198 GewO. 88 37 -44. Erlaubnis.
Die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte, sowie
das Gewerbe der Personen, die auf öffentlichen Straßen ihre Dienste an-
bieten, unterliegt der Regelung durch die Ortspolizeibehörde (§ 37; AusfAnw.
Z. 52); sie kann für den Betrieb des Straßengewerbes polizeiliche Ge-
nehmigung vorschreiben (KGer. 9, 179); bei Festsetzung von Taxen bedarf
sie der Zustimmung der Gemeindebehörde (bei Straßenbahnen s. G. 28. 7.92).
Über die Untersagung wird gemäß 8G. § 119 Z. 1 entschieden. § 38
gibt den Zentralbehörden das Recht, Vorschriften über den Betrieb be-
stimmter Gewerbe zu erlassen (s. Bek. über Pfandleihgewerbe 10. 4. 08
H-MBl. 102; Versteigerer 10. 7. 02 (S. 279); Immobilienmakler 29. 11. 07
(S. 405); Rechtskonsulenten 28. 11. 01 und 4. 12. 06 (S. 349 u. 399);
Sprengstoffhändler 14. 9. 05 (S. 282).
Die Landesgesetze können die Einrichtung von Schornsteinfegerkehr-
bezirken gestatten (für Preußen durch G. 24. 4. 78; AusfAnw. Z. 54
Erl. 28. 2; 27, 4; 9. 7; 10. 9. 07 u. 24. 10. 08); aber die Auf-
hebung ober Veränderung sst ohne Entschädigung zulässig (§ 39). Hier-
über beschließt der BzA.1) (8G. 132).
C. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefug-
nisse. In der Wahl des Arbeits= und Hilfspersonals finden keine anderen
Beschränkungen statt als die durch die Gewerbeordnung selbst festgestellten
6 41; s. §§ 45 f. 106 f., 126, 126 a, 130, 135 ff.). Soweit gemäß
§§ 105b—h im Handelsgewerbe Sonntagsruhe herrscht, darf in offenen
Geschäften (auch Konsumvereinen) ein Gewerbebetrieb nicht stattfinden mit
geringen, von der betreffenden Gewerbetreibenden beim Regierungs-
präsidenten?) beantragten Ausnahmen (§§ 41 a und b). — Das Feilbieten
von Waren seitens ansässiger Personen in ihrem Orte oder in bestimmten
Ortsteilen kann die Behörde nach Anhörung der Gemeinde von einer Er-
laubnis abhängig machen; für Kinder unter 14 Jahren ist es überhaupt
verboten (§ 42 b). Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften
oder Bildwerke auf Straßen oder an anderen öffentlichen Orten verkaufen,
verteilen, anheften will, bedarf dazu der Erlaubnis der Ortspolizei-
behörde und hat den Legitimationsschein bei sich zu führen. Diese Er-
laubnis ist jedoch nicht erforderlich für Verteilung von Stimmzetteln und
Druckschriften zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden Körper-
schaften in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages
bis zur Beendigung des Wahlaktes; und ebensowenig für die nichtgewerbs-
mäßige Verteilung von Druckschriften und Stimmzetteln zu Wahlzwecken,
sowie von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken in ge-
schlossenen Räumen (§ 43; vgl. RPreßG. 7. 5. 74 § 5; für das An-
schlagen gelten noch §§ 9—11 Pr Preß G. 12. 5. 51). Klage gegen ver-
sagende Verfügung der Ortspolizeibehörde bei dem Kr A. bzw. dem BzA.
wie oben (8G. § 116); Rechtsmittel nur Revision (3G. § 118).
Wer außerhalb des Gemeindebezirkes Warenbestellungen aufsucht oder
Waren ankauft — selbst oder durch Reisende —, bedarf einer Legitimations-
karte (§§ 44, 44 a; AusfAnw. Z. 67), die die Paßbehörden ausstellen
1) Auch im Landespolizeibezirk Berlin (83 G. 8 161).
:) Im Landespolizeibezirk Berlin beim Poltzeipräsidenten (AusfAnw. Z. 2).