10. 04), sowie Schauspielunternehmer (§ 32) einer Kon-
zession des Bz. 1), gegen dessen Beschluß eventuell Verhandlung beim
BzA. im Verwaltungsstreitverfahren 2) und schließlich nur Revision zu-
lässig ist (8G. §8 115, 118).
Für Gastwirtschaft (auch bloße Fremdenbeherbergung OG. 16, 352),
Schankwirtschaft (aber nicht Milchverkauf KGer. 17, 340) oder Kleinhandel
mit Branntwein oder Spiritus ist die Erlaubnis bei dem Kreis= oder
Stadtausschuß (bzw. in den Städten eines Landkreises mit mehr als
10 000 Einwohnern beim Magistrat) nachzusuchen, nachdem zuerst die
Gemeinde= und Ortspolizeibehörde gutachtlich gehört ist (OVG. 27, 309).
Widerspricht von diesen niemand, so beschließt der Kr A. usw. und zwar
endgültig, wenn er die Erlaubnis erteilt; versagt er sie, so kann der An-
tragende mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren fordern.
Widerspricht die Gemeinde= oder Polizeibehörde, so erfolgt solche Ver-
handlung stets. In zweiter Instanz entscheidet endgültig der BzA. (8G.
§ 114). Die — persönliche und unübertragbare — Erlaubnis darf nach
§ 33 nur dann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Nachsuchende das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des ver-
botenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde,
oder wenn das Lokal wegen Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen An-
forderungen nicht genügt. (Diese polizeilichen Erfordernisse können ein
für allemal durch Polizeiverordnung bestimmt werden s. MErl. 26. 8. 86,
1. 3. 90 u. 10. 1. 02 MBl. 182, 51 u. 32.) Ferner können die Landes-
regierungen bestimmen, daß a) die Erlaubnis zum Ausschänken von Brannt-
wein und zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus allgemein,
b) die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken
von Wein, Bier und anderen nicht unter a) fallenden geistigen Getränken
in Ortschaften mit weniger als 15.000 Einwohnern, sowie in größeren,
1) Im Landespolizeibezirk Berlin des Polizeipräsidenten (8G. 161; G. 18.6.00; 27.3. 07; 7. 3.08;
23. 6. 09).
2) Im Landespolizeibezirk Berlin ist gegen den Beschluß des Polizeipräsidenten die Klage beim
Bz A. gegeben (8 161 Abs. 2 Z. 9).
13“