196 GewO. §§ 33—34. Erlaubnis.
für welche dies durch Ortsstatut (§ 142) festgesetzt werden kann, von dem
Bedürfnisnachweise abhängig sein solle. Diesfällige bereits bestehende
Vorschriften bleiben dann in Kraft; so für Preußen zu a) die KO. 7.
2. 35 u. 21. 6. 44 GS. 18 u. 214; zu b) gelten die Bekanntmachungen
14. 9. u. 25. 11. 79 MBl. 254 und 1880, 17. Diese Vorschriften
gelten auch für Konsumvereine, die den Verkauf auf ihre Mitglieder be-
schränken (§ 33 Abs. 5; Verfahren s. AusfAnw. Z. 45—48)1). — Wegen
der Betriebs= und Wirtschaftskonzessionssteuer s. unten; wegen des Raum-
inhalts der Schankgefäße G. v. 20. 7. 81 u. 14. 7. 09 RGBl. 891.
Gewerbsmäßige Schaustellungen, Gesangs= und deklamatorische Vor-
träge, Schaustellungen von Personen und theatralische Vorstellungen (wo-
runter nicht Instrumentalmusikaufführungen fallen, OVG. 17, 386), die
nicht auf ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft Anspruch
machen können (s. M. 8. 6. 95 MBl. 169), bedürfen der Erlaubnis
ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte Konzession zum Gewerbe als
Schauspielunternehmer. Die Erlaubnis ist nur auf Grund von Tatsachen,
welche Gefährdung der Sittlichkeit befürchten lassen, wegen polizeiwidrigen
Lokales oder wegen mangelnden Bedürfnisses zu versagen (§ 33 a). Das
Verfahren beginnt mit dem Beschluß des Kreis= (Stadt-Jausschusses, sodann
ist es ebenso, wie bei der Schankerlaubnis. Die Erlaubnis kann auf
Grund von Tatsachen, welche Gefährdung der Sittlichkeit befürchten lassen,
zurückgenommen werden (§ 33 a Abs. 3). Hierüber entscheidet auf Klage
der Ortspolizeibehörde der Kr A., in Stadtkreisen und Städten eines Land-
kreises mit mehr als 10 000 Einwohnern der BzA. Das Rechtsmittel ist
die Berufung (V. 31. 12. 83 F 4).
Wer Schaustellungen usw. der in Rede stehenden Art im Umherziehen
oder auf öffentlichen Straßen, Plätzen usw. gewerbsmäßig darbieten will,
bedarf der vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (§ 33 b; hierher
gehört auch die Vorführung eines Kinematographen O. 43, 309)t und
zwar außer dem nach § 55 Z. 4 etwa erforderlichen Wandergewerbescheine.
Hofräume, Gärten usw. sind keine öffentlichen Plätze. Gegen die sog.
Rummelplätze kann also nur auf Grund der § 10 AdR. II 17 ein-
geschritten werden (OVG. 29, 312; 47, 328).
Abhaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten ohne polizeiliche Er-
laubnis kann durch Polizeiverordnungen auf Grund des Polizei Verw G.
11. 3. 50 § 6e u. i untersagt werden (§ 33if).
Zum Pfandleihgewerbe (s. auch § 38 u. G. 17. 3. 81; Erl. 16. 7. 81
MBl. 169 in der Bek. 10. 4. 08 HMl. 202; A. z. B6#. Art. 41)
gehört eine Erlaubnis, die zu versagen ist, wenn Tatsachen vorliegen,
welche die unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den Gewerbe-
betrieb dartun, oder wenn die ortsstatutarisch eingeführte Bedürfnisfrage
verneint wird (§ 34; AusfAnw. Z. 50). Gegen den Beschluß des Kreis-
(Stadt-)ausschusses bzw. Magistrats kann mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren verlangt werden. In zweiter Instanz entscheidet
endgültig der BzA. (V. 30. 7. 00 GS. 308). Wer Gift feilhalten will,
erhält die Genehmigung nur, wenn sich die Behörden von seiner Zu-
1) Für das Verfahren im Stadtkreis Berlin gilt MErl. 19. 8. 00 (AusfAnw. Z. 48 Abs. 5).